Norm
WRG 1959 §31 Abs1Rechtssatz
Die Verpflichtung einer Gemeinde als Deponiebetreiberin zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 Abs 2 WRG 1959 endet nicht im Zeitpunkt der Auflassung und Verschließung der Deponie. Die Gemeinde hat sich vielmehr über den jeweiligen Stand der Deponietechnik auf dem Laufenden zu halten und gemäß § 31 Abs 2 WRG 1959 unverzüglich die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sobald solche nach dem Stand der Technik geboten sind.Die Verpflichtung einer Gemeinde als Deponiebetreiberin zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959 endet nicht im Zeitpunkt der Auflassung und Verschließung der Deponie. Die Gemeinde hat sich vielmehr über den jeweiligen Stand der Deponietechnik auf dem Laufenden zu halten und gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 unverzüglich die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sobald solche nach dem Stand der Technik geboten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115964Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0010OB00261_01S0000_001