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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §74 Abs1;Rechtssatz
§ 74 Abs. 1 AWG 2002 verweist auf den "Eigentümer der Liegenschaft" und dessen Beauftragung nach Maßgabe der folgenden Absätze. § 74 Abs. 2 AWG 2002 regelt nun die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Liegenschaftseigentümers im Zeitpunkt der Kontamination zum einen und die der Rechtsnachfolger dieses Liegenschaftseigentümers zum anderen. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass der Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Kontamination auch dann heranzuziehen ist, wenn er nicht mehr Eigentümer des Grundstückes ist. § 74 Abs. 1 AWG 2002 verweist auf den aktuellen Eigentümer des Grundstückes; je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um seinen Rechtsnachfolger, gelten für seine Heranziehung unterschiedliche Voraussetzungen (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (984 BlgNR XXI. GP, 104)). Die §§ 31 Abs. 4 und 138 Abs. 4 WRG 1959 weisen in Bezug auf die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung eine dem § 74 AWG 2002 vergleichbare gesetzliche Regelung auf. Die subsidiäre Haftung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers nach § 31 Abs 4 WRG 1959 endet, wenn das Liegenschaftseigentum an einen Rechtsnachfolger übergeht. Mit dem Übergang des Liegenschaftseigentums auf einen Rechtsnachfolger endet die subsidiäre Haftung des Voreigentümers und beginnt die Haftung des aktuellen Eigentümers.Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 verweist auf den "Eigentümer der Liegenschaft" und dessen Beauftragung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 regelt nun die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Liegenschaftseigentümers im Zeitpunkt der Kontamination zum einen und die der Rechtsnachfolger dieses Liegenschaftseigentümers zum anderen. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass der Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Kontamination auch dann heranzuziehen ist, wenn er nicht mehr Eigentümer des Grundstückes ist. Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 verweist auf den aktuellen Eigentümer des Grundstückes; je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um seinen Rechtsnachfolger, gelten für seine Heranziehung unterschiedliche Voraussetzungen vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (984 BlgNR römisch 21 . GP, 104)). Die Paragraphen 31, Absatz 4 und 138 Absatz 4, WRG 1959 weisen in Bezug auf die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung eine dem Paragraph 74, AWG 2002 vergleichbare gesetzliche Regelung auf. Die subsidiäre Haftung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers nach Paragraph 31, Absatz 4, WRG 1959 endet, wenn das Liegenschaftseigentum an einen Rechtsnachfolger übergeht. Mit dem Übergang des Liegenschaftseigentums auf einen Rechtsnachfolger endet die subsidiäre Haftung des Voreigentümers und beginnt die Haftung des aktuellen Eigentümers.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070164.X04Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017