Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §73 Abs2;Beachte
Besprechung in: RdU 2/2013, 14-17;Rechtssatz
Während § 31 Abs 4 WRG 1959 und § 138 Abs 4 WRG 1959 die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers ausdrücklich sowohl für den Auftrag als auch für den Kostenersatz anordnen, heißt es in § 74 Abs 1 AWG 2002 lediglich, dass "der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen" ist. Dessen ungeachtet ermöglicht diese Bestimmung bei Vorliegen der in den folgenden Absätzen normierten Voraussetzungen die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers für einen bloßen Ersatz der Kosten eines Auftrags, der dem Primärverursacher erteilt wurde. § 74 Abs 1 AWG 2002 verweist nämlich auf den "gemäß § 73" Verpflichteten. Damit ist auch ein nach § 73 Abs 2 AWG 2002 Verpflichteter gemeint. Wenn auch § 74 Abs 1 AWG 2002 in der Folge nur mehr von einem Auftrag handelt, bedingt dieser umfassende Verweis auf § 73 AWG 2002, dass die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung auch für die Auferlegung des Kostenersatzes Anwendung zu finden hat.Während Paragraph 31, Absatz 4, WRG 1959 und Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers ausdrücklich sowohl für den Auftrag als auch für den Kostenersatz anordnen, heißt es in Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 lediglich, dass "der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen" ist. Dessen ungeachtet ermöglicht diese Bestimmung bei Vorliegen der in den folgenden Absätzen normierten Voraussetzungen die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers für einen bloßen Ersatz der Kosten eines Auftrags, der dem Primärverursacher erteilt wurde. Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 verweist nämlich auf den "gemäß Paragraph 73, Verpflichteten. Damit ist auch ein nach Paragraph 73, Absatz 2, AWG 2002 Verpflichteter gemeint. Wenn auch Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 in der Folge nur mehr von einem Auftrag handelt, bedingt dieser umfassende Verweis auf Paragraph 73, AWG 2002, dass die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung auch für die Auferlegung des Kostenersatzes Anwendung zu finden hat.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070117.X01Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015