Norm
WRG §31 Abs2Rechtssatz
Ist eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten, besteht aber die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, so sind nicht die Bestimmungen des § 31 Abs 2 bis Abs 4 WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte - unabhängig von öffentlich-rechtlichen Sanktionen - bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher.Ist eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten, besteht aber die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, so sind nicht die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2 bis Absatz 4, WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte - unabhängig von öffentlich-rechtlichen Sanktionen - bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108324Im RIS seit
26.09.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013