RS Vwgh 1994/6/28 94/08/0116

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
AVG §38;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für versicherte Dienstnehmer dem Grunde nach vom Bestehen ihrer Versicherungspflicht abhängt, ja die Versicherungspflicht sogar eine Vorfrage (§ 38 AVG) für die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen darstellt (Hinweis E 29.09.1992, 92/08/0154, E 21.09.1993, 92/08/0112), ändert an der Verpflichtung zur Begründung eines gegen den Beitragsbescheid gerichteten Einspruches auch dann nichts, wenn der Einspruchswerber bereits vorher den Bescheid über die Versicherungspflicht bekämpft hat, weil sich aus einer in offener Einspruchsfrist im jeweiligen Verfahren erstatteten Eingabe selbst entnehmen lassen muß, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides nach Auffassung des Einspruchswerbers gelegen sein soll (Hinweis E 15.01.1982, 100/80, E 16.06.1983, 408/80, nach denen selbst bei trennbaren Absprüchen über Versicherungspflicht und Beitragspflicht in einem Bescheid ein den Gesamtbescheid betreffender Einspruchsantrag hinsichtlich jedes trennbaren Teiles eine Begründung enthalten muß, um der Bestimmung des § 412 Abs 1 ASVG zu entsprechen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080116.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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