RS OGH 1997/8/27 1Ob72/97p

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Norm

WRG §31 Abs2
WRG §31 Abs3
WRG §31 Abs4

Rechtssatz

Ist eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten, besteht aber die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, so sind nicht die Bestimmungen des § 31 Abs 2 bis Abs 4 WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte - unabhängig von öffentlich-rechtlichen Sanktionen - bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108324

Im RIS seit

26.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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