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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0063 E 19. Mai 1994 VwSlg 14055 A/1994 RS 1Stammrechtssatz
Eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers aus seiner subsidiären Haftung nach § 138 Abs 4 WRG kommt nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne daß einem Betroffenen iSd ersten Absatzes des § 138 WRG auf eine solche Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt wäre.Eine Heranziehung des Liegenschaftseigentümers aus seiner subsidiären Haftung nach Paragraph 138, Absatz 4, WRG kommt nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne daß einem Betroffenen iSd ersten Absatzes des Paragraph 138, WRG auf eine solche Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015070007.J07Im RIS seit
21.08.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017