Norm
AHVB Art1 Abs2Rechtssatz
§ 31 Abs 2 WRG 1959 normiert nicht eine privatrechtliche Schadenersatzpflicht für Schäden aus Gewässerverunreinigung, sondern eine öffentlich-rechtliche Reinhaltungsverpflichtung von Gewässern aller Art. Die Bezugnahme auf die §§ 1297 und 1299 ABGB im § 31 Abs1 WRG 1959 dient nur der Abgrenzung der bei der Erfüllung der vorgenannten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zumutbaren und vertretbaren Sorgfalt.Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 normiert nicht eine privatrechtliche Schadenersatzpflicht für Schäden aus Gewässerverunreinigung, sondern eine öffentlich-rechtliche Reinhaltungsverpflichtung von Gewässern aller "Art". Die Bezugnahme auf die Paragraphen 1297 und 1299 ABGB im Paragraph 31, Abs1 WRG 1959 dient nur der Abgrenzung der bei der Erfüllung der vorgenannten öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zumutbaren und vertretbaren Sorgfalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0081380Dokumentnummer
JJR_19740919_OGH0002_0070OB00179_7400000_004