TE OGH 1985/2/27 1Ob8/85

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Veröffentlicht am 27.02.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Hofmann, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B, Wien 1., Elisabethstraße 22, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Landgenossenschaft C registrierte Genossenschaft mbH, Molkerei- und Warenbetriebe Stainach, vertreten durch Dr. Hans Pirker, Rechtsanwalt in Irdning, wegen S 121.512,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 25. September 1984, GZ. 7 R 127/84-62, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 31. März 1984, GZ. 9 Cg 315/82-48, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.878,50

bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 447,-- Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist Pächterin des Fischereirechtes in der Enns vom Kilometer 153,5 flußabwärts bis zur Ennsbrücke im Ortsbereich von Admont. Das Revier hat eine Länge von 12,2 km. Ab 9. Oktober 1981, 7 Uhr, trat im Betrieb der beklagten Partei in Stainach in der Ölleitung der Vorwärmung ein Riß in der Größe von 11,5 x 1,5 mm auf, durch den Heizöl schwer über das Kodenswasser in den Abwasserkanal und von dort in die Enns gelangte. Der Defekt in der Ölleitung war optisch nicht zu erkennen, weil die mit Wasserdampf betriebene Heizschlange, in der der Riß auf Grund eines Materialfehlers auftrat, im Heizölvorwärmer von außen nicht eingesehen werden kann. Der Ölaustritt hätte daher erst bei einer optischen Kontrolle des Abwasserkanals erkannt werden können. Die Beklagte hatte einen ihrer Bediensteten als Klärwärter beauftragt, täglich den Abwasserkanal zu kontrollieren. Der Klärwärter erkannte aber weder am 9. Oktober noch am 10. Oktober 1981 den im Kanal sichtbaren Ölaustritt. Erst nachdem von einem anderen Fischereipächter am 10. Oktober 1981, 13,30 Uhr, beim Gendarmeriepostenkommando Stainach Anzeige über den erfolgten Ölaustritt erstattet worden war, wurde die Ölleitung am 10. Oktober 1981 um 14,30 Uhr stillgelegt. Insgesamt gelangten etwa 6000 Liter Heizöl schwer in die Enns. Dieses Heizöl wurde auf Grund der von mehreren Feuerwehren durchgeführten Sanierungsarbeiten bei der Staumauer Gstatterboden am 11. Oktober 1981 beseitigt. Durch die Wassertemperatur zwischen 8 und 10 Grad bildete das Heizöl zähviskose, plastisch bis feste Ölklümpchen mit einem Durchmesser von 5 bis 20 mm. Die äußerst geringe Löslichkeit von Heizöl schwer führte dazu, daß es zu einer Konzentration des Heizöles im Wasser nur zwischen o,1 bis 0,4 Mikrogramm pro Liter kam. Eine solche Konzentration reicht für eine biologische Schädigung der Fische nicht aus, es wurden auch keine toten Fische beobachtet. Beeinträchtigungen traten allerdings dadurch ein, daß Ölklümpchen in den Kiemen der Fische steckenblieben und durch Schnappen ebenso in deren Magen gelangten wie die durch Kontamination mit Öl getöteten und von den Fischen gefressenen Insekten. Dies führte zu Verdauungsstörungen der Fische. Durch den Betrieb des flußaufwärts gelegenen E-Werkes Sölk kommt es zu täglichen Pegelschwankungen der Enns bis zu 60 cm. Durch diese starken Schwankungen lagerten sich Ölklümpchen an den Ufern ab, wodurch auch im Bereich des von der klagenden Partei gepachteten Fischreviers die Nährtiere der Fische vernichtet wurden. Dadurch betrug im ersten Jahr nach dem Ölaustritt der natürliche Zuwachs nur die Hälfte, im zweiten Jahr 75 % des normalen Zuwachses; bei den öschen trat weiters eine Verhaltensstörung auf, die eine normale Befischung nicht mehr ermöglichte und dadurch zu einer Verringerung des Pachtwertes führte. Daraus errechnet sich pro Kilometer Fischereirevier ein Schaden durch Zuwachsverlust von S 7.980 und durch Verringerung des Pachtwertes von S 1.980, d.s. bei 12,2 km insgesamt S 121.512. Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 161.040 s. A.

als gewissenhaft errechneten Fischereischaden. Sowohl der Fischbestand (durch Ölklümpchen in den Kiemen) als auch die Nährtiere seien vernichtet worden. Wie sich aus dem mit Schriftsatz ON 17 vorgelegtem Aufforderungsschreiben der klagenden Partei an die beklagte Partei vom 25. Februar 1982 ergibt, schlüsselt die klagende Partei ihren Schaden wie folgt auf: 10 % direkter Fischverlust S

3.200 pro km, Zuwachsverlust S 8.000 pro km, Nachzuchtverlust durch Generationsausfall S 2.000 pro km, insgesamt S 13.200 pro km. Die beklagte Partei wendete ein, es sei der klagenden Partei kein Schaden entstanden, dieser habe von der klagenden Partei auch nicht belegt werden können.

Das Erstgericht sprach der klagenden Partei den Betrag von S 121.512 s. A.

zu, das Mehrbegehren von S 39.528 s.A. wies es unangefochten ab. Die Kesselanlage der beklagten Partei sei ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB. Die beklagte Partei hafte als Betriebsinhaberin und Verfügungsberechtigte ungeachtet baubehördlicher Benützungsbewilligung für Verschulden mit umgekehrter Beweislast. Wenn auch das schadhafte Rohrstück nicht einsehbar gewesen sei, so hätte bei sorgsamer Beobachtung des Mehrverbrauches an Öl insbesondere durch die Ölablagerungen im Kanal der Ölaustritt erkannt werden können. Die beklagte Partei hafte daher gegenüber dritten Personen für den von ihren Bediensteten nicht erkannten Mehrverbrauch an Öl und die mangelhafte Beobachtung des Abflußkanales. Der klagenden Partei sei ein kausaler Schade von S

121.512 entstanden.

Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das gesamte Klagebegehren abwies. Die Revision erklärte es nicht für zulässig. Die beklagte Partei hatte in ihrer Berufung nicht gerügt, daß der klagenden Partei Schadenersatz für Minderung des Pachtwertes zugesprochen worden war, obwohl ein solcher Teilschaden nicht begehrt worden sei. Das Berufungsgericht führte aus, die klagende Partei sei nur Bestandnehmerin eines Fischereirechtes. Der Bestandnehmer, der als Folge der Verletzung des Rechtes des Bestandgebers durch einen Dritten einen Schaden erleide, könne nach herrschender Auffassung unmittelbar gegen den Dritten weder Ausgleichsansprüche nach den §§ 364 f. ABGB noch Schadenersatzansprüche nach den §§ 1293 ff. ABGB geltend machen. Die Rechtsprechung leite vielmehr aus § 1096 ABGB ab, daß den Bestandgeber die Pflicht zur Geltendmachung der Ersatzansprüche des Bestandnehmers im eigenen Namen bei sonstiger Haftung gegenüber dem Bestandnehmer treffe.

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zwar zulässig, weil der Oberste Gerichtshof, von der Lehre gebilligt, einen Fischereipächter bei Einleitung ungeklärter Abwässer Schadenersatz zuerkannte (EvBl. 1968/57;

SZ 12/46; Apathy, Die publizianische Klage 102 ff; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 29 ff.), sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Fischereirecht dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht (JBl. 1985, 32; SZ 51/160; SZ 47/88; SZ 46/82; Klang 2 II 251; Spielbüchler in Rummel, ABGB, § 383 Rdz 4). Fischereirechte können nach den allgemeinen Vorschriften über den Besitz und Erwerb von Privatrechten besessen und erworben werden (§ 2 Abs. 2 des Steiermärkischen Fischereigesetzes LGBl. 1983/33; JBl 1985, 32; Koziol-Welser 6 II 50). Die klagende Partei als Pächterin eines Fischereirechtes war zwar, wie sich aus der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Fischereigesetzes ergibt, Fischereiberechtigte. Ihr stand aber, da sie weder als Eigentümerin des Wassergutes fischereiberechtigt war, noch ihr eine Grunddienstbarkeit oder eine frei veräußerliche unregelmäßige Dienstbarkeit (SZ 50/74; Klang aaO;

Spielbüchler aaO) zustand, als Pächterin ein dingliches Recht nicht zu.

Mangels eines solchen konnte sie aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gegen die beklagte Partei nicht geltend machen. Zweck der Bestimmungen der §§ 364 ff. ABGB ist es, im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens der Nachbarn die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten zu regeln und die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer abzugrenzen. Zu diesem Zweck werden auch Ansprüche auf Ersatz des zugefügten Schadens gewährt (MietSlg. 35.028;

SZ 55/28; SZ 53/11; JBl 1981, 371; Koziol-Welser aaO 34;

Spielbüchler aaO § 364 Rdz 1). Bloß obligatorische Rechte geben daher nach ständiger Rechtsprechung keinen Abwehr- und damit auch keinen Ausgleichsanspruch nach § 364 a ABGB gegen Dritte (SZ 52/5;

SZ 47/140 mwN; Spielbüchler aaO Rdz 4;

Koziol-Welser aaO 36).

Die Frage aber, ob einem Bestandnehmer eigene Schadenersatzansprüche gegen schädigende Dritte zustehen, wurde bisher nicht einheitlich beantwortet.

Solche Ansprüche wurden zwar in den Entscheidungen SZ 47/140 und SZ 23/188 mit der Begründung abgelehnt, daß sich das obligatorische Recht des Bestandnehmers nur gegen seinen Vertragspartner und darüber hinaus noch gegen diejenigen Personen richtet, die ihn in der Ausübung seines Bestandrechtes verdrängt haben, Schadenersatzansprüche des Mieters oder Leasingnehmers lehnte der Oberste Gerichtshof nicht nur für die Reparaturkosten der vermieteten Gegenstände (SZ 52/9; SZ 46/36; MietSlg. 15.125), sondern auch wegen den Mieter darüber hinaus treffender sonstiger Nachteile mit der Begründung ab, es liege ein nicht ersetzungsfähiger Drittschade vor (SZ 52/93; 8 Ob 78/83); andererseits hat der Oberste Gerichtshof neben dem Zuspruch eines Verdienstentganges an den Unternehmer bei Beschädigung eines Fernmeldekabels (JBl. 1971, 425) gerade auch im Falle der Verletzung von Interessen von Fischereipächtern durch Dritte jenen einen selbständigen Schadenersatzanspruch zuerkannt (EvBl 1968/57; SZ 12/46). Apathy aaO 62 ff 102 ff unter Hinweis auf SZ 50/10 und ihm folgend Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 29 f. haben auf Grund der dem Bestandnehmer nach den Bestimmungen der §§ 372, 339 ABGB eingeräumten Stellung mit beachtlichen Argumenten abgeleitet, daß der Bestandnehmer neben dem Bestandgeber auch Dritte gegenüber schadenersatzberechtigt ist, soweit durch Entzug oder Behinderung des Gebrauches ihm selbst ein Schade entstand (vgl EvBl.1968/57). Ob aber ein auf Nutzungsentgang und Minderung des Pachtrechtes eingeschränkter Schadenersatzanspruch der klagenden Partei zuerkannt werden könnte, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Voraussetzungen für eine verschuldensabhängige Haftung der beklagten Partei nicht gegeben sind.

Dem Erstgericht kann nicht gefolgt werden, daß der objektive Haftungstatbestand in der Bestimmung des § 1319 ABGB gefunden werden könnte, weil es schon am Einsturz oder am Ablösen eines Teiles eines Werkes mangelt (vgl Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 395). Die klagende Partei hat vielmehr die Vorschriften der §§ 30 ff WRG verletzt. Der besonderen Bedeutung der Reinhaltung der Gewässer wurde erstmals durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1959, BGBl. Nr. 54, Rechnung getragen. In einem dritten Abschnitt zum Wasserrechtsgesetz 1934 wurden die bisher im Wasserrechtsgesetz enthaltenen Bestimmungen nicht nur zusammengezogen und neu gefaßt, sondern auch wesentlich erweitert. Der unmehrige § 31 WRG, der erneut durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1969, BGBl. Nr. 207, geändert wurde, statuierte erstmals, daß die Reinhaltung der Gewässer nicht nur Aufgabe der Wasserberechtigten ist, sondern jedermann zur Pflicht gemacht ist (Grabmayr-Roßmann, Das österreichische Wasserrecht 2 Anm. 1 zu § 31 WRG, 154). Jedermann hat daher sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach den Regeln des bürgerlichen Rechts zu beurteilende Sorgfalt anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden (RV 594 BlgNR 8. GP 29). § 31 WRG verpflichtet nicht erst mittelbar auf Grund einer für den Einzelfall erlassenen behördlichen Anordnung, sondern bereits generell und unmittelbar jeden, alles hintanzuhalten, was zu einer Beeinträchtigung der Wassergüte führen könnte (Hartig, Die Verunreinigung der Gewässer als innerstaatliches und als internationales Rechtsproblem, Gutachten für den 1. ÖJT 19 f.; Neisser, Der Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung ÖJZ 1966, 564). Dieser Sinngehalt der Vorschrift des § 31 Abs. 1 WRG sollte durch die Wasserrechtsgesetznovelle 1969 keine önderung erfahren; es sollte nur zum Ausdruck gebracht werden, daß die Reinhaltungsverpflichtung jedenfalls auch öffentlich-rechtlicher Natur ist. Daher folgen aus ihrer Verletzung die im § 31 Abs. 2 WRG statuierten öffentlichrechtlichen Verpflichtungen desjenigen, der die Gefahr einer Wasserverunreinigung herbeiführte. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen hat die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder sogar unmittelbar anzuordnen. Dazu ist bei Gefahr im Verzug auch der Bürgermeister befugt (§ 31 Abs 3 WRG). Die Zitierung der §§ 1297 und 1299 im § 31 Abs 1 WRG stellt klar, daß anders als nach § 22 des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes 1957, BGBl. I 1110, Haftung nur bei schuldhafter Verletzung der Vorschriften der §§ 30 f. WRG eintritt. Die Vorschrift des § 30 WRG definiert nicht nur die zu schützende und zu erhaltende Wassergüte, sondern umschreibt auch den Schutzbereich der §§ 31 bis 34 WRG:

Durch sie erhalten die folgenden - Bestimmungen der §§ 31 bis 34 WRG erst ihren vollen und erschöpfenden Sinn (Grabmayr-Roßmann aaO 151). Vom Schutzzweck des § 30 Abs. 1 WRG ausdrücklich umfaßt ist auch die Gesundheit von Menschen und Tieren und damit auch von Fischen. Die Verletzung dieser Vorschriften kann neben den dargestellten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Verunreinigers und der Möglichkeit von Ersatzvornahmen nach § 31 Abs. 1 WRG nicht nur zur strafgerichtlichen (§§ 180 f. StGB) oder verwaltungsstrafrechtlichen (§ 137 WRG) Sanktionen, sondern auch zu zivilrechtlichen Schadenersatzpflichten führen (1 Ob 14/84, 1 Ob 37/82; Neisser aaO 564; Grabmayr-Roßmann aaO 655;

VwGHSlg. 7970/A; vgl.Krzizek, Kommentar zum WRG 149). Für einen solchen Schadenersatzanspruch mangelt es aber an den subjektiven Voraussetzungen.

Auszugehen ist davon, daß eine juristische Person verschuldensunfähig ist. Sie kann auch selbst keine unerlaubten Handlungen setzen, sie hat aber für das schuldhafte Handeln anderer Personen in ihrem Rechtskreis, das ihr haftungsrechtlich zugeordnet wird, einzustehen (SZ 51/7; JBl 1978, 543;

Ostheim in JBl 1972, 315). Zuzurechnen ist ihr zwar nicht nur das Verschulden ihrer vertretungsbefugten Organe, sondern auch das aller Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlichter Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (SZ 51/80 mwN;

Koziol, ÖHR 2 II 377; Koziol-Welser 6 I 60 f.; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 190; Ostheim in Gschnitzer GS 330 f.). Wurde der Schaden durch einen bloßen Besorgungsgehilfen herbeigeführt, haftet die juristische Person nur im Rahmen des § 1315 ABGB oder dann, wenn einer Person, deren Verhalten der juristischen Person unmittelbar zuzurechnen ist, ein Organisationsfehler, ein Auswahlverschulden oder ein überwachungsverschulden unterlief (JBl 1980, 590; ZVR 1979/223; JBl 1978, 543;

SZ 49/144 ua). In dieser Richtung brachte die klagende Partei in tatsächlicher Hinsicht nichts vor, was Grundlage einer Verschuldenshaftung der beklagten Partei sein könnte; es wurden auch keine Feststellungen getroffen, aus denen der Schluß auf eine Haftung der beklagten Partei wegen Verschuldens gezogen werden könnte: Der Rohrdefekt ist auf eine Materialschwäche zurückzuführen, er war optisch nicht feststellbar, weil sich die defekte Stelle im Heizölvorwärmer befand; die beklagte Partei hatte einen Klärwärter damit betraut, täglich den Abwasserkanal auf Ölaustritte zu kontrollieren. Dieser kann aber nach seinem Tätigkeitsbereich nicht als Repräsentant der beklagten Partei mit leitendem, eingenverantwortlichem Aufgabenbereich angesehen werden, er war somit bloßer Besorgungsgehilfe der beklagten Partei. Daß die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 1315 ABGB vorlägen, wurde weder behauptet noch festgestellt. Haftet die beklagte Partei aber schon mangels eines von ihr zu verantwortenden Verschuldens nicht, erfolgte die Abweisung des Klagebegehrens schon aus diesem Grunde zu Recht.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E05197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0010OB00008.85.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19850227_OGH0002_0010OB00008_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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