RS OGH 1993/3/22 1Ob36/92, 1Ob72/97p, 1Ob210/00i, 1Ob127/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1993
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Norm

WRG §31 Abs2

Rechtssatz

Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfasst alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufende Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Die Handlungspflicht der nach § 31 Abs 2 WRG Verpflichteten endet nicht mit der eingetretenen Gewässerverunreinigung; auch eine Verhinderung der weiteren Ausbreitung derselben und das Beseitigen von wassergefährdenden Stoffen zählt zu den vom Gesetz geforderten Abwehrmaßnahmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/92
    Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 36/92
    Veröff: SZ 66/37 = JBl 1993,730
  • 1 Ob 72/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
    nur: Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfaßt alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufende Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. (T1) Veröff: SZ 70/159
  • 1 Ob 210/00i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 210/00i
    Auch; Beisatz: Hier: Entfernung eines ursprünglich gestohlenen, aber wieder aufgefundenen Fahrzeugs aus einem Gewässer durch den Eigentümer. (T2)
  • 1 Ob 127/13b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 127/13b
    Auch; Veröff: SZ 2013/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082511

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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