1 Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 23. Jänner 2024 wurde den revisionswerbenden Parteien aufgetragen, die artesische Bohrung auf dem Grundstück Nr. 57/1, KG S, bis längstens 30. März 2025 unter Einhaltung näher angeführter Vorgaben zu verschließen. 2 Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) diese Beschwerde als unb... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg (nunmehr: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark) vom 15. September 2011 wurde den revisionswerbenden Parteien aufgetragen, den auf Grst. Nr. 66 (im Hof zwischen Wohnhaus und Stall), KG W., errichteten und betriebenen Arteser mit näher genannten Vorkehrungen zu verschließen. Als Frist für die Erfüllung der Vorkehrungen wurde der 30. Juni 2012 festgesetzt. Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene, als Beschwerde anzus... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1; WRG 1959 §138 Abs2; WRG 1959 §138 Abs4; WRG 1959 §138;WRGNov 1990; WRG 1959 § 138 heute WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999 WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zule... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. November 2014 wies das (wegen Säumnis der belangten Behörde zuständig gewordene) Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag der Revisionswerber, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 aufgetragen werde, den sich aus einem bestimmten Plan ergebenden ursprünglichen Zustand des öffentlichen Gewässers auf dem Grundstück Nr. 4126 GB K. (öffentliches Wassergut) wiederherzustellen, als unbegründet ab. Mit dem angefochte... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1; WRG 1959 §138 Abs4; WRG 1959 § 138 heute WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999 WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1; WRG 1959 §138 Abs4; WRG 1959 § 138 heute WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999 WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 ... mehr lesen...
Aus den unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich, dass der Revisionswerber im Zeitraum vom 29. März 1996 bis zum 17. Juni 2010 Eigentümer des Grundstückes Nr. 125/57, KG T, war. Dieses Grundstücke wurde danach von der S Ltd. (in weiterer Folge: SSL) erworben. Der Revisionswerber versuchte bereits im Jahr 2005 die Liegenschaft zu verkaufen und schloss mit der WH KEG (in weiterer Folge: WH KEG) eine entsprechende Vereinbarung ab; letztlich scheiterte diese... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof81/01 Wasserrechtsgesetz83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 2002 §74 Abs1;AWG 2002 §74 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg;WRG 1959 §138 Abs4;WRG 1959 §31 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2013/07/0164 E 20. Februar 2014 RS 4 Stammrechtssatz § 74 Abs. 1 AWG 2002 verweist auf den "Eigentümer der Liegenschaft" und dessen Beauftragung nach Maßgabe de... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof81/01 Wasserrechtsgesetz83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 2002 §73 Abs2; AWG 2002 §73; AWG 2002 §74 Abs1; AWG 2002 §74 Abs2; VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg; WRG 1959 §138 Abs4; WRG 1959 §31 Abs4; AWG 2002 § 73 heute AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 2002 §74 Abs1; AWG 2002 §74 Abs2;VwRallg; WRG 1959 §138 Abs4; WRG 1959 §31 Abs4; AWG 2002 § 74 heute AWG 2002 § 74 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021 AWG 2002 § 74... mehr lesen...
I. römisch eins. Die A. GmbH, über deren Vermögen im Jahr 2006 der Konkurs eröffnet und die im Jahr 2009 im Firmenbuch von Amts wegen gelöscht wurde, hat am Standort F. in Stockerau auf im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Liegenschaften und im Eigentum der S. GmbH stehenden Liegenschaften eine Abfallbehandlungsanlage betrieben, für die mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 2003 eine Betriebsbewilligung erteilt worden war, die am 31. Mai 2005 erloschen ist. I... mehr lesen...
Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 23. Jänner 2009 wurde auf Grundlage des § 73 Abs. 4 AWG 2002 Herrn W S. die Durchführung näher umschriebener Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück Nr. 269 KG R im Bereich des (in einer näher bezeichneten Karte eingezeichneten) Schurfes 1 aufgetragen. Im Wesentlichen handelte es sich bei den Sanierungsmaßnahmen um Räumungsarbeiten abgelagerter, stark kontaminierter Materialien, um deren Zwischenlagerung ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz83 Naturschutz Umweltschutz
Norm: AWG 2002 §73 Abs2; AWG 2002 §73; AWG 2002 §74 Abs1; AWG 2002 §74 Abs2;VwRallg; WRG 1959 §138 Abs4; WRG 1959 §31 Abs4; AWG 2002 § 73 heute AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021 ... mehr lesen...
Mit Vereinbarung vom 31. Juli 2001 kamen die Beschwerdeführerin und die A GmbH überein, dass zukünftig die A GmbH die von der Beschwerdeführerin bisher privatwirtschaftlich vorgenommene Tätigkeit der Übernahme und Behandlung näher bezeichneter Abfallarten durchführen sollte. In dieser Vereinbarung wurde auch festgehalten, dass sich die A GmbH "um sämtliche erforderlichen Bewilligungen für den Betrieb der vorhandenen und geplanten Abfallbehandlungsanlagen bemühen" werde. Die Beschwerde... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1; WRG 1959 §138 Abs4; WRG 1959 § 138 heute WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999 WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997 ... mehr lesen...
Die E-Werk W KG ist Wasserberechtigte der Wasserkraftanlage K, Postzahl 6 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk der Bezirkshauptmannschaft M (BH). Ihr wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 31. August 2001 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Flusskraftwerkes an der Y (anstelle des bisher bestehenden Ausleitungskraftwerkes) nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und unter näher umschriebenen Auflagen erteilt. Unt... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/07/0063 E 19. Mai 1994 VwSlg 14055 A/1994 RS 1 Stammrechtssatz Eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers aus seiner subsidiären Haftung nach § 138 Abs 4 WRG kommt nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne daß einem Betroffenen iSd ersten Absatzes des § 138 WRG auf eine solche Inan... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §138 Abs4;WRG 1959 §138; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/07/0023 E 23. Jänner 2002 RS 1 Stammrechtssatz Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 WRG 1959 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein: Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat, dann findet auf ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 77/1, KG S. Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 74 und 75. Herbert P. sen. ist Eigentümer, Herbert P. jun. Pächter des Grundstückes Nr. 76/2. Auf den Grundstücken Nr. 74 und 75 entspringt ein Bach, der im Wesentlichen entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 76/1 und 76/2 einerseits sowie 74 und 77/1 andererseits verläuft. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 77/1, KG Si... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §105;WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/07/0063 E 19. Mai 1994 VwSlg 14055 A/1994 RS 1 Stammrechtssatz Eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers aus seiner subsidiären Haftung nach § 138 Abs 4 WRG kommt nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne daß einem Betroffenen iSd ersten Absatzes des § 138 WRG auf ei... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 12. Juli 1996 wandten sich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer mit der Bitte um Abhilfe an die Bezirkshauptmannschaft H (BH) gegen die mitbeteiligten Parteien, weil diese ein unbenanntes Gerinne nicht ordnungsgemäß räumten, wodurch es zu Überflutungen und Vernässungen eines Grundstückes der Beschwerdeführer komme. Die BH forderte die mitbeteiligten Parteien auf, das Gerinne zu räumen. Darauf reagierten die mitbeteiligten Parteien mit dem Hinweis,... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §138 Abs4;WRG 1959 §138;WRGNov 1990;
Rechtssatz: Auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes stellt eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 iSd § 138 legcit dar. Hiebei ist jedoch zu beachten, dass die WRG-Novelle 1990 dadurch, dass sie im § 138 Abs. 4 bestimmte Verhaltensweisen als Grundla... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;WRG 1959 §138;WRG 1959 §39; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/07/0023 E 23. Jänner 2002 RS 1 Stammrechtssatz Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 WRG 1959 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein: Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgeno... mehr lesen...
I. römisch eins. Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft in B, zu der das Grundstück Nr. 275/13, KG K, und (u. a.) das Haus K Nr. 35 gehören. Auf Grund des Verdachtes, dass die auf dieser Liegenschaft befindliche, wasserrechtlich bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage undicht sei und nicht konsensgemäß betrieben werde, ordnete die Bezirkshauptmannschaft G (die Erstbehörde) eine wasserrechtliche Überprüfung an. In der Folge führte die Erstbehörde am 14. Apri... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;WRG 1959 §31 Abs6 idF 1990/252;
Rechtssatz: Duldet der Grundeigentümer die (fortgesetzte) Einleitung von Abwässern in die Anlage durch Hausbewohner, die als Bestandnehmer ohne seine Zustimmung handeln, und unterlässt er es zumutbare Abwehrmaßnahmen zu setzen, dann kann von einem bloßen, durch passives Verhalten Bestehenlassen ... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;WRGNov 1990; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/07/0154 E 28. Juli 1994 RS 4
(gilt auch für Verursacher iSd § 138 Abs 2 WRG 1959) Stammrechtssatz Die WRGNov 1990 hat dadurch, daß sie im § 138 Abs 4 WRG 1959 bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidiäre Haftung (der Grundeigentümer) statuiert hat, eine... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;
Rechtssatz: § 138 Abs. 4 WRG 1959 idF 1990/252 schließt zwar nicht aus, dass der Grundeigentümer primär als Verursacher im Sinn des § 138 Abs. 1 (oder 2) WRG 1959 herangezogen wird; wohl aber ist aus § 138 Abs. 4 legcit zu folgern, dass der Grundeigentümer nicht (allein) wegen der in dieser Bestimmung gena... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;WRG 1959 §138; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/07/0023 E 23. Jänner 2002 RS 1 Stammrechtssatz Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 WRG 1959 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein: Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat, dan... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: ABGB §509;ABGB §523;WRG 1959 §138 Abs1;WRG 1959 §138 Abs2;WRG 1959 §138 Abs4 idF 1990/252;
Rechtssatz: Gemäß § 509 ABGB ist die Fruchtnießung (der Fruchtgenuss) das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen. Dem Eigentümer bleiben alle Befugnisse, deren Ausübung das Recht des Fruchtn... mehr lesen...
I. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von in der Gemeinde Sch (Kat. Gem. M) gelegenen Grundstücken, die sich im Hochwasserabflussbereich des K-Baches (auch genannt: T-Bach) befinden. Mit Bescheid vom 10. Jänner 1994 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (die Erstbehörde) den Beschwerdeführern die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Vornahme von Anschüttungen auf ihren Grundstücken im Hochwasserabflussbereich des genannten Baches unter verschiedenen Bedingungen u... mehr lesen...