RS OGH 1997/8/27 1Ob72/97p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1997
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Norm

WRG §31 Abs2
WRG §31 Abs3

Rechtssatz

Die primäre Haftung auf dem Boden des § 31 Abs 2 und 3 WRG trifft - anders als bei der als subsidiär beurteilten Haftung des Liegenschaftseigentümers, die auch unter bestimmten Voraussetzungen dessen Rechtsnachfolger zur Last fallen kann (§ 31 Abs 4 zweiter Satz WRG) - nicht auch den oder die Rechtsnachfolger des Verursachers. Insoweit ist der Zeitpunkt des Entstehens des Schadens ebenso bedeutsam wie der Zeitpunkt der Rechtsnachfolge (hier: Erwerb eines mit dem Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteils).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108334

Dokumentnummer

JJR_19970827_OGH0002_0010OB00072_97P0000_011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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