Mit (am 7. Jänner 1994 erlassenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Jänner 1994 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 22. November 1993 "wegen entschiedener Sache zurückgewiesen". Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes am 21. Jänner 1994 Berufung. Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers "gegen den Besch... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;
Rechtssatz: Alleine aus dem Umstand, daß - offenbar aufgrund eines Redaktionsversehens - im ersten Satz der Berufungsschrift bei Wiedergabe des Spruches des bekämpften Bescheides statt des Wortes "zurückgewiesen" unrichtig der Ausdruck "abgewiesen" verwendet wurde, darf die belangte Behörde jedenfalls nicht die den Rechtsschutz verweigernde Rechtsfolge ableiten... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;
Rechtssatz: Der Berufungsantrag: "Ich beantrage daher, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens und Entscheidung aufzutragen" läßt erkennen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994200776.X01 Im ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/05/0011
Rechtssatz: Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" soll kein strenger Maßstab angelegt werden, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd (Hinweis E 20.3.1984, 83/04/0312, u... mehr lesen...
Aus den Beschwerden, den mit ihnen vorgelegten angefochtenen Bescheiden und den der Beschwerde angeschlossenen weiteren Unterlagen ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 27. April 1994, bei der belangten Behörde eingegangen am 2. Mai 1994, erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch die Beschwerdevertreter, Vorstellung "gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde S vom 20. April 1994, zugestellt am 25. April 1994." Die Vorst... mehr lesen...
Index: L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;GdO Slbg 1976 §63 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/06/0227 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/04/11 90/06/0223 3
(hier ist § 63 Abs 4 Slbg GdO 1976 betroffen) Stammrechtssatz Nach § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den... mehr lesen...
Index: L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;GdO Slbg 1976 §63 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/06/0227
Rechtssatz: Auch dann, wenn man das Erfordernis einer Rechtsmittelerklärung nicht streng formal auslegt, muß für die Behörden aufgrund der Anfechtungserklärung ersich... mehr lesen...
Index: L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;AVG §63 Abs3;AVG §66 Abs4;B-VG Art130 Abs2;GdO Slbg 1976 §63 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/06/0227
Rechtssatz: Da das Erfordernis zu der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die B... mehr lesen...
Soweit aus den von der belangten Behörde dem Verwaltungsgerichtshof nicht vollständig vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist, haben der Beschwerdeführer und Frau A.H. mit einer an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Wasserrechtsbehörde gerichteten, als Berufung bezeichneten Eingabe vom 4. Juli 1992 folgenden Antrag betreffend eine Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei am A.-Fluß gestellt: "Als Übergangene und in unseren Rechten Verletzte beantragen wird die Aufheb... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;
Rechtssatz: Zur konkreten Bezeichnung eines Bescheides ist es erforderlich, die bescheiderlassende Behörde bestimmt anzugehen (Hinweis E 27.1.1993, 92/03/0268). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993070169.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/06/30 94/09/0055 1 Stammrechtssatz Ein Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides führt nur dann zur Zurückweisung der Berufung, wenn infolge dieses Mangels die Behörde nicht erkennen kann, gegen welche ihrer Entscheidungen sich die Berufung wendet (Hinweis E 11.9.1981, 08/0544/80). ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 26. Mai 1992 wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der §§ 24 Abs. 1 lit. a und 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 Geldstrafen verhängt. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf hingewiesen, daß er das Recht habe, binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder mündlich eine Berufung einzubringen. Die Berufung habe den Bescheid, gegen den sie sich... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;AVG §63 Abs3;AVG §63 Abs5;AVG §66 Abs4;
Rechtssatz: Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages in einer schriftlich eingebrachten Berufung stellt kein nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen dar. Der Umstand, daß die Erstbehörde an den Berufungswerber ohne gesetzlichen Anlaß einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihm hiefür eine Nachfrist setz... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/01/29 91/02/0120 2 Stammrechtssatz Erschöpft sich die Berufung in der Negation des Schuldspruches, läßt sich daraus nicht erkennen, womit der Besch seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt; es liegt daher kein begründeter Berufungsantrag vor (Hinweis E 20.2.1991, 91/02/0016). ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/03/31 92/02/0318 2 Stammrechtssatz Eine Berufung, die zu ihrer
Begründung: lediglich auf das bisherige Vorbringen einer Partei im Verwaltungsverfahren verweist, kommt dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages im allgemeinen nicht nach (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0141). Die Besonderheit des vorliegenden Fall... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18. Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, zwei Übertretungen der StVO 1960 und eine Übertretung des KFG 1967 begangen zu haben. Am 17. Juni 1993 langte bei der Erstbehörde ein mit 14. Juni 1993 datiertes, am 16. Juni 1993 zur Post gegebenes Schreiben ein, in dem der Beschwerdeführer eine Berufung gegen ein Straferkenntnis ohne Angabe des Datums und der Geschäftszahl, aber unter Anführung einer DVR-Nummer und ei... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;AVG §63 Abs3;AVG §66 Abs4;VwRallg;
Rechtssatz: Die mangelhafte Bezeichnung des mit Berufung bekämpften Bescheides stellt jedenfalls dann keinen bloß verbesserbaren Formmangel, sondern einen inhaltlichen Mangel der Berufung dar, wenn der Behörde die Feststellung unmöglich ist, um welchen Bescheid es sich bei den mit Berufung bekämpf... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Wiener Gemeindebezirk wurde der Beschwerdeführer als Obmann und somit als verantwortliches Organ des Vereins T-Ferienclub dafür bestraft, daß dieser Verein am 27. Juni 1991 in seinem Espresso in Wien zwei Ausländerinnen, nämlich die tschechischen Staatsbürgerinnen 1) Frau A und 2) Frau B als Kellnerinnen beschäftigt habe, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23. Dezember 1993, Zl. 15.1-1993/13281, wurde der Beschwerdeführer wegen der unberechtigten Beschäftigung dreier ausländischer Arbeitskräfte zu Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 90.000,-- und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von S 9.000,-- verurteilt. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides enthielt u.a. den Hinweis, daß die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen habe. In... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/06/30 94/09/0055 1 Stammrechtssatz Ein Mangel der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides führt nur dann zur Zurückweisung der Berufung, wenn infolge dieses Mangels die Behörde nicht erkennen kann, gegen welche ihrer Entscheidungen sich die Berufung wendet (Hinweis E 11.9.1981, 08/0544/80). ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;AVG §63 Abs3;AVG §66 Abs4;
Rechtssatz: Kein RS European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1994090221.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §51 Abs1;AVG §63 Abs3;AVG §63 Abs5;AVG §66 Abs4;B-VG Art140 Abs1;VStG §24; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/09/0160 1 Stammrechtssatz Die Zurückweisung einer Berufung, der kein vom Gesetz als unverzichtbar vorgeschriebener Hinweis fehlt, sondern nur die Angabe eines (weiteren) Merkmales des bekämpften erstinstanzl... mehr lesen...
Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes: Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 1994 wurde die am 4. März 1993 eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10. Feber 1993, betreffend Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/03/31 92/02/0318 2 Stammrechtssatz Eine Berufung, die zu ihrer
Begründung: lediglich auf das bisherige Vorbringen einer Partei im Verwaltungsverfahren verweist, kommt dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages im allgemeinen nicht nach (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0141). Die Besonderheit des vorliegenden Fall... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;AVG §63 Abs3;
Rechtssatz: Enthält der erstbehördliche Bescheid eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, kann das Fehlen eines solchen nicht als nach § 13 Abs 3 AVG behebbares Formgebrechen gelten (Hinweis E 13.10.1993, 93/02/0212, 0213). Daran vermögen auch allfällige spätere, von behördlichen Organwa... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;VStG §51 Abs3;
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall hat der Besch mit "dem zuständigen Referenten" der Behörde erster Instanz telefoniert und angefragt, ob die von ihm erhobene Berufung iZm einer von ihm abgegebenen Stellungnahme ausreichend sei, was nach seinem Vorbringen vom Referenten bestätigt worden sei. Dieses fernmündliche Anbringen stellt keine mündliche Ber... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (BH) führte am 15. April 1981 über den Antrag der Beschwerdeführer (und anderer Antragsteller) auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für (bereits bestehende) artesische Brunnen eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlungsschrift heißt es bezüglich des Brunnens der Beschwerdeführer, zur Versorgung des Wohnhauses R auf dem Grundstück Nr. 100/10, KG R, mit dem erforderlichen Trink- und Nutzwasser sei 1973 eine Tiefbrunnenanlage e... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender, für die Entscheidung relevanter Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Februar 1993, Zl. Bod-4428/7-1993, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Gmunden vom 7. M... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;
Rechtssatz: Wenn ein Berufungsvorbringen deutlich erkennen läßt, daß und aus welchen Gründen die Berufungswerber mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht einverstanden waren, ergibt sich auch ohne formellen Berufungsantrag zweifelsfrei, was sie mit ihrer Berufung anstrebten, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn. Damit ist dem Erfordernis eines begründeten ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §13 Abs3;AVG §63 Abs3;AVG §66 Abs4;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/02/0255 1 Stammrechtssatz Das Fehlen der Bezeichnung des bekämpften Bescheides bzw dessen völlig unrichtige Bezeichnung stellt einen nicht verbesserbaren, inhaltlichen Mangel dar, der zur sofortigen Zurückweisung der Berufung zu führen hat (Hin... mehr lesen...