RS OGH 2000/11/28 1Ob210/00i

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Norm

WRG §31 Abs2

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass gemäß § 31 Abs 2 WRG für Tankfahrzeugunfälle Sonderbestimmungen gelten, geht keineswegs hervor, die grundsätzliche Verpflichtung nach § 31 Abs 2 WRG träfe nicht auch die Lenker und Halter anderer Kraftfahrzeuge. Die Sondervorschrift für Tankfahrzeugunfälle verpflichtet den Lenker beziehungsweise Beifahrer nämlich zu Sofortmaßnahmen, wogegen sich die Vorschrift des § 31 Abs 2 erster Satz WRG auf alle nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten bezieht.Aus dem Umstand, dass gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG für Tankfahrzeugunfälle Sonderbestimmungen gelten, geht keineswegs hervor, die grundsätzliche Verpflichtung nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG träfe nicht auch die Lenker und Halter anderer Kraftfahrzeuge. Die Sondervorschrift für Tankfahrzeugunfälle verpflichtet den Lenker beziehungsweise Beifahrer nämlich zu Sofortmaßnahmen, wogegen sich die Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz WRG auf alle nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten bezieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114551

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0010OB00210_00I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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