RS UVS Kärnten 2003/05/22 KUVS-57-64/5/2003

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Veröffentlicht am 22.05.2003
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Rechtssatz

Begründet der wiederaufnahmeantragstellende Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt seinen Antrag damit, dass aus den Baustellenblättern der Baustellen A sowie B hervorgeht, dass der Wiederaufnahmeantragsgegner als Bauleiter für diese Baustellen verantwortlich war und dass dieser Umstand erst in dem gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren hervorgekommen ist, so kann dies als Wiederaufnahmegrund nicht durchdringen, weil der KUVS in seiner Berufungsentscheidung vom 26.6.2002, KUVS-808-815/2002 davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte auf den Baustellen in A sowie B als Bauleiter eingeteilt war und dass er, so wie anderer Mitarbeiter der Gesellschaft im März 1993  zu verantwortlichen Beauftragen iSd § 9 VStG für diejenigen Baustellen bestellt wurde, auf denen sie als Bauleiter eingesetzt sind bzw. noch eingesetzt werden. Aus dem nunmehr vom Wiederaufnahmeantragsteller vorgelegten Baustellenblättern geht lediglich hervor, dass der Wiederaufnahmegegner auf den beiden oben genannten Baustellen als Bauleiter eingeteilt war. Diese Unterlagen sind jedoch nicht dazu geeignet, die Feststellung der Berufungsbehörde, dass im vorliegenden Fall kein klar abgegrenzter Verantwortungsbereich des Wiederaufnahmegegners vorgelegen hat, zu erschütten. Diese Unterlagen sind daher nicht als solche Beweismittel zu qualifizieren, die alleine oder mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Schlagworte
Wiederaufnahmeantrag, Wiederaufnahmewerber, Wiederaufnahmegrund, Wiederaufnahme, Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt, Baustellenblätter, Bauleiter, Baustelle, Baustellenverantwortlicher, Verantwortungsbereich, abgegrenzter Verantwortungsbereich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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