Norm: WRG §31 Abs2
Rechtssatz: Die Beurteilung des konkreten Gefährdungspotentials eines Müllkörpers basiert auf einem Zusammenspiel zwischen der Gefährlichkeit des Müllkörpers und dem diesen umgebenden Gelände. Dabei sind geotechnische, geologische und hydrogeologische Fragen zu klären. Entscheidungstexte 1 Ob 261/01s Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 261/01s Veröff: SZ 7... mehr lesen...
Norm: WRG 1959 §31 Abs1WRG 1959 §31 Abs2WRG 1959 §31 Abs3
Rechtssatz: Die Verpflichtung einer Gemeinde als Deponiebetreiberin zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 Abs 2 WRG 1959 endet nicht im Zeitpunkt der Auflassung und Verschließung der Deponie. Die Gemeinde hat sich vielmehr über den jeweiligen Stand der Deponietechnik auf dem Laufenden zu halten und gemäß § 31 Abs 2 WRG 1959 unverzüglich die zur Vermeidung einer Gewässerverunrein... mehr lesen...
Norm: WRG §31 Abs2
Rechtssatz: Aus dem Umstand, dass gemäß § 31 Abs 2 WRG für Tankfahrzeugunfälle Sonderbestimmungen gelten, geht keineswegs hervor, die grundsätzliche Verpflichtung nach § 31 Abs 2 WRG träfe nicht auch die Lenker und Halter anderer Kraftfahrzeuge. Die Sondervorschrift für Tankfahrzeugunfälle verpflichtet den Lenker beziehungsweise Beifahrer nämlich zu Sofortmaßnahmen, wogegen sich die Vorschrift des § 31 Abs 2 erster Satz WRG a... mehr lesen...
Norm: WRG §31 Abs2
Rechtssatz: Mehrere haftpflichtige Verursacher haften solidarisch. Entscheidungstexte 1 Ob 72/97p Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p Veröff: SZ 70/159 1 Ob 173/97s Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 173/97s Auch; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn einem der Verursacher diese Kosten ohne behördlic... mehr lesen...
Norm: WRG §31 Abs2WRG §31 Abs3WRG §31 Abs4
Rechtssatz: Ist eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten, besteht aber die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, so sind nicht die Bestimmungen des § 31 Abs 2 bis Abs 4 WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte - unabhängig von öffentlich-rechtlichen Sanktionen - bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher. ... mehr lesen...
Norm: WRG §31 Abs2WRG §31 Abs3
Rechtssatz: Die primäre Haftung auf dem Boden des § 31 Abs 2 und 3 WRG trifft - anders als bei der als subsidiär beurteilten Haftung des Liegenschaftseigentümers, die auch unter bestimmten Voraussetzungen dessen Rechtsnachfolger zur Last fallen kann (§ 31 Abs 4 zweiter Satz WRG) - nicht auch den oder die Rechtsnachfolger des Verursachers. Insoweit ist der Zeitpunkt des Entstehens des Schadens ebenso bedeutsam wie ... mehr lesen...
Norm: WRG §31 Abs2
Rechtssatz: Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfasst alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufende Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Die Handlungspflicht der nach § 31 Abs 2 WRG Verpflichteten endet nicht mit der eingetretenen Gewässerverunreinigung; auch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kommanditgesellschaft Max R*** Metallwarenerzeugung, Großhandel mit Metallwaren und Werksvertretungen (im folgenden: Max R*** KG), erteilte im Jahre 1981 der drittbeklagten Partei den Auftrag zur Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für den Umbau der Heizungsanlage im Betriebsobjekt Salzburg, Münchner Bundesstraße 114. Der Umbau wurde auf Grund des erstellten Leistungsverzeichnisses von der erstbeklagten Partei und vom Zweitbeklagten durchgeführt; die ... mehr lesen...
Norm: WRG §31 Abs2WRG §117 Abs4
Rechtssatz: Es können auch mehrere Personen, wie der Eigentümer des Unternehmens und der Werkunternehmer, der auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführt, unabhängig voneinander zu Maßnahmen nach § 31 Abs 2 WRG verpflichtet sein. Entscheidungstexte 1 Ob 8/86 Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 8/86 Veröff: SZ 59/111 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Pächterin des Fischereirechtes in der Enns vom Kilometer 153,5 flußabwärts bis zur Ennsbrücke im Ortsbereich von Admont. Das Revier hat eine Länge von 12,2 km. Ab 9. Oktober 1981, 7 Uhr, trat im Betrieb der beklagten Partei in Stainach in der Ölleitung der Vorwärmung ein Riß in der Größe von 11,5 x 1,5 mm auf, durch den Heizöl schwer über das Kodenswasser in den Abwasserkanal und von dort in die Enns gelangte. Der Defekt in der Ölleitung ... mehr lesen...
Der Kläger betrieb auf dem Grundstück 131/2 KG A eine aus drei Teichen mit einer Fläche von 392 m2, 320 m2 und 79 m2 bestehende Fischteichanlage. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 28. 2. 1969, Wa-230-1968, wurde ihm gemäß §§ 9, 11 bis 14, 32, 38, 39, 41, 98, 111 und 112 WRG die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Fischteichen erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. 8. 1969, Wa-230-1968, wurde gemäß §§ 98 und 121... mehr lesen...
Norm: AHVB Art1 Abs2WRG 1959 §31 Abs2
Rechtssatz: § 31 Abs 2 WRG 1959 normiert nicht eine privatrechtliche Schadenersatzpflicht für Schäden aus Gewässerverunreinigung, sondern eine öffentlich-rechtliche Reinhaltungsverpflichtung von Gewässern aller Art. Die Bezugnahme auf die §§ 1297 und 1299 ABGB im § 31 Abs1 WRG 1959 dient nur der Abgrenzung der bei der Erfüllung der vorgenannten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zumutbaren und vertretbar... mehr lesen...