TE Vwgh Beschluss 2015/7/29 Ra 2014/07/0009

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Veröffentlicht am 29.07.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs4;
WRG 1959 §138;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. Februar 2014, Zl. LVwG 46.34-1732/2014-2, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg (nunmehr: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark) vom 15. September 2011 wurde den revisionswerbenden Parteien aufgetragen, den auf Grst. Nr. 66 (im Hof zwischen Wohnhaus und Stall), KG W., errichteten und betriebenen Arteser mit näher genannten Vorkehrungen zu verschließen. Als Frist für die Erfüllung der Vorkehrungen wurde der 30. Juni 2012 festgesetzt.

Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene, als Beschwerde anzusehende Berufung hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG Steiermark) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Februar 2014 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Fertigstellungsfrist mit 30. September 2014 neu festgelegt.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Frage der Zulässigkeit der Revision vor, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche: Aufgrund des Geburtsdatums der revisionswerbenden Parteien sei es auszuschließen, dass diese den verfahrensgegenständlichen Brunnen, der unbestritten im Jahr 1933 errichtet worden sei, selbst errichtet und somit die "eigenmächtige Neuerung" selbst vorgenommen hätten. Es wäre daher nur eine Heranziehung als Grundeigentümer gemäß § 138 Abs. 4 WRG 1959 möglich, die aber in mehrfacher Hinsicht beschränkt sei. Zum einen sei die subsidiäre Heranziehung nur unter den in Abs. 4 leg. cit. genannten besonderen Umständen möglich, zum anderen könne der Grundeigentümer für nicht von ihm verursachte Neuerungen nicht mehr allein wegen der Aufrechterhaltung und Nutzung auch als Primärverantwortlicher herangezogen werden. Auf eine allfällige Duldung des Bestandes der Anlage auf dem Grund des Verpflichteten komme es bei einem Beseitigungsauftrag für eine eigenmächtige Neuerung nach § 138 Abs. 4 WRG 1959 nicht an, wobei ebenso wenig das Wissen um den Bestand der Anlage durch den Grundeigentümer von Relevanz sei.Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Frage der Zulässigkeit der Revision vor, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche: Aufgrund des Geburtsdatums der revisionswerbenden Parteien sei es auszuschließen, dass diese den verfahrensgegenständlichen Brunnen, der unbestritten im Jahr 1933 errichtet worden sei, selbst errichtet und somit die "eigenmächtige Neuerung" selbst vorgenommen hätten. Es wäre daher nur eine Heranziehung als Grundeigentümer gemäß Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 möglich, die aber in mehrfacher Hinsicht beschränkt sei. Zum einen sei die subsidiäre Heranziehung nur unter den in Absatz 4, leg. cit. genannten besonderen Umständen möglich, zum anderen könne der Grundeigentümer für nicht von ihm verursachte Neuerungen nicht mehr allein wegen der Aufrechterhaltung und Nutzung auch als Primärverantwortlicher herangezogen werden. Auf eine allfällige Duldung des Bestandes der Anlage auf dem Grund des Verpflichteten komme es bei einem Beseitigungsauftrag für eine eigenmächtige Neuerung nach Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 nicht an, wobei ebenso wenig das Wissen um den Bestand der Anlage durch den Grundeigentümer von Relevanz sei.

Gegenüber den revisionswerbenden Parteien sei aber entgegen der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur allein aufgrund der Duldung des Brunnens auf ihrer Liegenschaft ein wasserpolizeilicher Auftrag erlassen worden.

Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass die revisionswerbenden Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht als (duldende) Grundeigentümer, sondern als Nutzer einer konsenslosen Wasserbenutzungsanlage gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages herangezogen wurden. Die revisionswerbenden Parteien haben im Zuge des Verfahrens selbst vorgebracht, Wasser aus dem sich auf ihrem Grundstück befindenden, nicht genehmigten Arteserbrunnen als Nutz- und Trinkwasser zu verwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber als Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Es stellt demgemäß nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung im Sinne des § 138 WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes (vgl. den hg. Beschluss vom 25. September 2014, Zl. Ra 2014/07/0044, mwN).Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass die revisionswerbenden Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht als (duldende) Grundeigentümer, sondern als Nutzer einer konsenslosen Wasserbenutzungsanlage gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages herangezogen wurden. Die revisionswerbenden Parteien haben im Zuge des Verfahrens selbst vorgebracht, Wasser aus dem sich auf ihrem Grundstück befindenden, nicht genehmigten Arteserbrunnen als Nutz- und Trinkwasser zu verwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber als Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Es stellt demgemäß nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. September 2014, Zl. Ra 2014/07/0044, mwN).

Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien weicht das angefochtene Erkenntnis somit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 29. Juli 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070009.L00

Im RIS seit

16.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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