1
Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 23. Jänner 2024 wurde den revisionswerbenden Parteien aufgetragen, die artesische Bohrung auf dem Grundstück Nr. 57/1, KG S, bis längstens 30. März 2025 unter Einhaltung näher angeführter Vorgaben zu verschließen.
2
Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
In seiner Entscheidungsbegründung wies das Verwaltungsgericht darauf hin, auf dem im Eigentum der revisionswerbenden Parteien stehenden Grundstück Nr. 57/1, KG S, befinde sich eine artesische Brunnenanlage, die von diesen genutzt werde. Der Brunnen sei nach den Angaben der revisionswerbenden Parteien im Jahr 1934 errichtet worden, er habe eine Gesamttiefe und eine Verrohrungslänge von jeweils 87 m. Es finde ein freier Überlauf statt, das Überwasser werde in den Vorfluter geleitet. Weiters stellte das Verwaltungsgericht fest, die in Rede stehende Brunnenanlage liege im Gebiet des Tiefengrundwasserkörpers „GK100168 TKWK Steirisches u. Pannonisches Becken“ und dieser Tiefengrundwasserkörper sei aufgrund der vielen nicht dem Stand der Technik entsprechenden Brunnenanlagen im nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan als „im Risiko der Zielverfehlung“ ausgewiesen. Dies deswegen, weil mehr Wasser entnommen als neu gebildet werde. Für den gegenständlichen artesischen Brunnen bestehe keine wasserrechtliche Bewilligung und auch eine Anmeldung zur Eintragung ins Wasserbuch sei nicht vorgenommen worden.
5
Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht insbesondere auf Aussagen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans und des hydrogeologischen Amtssachverständigen.
6
Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, dass die von den revisionswerbenden Parteien genutzte Brunnenanlage als eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 WRG 1959 anzusehen sei. Weiters legte das Verwaltungsgericht dar, es sei zum Schutz des beanspruchten Tiefengrundwassers und somit im öffentlichen Interesse geboten, den gegenständlichen Arteser „zu beseitigen“. Der gesamtwasserwirtschaftliche Erfolg von Maßnahmen zur Herstellung des ursprünglichen Druckniveaus im beanspruchten Tiefengrundwasserkörper sei nicht an der Unterbindung des freien Überlaufs und der unterirdischen Verluste eines einzelnen Artesers zu messen, sondern von der Erreichung bzw. Sicherstellung der übergeordneten Ziele des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans abhängig. Dies sei nur durch eine Summationswirkung möglich.Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen ging das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung davon aus, dass die von den revisionswerbenden Parteien genutzte Brunnenanlage als eine eigenmächtige Neuerung iSd Paragraph 138, WRG 1959 anzusehen sei. Weiters legte das Verwaltungsgericht dar, es sei zum Schutz des beanspruchten Tiefengrundwassers und somit im öffentlichen Interesse geboten, den gegenständlichen Arteser „zu beseitigen“. Der gesamtwasserwirtschaftliche Erfolg von Maßnahmen zur Herstellung des ursprünglichen Druckniveaus im beanspruchten Tiefengrundwasserkörper sei nicht an der Unterbindung des freien Überlaufs und der unterirdischen Verluste eines einzelnen Artesers zu messen, sondern von der Erreichung bzw. Sicherstellung der übergeordneten Ziele des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans abhängig. Dies sei nur durch eine Summationswirkung möglich.
7
In der Folge ging das Verwaltungsgericht auf weiteres Beschwerdevorbringen der revisionswerbenden Parteien ein und legte dabei insbesondere dar, weshalb die Bestellung einer hydrogeologischen Bauaufsicht notwendig sei.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision machen die revisionswerbenden Parteien zunächst eine Aktenwidrigkeit geltend und behaupten, dem „gesamten Akt“ könne nicht entnommen werden, dass sie Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks seien. Dieses Vorbringen kann schon deshalb nicht nachvollzogen werden, weil im dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Behördenakt ein Grundbuchsauszug enthalten ist, aus dem sich die (Mit-) Eigentümerstellung der revisionswerbenden Parteien ergibt.
13
Soweit die revisionswerbenden Parteien in der Folge behaupten, auf dem betreffenden Grundstück sei bereits 2023 Wohnungseigentum begründet worden, und sie verfügten nunmehr lediglich über je 1352/3528 bzw. je 90/3528 bzw. je 87/3528 Anteile und überdies hätten sie kein Nutzungsrecht an der artesischen Brunnenanlage, erweist sich dieses erstmals in der vorliegenden Revision erstattete Vorbringen schon vor dem Hintergrund des aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbots im Revisionsverfahren als unbeachtlich (dazu, dass das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt, siehe etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2020/07/0046, Rn. 21, mwN).Soweit die revisionswerbenden Parteien in der Folge behaupten, auf dem betreffenden Grundstück sei bereits 2023 Wohnungseigentum begründet worden, und sie verfügten nunmehr lediglich über je 1352/3528 bzw. je 90/3528 bzw. je 87/3528 Anteile und überdies hätten sie kein Nutzungsrecht an der artesischen Brunnenanlage, erweist sich dieses erstmals in der vorliegenden Revision erstattete Vorbringen schon vor dem Hintergrund des aus Paragraph 41, VwGG abgeleiteten Neuerungsverbots im Revisionsverfahren als unbeachtlich (dazu, dass das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht mit einem Vorbringen begründet werden kann, das unter das Neuerungsverbot fällt, siehe etwa VwGH 20.7.2022, Ra 2020/07/0046, Rn. 21, mwN).
14
Weiters machen die revisionswerbenden Parteien zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision eine „Beweislosigkeit hinsichtlich des wesentlichen Sachverhaltes“ geltend. Insoweit fehlt es dem Zulässigkeitsvorbringen jedoch an einer für die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG notwendigen Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt. Den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG wird nicht entsprochen, weil nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von den abstrakt gestellten Rechtsfragen abhängen sollte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 11.7.2024, Ra 2021/06/0051, Rn. 10, mwN).Weiters machen die revisionswerbenden Parteien zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision eine „Beweislosigkeit hinsichtlich des wesentlichen Sachverhaltes“ geltend. Insoweit fehlt es dem Zulässigkeitsvorbringen jedoch an einer für die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG notwendigen Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt. Den Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird nicht entsprochen, weil nicht aufgezeigt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von den abstrakt gestellten Rechtsfragen abhängen sollte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 11.7.2024, Ra 2021/06/0051, Rn. 10, mwN). 15
In der Folge beanstanden die revisionswerbenden Parteien das „Fehlen einer Beweiswürdigung im materiellen Sinn“ und sie behaupten im Hinblick auf die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung eine „Begründungslosigkeit der nur auf dem Papier bestehenden Beweiswürdigung“. Dabei kann zunächst der Vorwurf der Begründungslosigkeit schon deshalb nicht nachvollzogen werden, weil aus dem angefochtenen Erkenntnis eindeutig hervorgeht, dass sich das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die nach § 138 WRG 1959 vorgeschriebenen Maßnahmen auf Aussagen bzw. Gutachten des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sowie des hydrogeologischen Amtssachverständigen stützt und deren Angaben gefolgt ist. Dass diese Beweiswürdigung unvertretbar wäre, wird von den revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht dargetan (dazu, dass im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist, vgl. VwGH 20.5.2025, Ra 2024/07/0125 bis 0127, Rn. 25, mwN).In der Folge beanstanden die revisionswerbenden Parteien das „Fehlen einer Beweiswürdigung im materiellen Sinn“ und sie behaupten im Hinblick auf die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung eine „Begründungslosigkeit der nur auf dem Papier bestehenden Beweiswürdigung“. Dabei kann zunächst der Vorwurf der Begründungslosigkeit schon deshalb nicht nachvollzogen werden, weil aus dem angefochtenen Erkenntnis eindeutig hervorgeht, dass sich das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die nach Paragraph 138, WRG 1959 vorgeschriebenen Maßnahmen auf Aussagen bzw. Gutachten des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sowie des hydrogeologischen Amtssachverständigen stützt und deren Angaben gefolgt ist. Dass diese Beweiswürdigung unvertretbar wäre, wird von den revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht dargetan (dazu, dass im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist, vergleiche , VwGH 20.5.2025, Ra 2024/07/0125 bis 0127, Rn. 25, mwN).
16
Weiters behaupten die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision das Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses und weisen darauf hin, das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidungsbegründung davon ausgegangen, dass die Bestellung einer hydrogeologischen Bauaufsicht vorgeschrieben worden sei, während im Spruch des Bescheides vom 23. Jänner 2024 eine solche Vorgabe nicht erfolgt sei. In diesem Zusammenhang legen die revisionswerbenden Parteien jedoch nicht dar, weshalb sie davon ausgehen, sie seien durch die Nichtvorschreibung der Beiziehung einer hydrogeologischen Bauaufsicht in ihren Rechten verletzt. Deshalb wird auch mit diesem Vorbringen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.Weiters behaupten die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision das Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkenntnisses und weisen darauf hin, das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidungsbegründung davon ausgegangen, dass die Bestellung einer hydrogeologischen Bauaufsicht vorgeschrieben worden sei, während im Spruch des Bescheides vom 23. Jänner 2024 eine solche Vorgabe nicht erfolgt sei. In diesem Zusammenhang legen die revisionswerbenden Parteien jedoch nicht dar, weshalb sie davon ausgehen, sie seien durch die Nichtvorschreibung der Beiziehung einer hydrogeologischen Bauaufsicht in ihren Rechten verletzt. Deshalb wird auch mit diesem Vorbringen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
17
Schließlich machen die revisionswerbenden Parteien verschiedene „sekundäre Feststellungsmängel“ geltend und bringen unter anderem vor, im angefochtenen Erkenntnis würden Feststellungen fehlen, die eine Subsumtion des Sachverhalts unter § 138 Abs. 1 und 4 WRG 1959 ermöglichten. Auch dieses Vorbringen erweist sich als nicht nachvollziehbar, weil das Verwaltungsgericht festgestellt hat, die revisionswerbenden Parteien seien jeweils (Mit-) Eigentümer jenes Grundstückes, auf dem sich die verfahrensgegenständliche Brunnenanlage befinde und sie würden diese - bewilligungslos errichtete - Anlage nutzen. Schon diese Feststellungen können jedoch die Erteilung des in Rede stehenden wasserpolizeilichen Auftrages tragen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur das unmittelbare Herbeiführen eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung iSd § 138 WRG 1959 darstellt, sondern auch die Aufrechthaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes (vgl. VwGH 25.5.2000, 99/07/0213 sowie VwGH 17.6.2010, 2008/07/0131, jeweils mwN).Schließlich machen die revisionswerbenden Parteien verschiedene „sekundäre Feststellungsmängel“ geltend und bringen unter anderem vor, im angefochtenen Erkenntnis würden Feststellungen fehlen, die eine Subsumtion des Sachverhalts unter Paragraph 138, Absatz eins, und 4 WRG 1959 ermöglichten. Auch dieses Vorbringen erweist sich als nicht nachvollziehbar, weil das Verwaltungsgericht festgestellt hat, die revisionswerbenden Parteien seien jeweils (Mit-) Eigentümer jenes Grundstückes, auf dem sich die verfahrensgegenständliche Brunnenanlage befinde und sie würden diese - bewilligungslos errichtete - Anlage nutzen. Schon diese Feststellungen können jedoch die Erteilung des in Rede stehenden wasserpolizeilichen Auftrages tragen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur das unmittelbare Herbeiführen eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung iSd Paragraph 138, WRG 1959 darstellt, sondern auch die Aufrechthaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes vergleiche , VwGH 25.5.2000, 99/07/0213 sowie VwGH 17.6.2010, 2008/07/0131, jeweils mwN). 18
Zu den übrigen von den revisionswerbenden Parteien als „sekundäre Feststellungsmängel“ gerügten Aspekten genügt es darauf hinzuweisen, dass es die revisionswerbenden Parteien unterlassen haben, einen Bezug auf den konkreten Sachverhalt herzustellen, weshalb auch insoweit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird (zu den diesbezüglichen Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vgl. neuerlich VwGH 11.7.2024, Ra 2021/06/0051, Rn. 10).Zu den übrigen von den revisionswerbenden Parteien als „sekundäre Feststellungsmängel“ gerügten Aspekten genügt es darauf hinzuweisen, dass es die revisionswerbenden Parteien unterlassen haben, einen Bezug auf den konkreten Sachverhalt herzustellen, weshalb auch insoweit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird (zu den diesbezüglichen Anforderungen an die gesetzmäßige Ausführung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vergleiche , neuerlich VwGH 11.7.2024, Ra 2021/06/0051, Rn. 10). 19
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. Oktober 2025