Die Marktgemeinde Vorchdorf teilte der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (BH) mit Schreiben vom 13. September 1989 mit, daß bei einem näher bezeichneten Wohnhaus, dessen Eigentümer die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien, eine Kläranlage in Form eines Dreikammersystems mit Überlauf in die Laudach bestehe. Diese Anlage sei laut Auskunft der Mieter dieses Hauses undicht. Die Marktgemeinde ersuchte die BH, die Anlage einer Überprüfung zu unterziehen und auch festzustellen, ob für diese... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §138 Abs4;WRG 1959 §138;
Rechtssatz: Der Eigentümer einer Liegenschaft kann nach § 138 WRG in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein. Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst "vorgenommen" hat, dann findet auf ihn § 138 Abs 1 lit a WRG Anwendung, und zwar ohne die Einschränkungen des Absatzes 4. Wur... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §138 Abs4;
Rechtssatz: Da im § 138 Abs 4 WRG das ausdrückliche Gestatten einer eigenmächtigen Neuerung durch den Liegenschaftseigentümer als Kriterium für eine subsidiäre Haftung desselben angeführt wird, kann ein solches Verhalten, nämlich ein ausdrückliches Gestatten einer eigenmächtigen Neuerung, nicht mehr als Vornahme einer solchen Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG an... mehr lesen...