Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des HG in W, vertreten durch Dr. Elmar Ther, Rechtsanwalt in 9500 Villach, 10.-Oktober-Straße 18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12. Juni 2006, Zl. 8-ALL-1192/2- 2006, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. GB, 2. AB, beide in S, beide vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 sowie den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991, 20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 77/1, KG S. Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 74 und 75. Herbert P. sen. ist Eigentümer, Herbert P. jun. Pächter des Grundstückes Nr. 76/2. Auf den Grundstücken Nr. 74 und 75 entspringt ein Bach, der im Wesentlichen entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 76/1 und 76/2 einerseits sowie 74 und 77/1 andererseits verläuft.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 77/1, KG Sitzung Die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 74 und 75. Herbert P. sen. ist Eigentümer, Herbert P. jun. Pächter des Grundstückes Nr. 76/2. Auf den Grundstücken Nr. 74 und 75 entspringt ein Bach, der im Wesentlichen entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 76/1 und 76/2 einerseits sowie 74 und 77/1 andererseits verläuft.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2005 teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft P/Drau (BH) mit, dass die Mitbeteiligten den Bachverlauf auf dem Grundstück Nr. 74 eigenmächtig wie folgt geändert hätten:
"o Die (Mitbeteiligten) schütteten den Durchfluss des Baches durch den Wurzstock mit Steinen zu, sodass nunmehr kein Wasser zu der Brunnstube fließt.
o Die (Mitbeteiligten) errichteten ca. 10 m oberhalb des Wurzstockes eine Steinbarrikade, sodass das Bachwasser nunmehr außerhalb des Bachbettes in die Nachbarparzelle Nr. 76/2 zur Gänze abfließt.
o Die (Mitbeteiligten)gruben ca. 10 m oberhalb dieser Steinbarrikade mit einer Haue einen Quergraben zum Bachbett, sodass nunmehr das Bachwasser zur Gänze in die Nachbarparzelle Nr. 76/2 abfließt.
o Die (Mitbeteiligten) errichteten ca. 40 m oberhalb dieses Quergrabens eine neuerliche Steinbarrikade, sodass das Bachwasser zur Gänze in die Nachbarparzelle Nr. 76/2 abfließt."
Durch die beschriebenen eigenmächtigen Neuerungen des Bachlaufes, welche ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgt seien, werde die Nutzungsbefugnis des Beschwerdeführers beseitigt, weil nunmehr kein Bachwasser mehr durch den an der Grenze zwischen dem Grundstück 74 und dem Grundstück 77/1 befindlichen Wurzelstock zur Brunnstube auf seinem Grundstück fließe. Es werde daher durch den Beschwerdeführer als Betroffenen gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 der Antrag gestellt, die Behörde möge die Mitbeteiligten dazu verhalten, unverzüglich die eigenmächtig vorgenommenen Änderungen am Bachverlauf zu beseitigen. Durch die beschriebenen eigenmächtigen Neuerungen des Bachlaufes, welche ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgt seien, werde die Nutzungsbefugnis des Beschwerdeführers beseitigt, weil nunmehr kein Bachwasser mehr durch den an der Grenze zwischen dem Grundstück 74 und dem Grundstück 77/1 befindlichen Wurzelstock zur Brunnstube auf seinem Grundstück fließe. Es werde daher durch den Beschwerdeführer als Betroffenen gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 der Antrag gestellt, die Behörde möge die Mitbeteiligten dazu verhalten, unverzüglich die eigenmächtig vorgenommenen Änderungen am Bachverlauf zu beseitigen.
In einer ergänzenden Mitteilung vom 16. September 2005 konkretisierte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf §§ 39 und 137 Abs. 2 lit. m WRG 1959 sein Vorbringen dahingehend, dass die Mitbeteiligten den Bachverlauf auf dem Grundstück Nr. 74 insbesondere am 23. Juli 2005 willkürlich geändert hätten. In einer ergänzenden Mitteilung vom 16. September 2005 konkretisierte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraphen 39 und 137 Absatz 2, Litera m, WRG 1959 sein Vorbringen dahingehend, dass die Mitbeteiligten den Bachverlauf auf dem Grundstück Nr. 74 insbesondere am 23. Juli 2005 willkürlich geändert hätten.
In der Folge wurde für den 28. September 2005 eine mündliche Verhandlung an "Ort und Stelle" ausgeschrieben. Im Zuge dieser Verhandlung besichtigte der wasserfachliche Amtssachverständige Ing. W. im Beisein der Parteien, deren Vertreter sowie des Herbert P. sen. die vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahmen. Der Verhandlungsleiter nahm auf Grund einer Beinverletzung und mangels geeigneten Schuhwerkes nicht an der Begehung teil. Nach der Rückkehr von der Begehung gab der Amtssachverständige folgende Stellungnahme ab:
"Das gegenständliche Gerinne bildet sich aus dem Oberwasser der WVAder Mitbeteiligten sowie weiteren Quellen im Grabeneinzugsbereich. lm Zuge des Ortsaugenscheines wurdenvom Antragsteller vier Stellen entlang des Gerinneverlaufes angegeben, welche ausgehend vom Zufahrtsweg zur Hütte der Mitbeteiligten besichtigt wurden. Dabei wurden folgende Feststellungen getroffen:
......
1. Im Bereich des Zufahrtsweges wurde eine Ausleitung in einen weißen Plastikkanister, der sich offenbar auf der Parz. 76/2 befindet, von dem aus ein Plastikschlauch wegführt, vorgenommen. Die Ausleitungsstrecke beträgt ca. 10 m.
2. Ca. 50 m unterhalb des Zufahrtsweges zur Hütte wurde eine Querrinne zum bestehenden Bachverlauf errichtet, mittels der ca. 2/3 des Wassers auf die Parzelle Nr. 76/2 abgeleitet werden, wobei die Gesamtausleitungsstrecke ca. 30 m2 beträgt, bevor das Wasser wieder in den ursprünglichen Gerinneverlauf einmündet.
3. Ca. 70 m gerinneabwärts ausgehend von der Zufahrtsstraße zur Hütte wurde ein Querdamm mit Steinen errichtet, welcher bis auf eine geringe Restwassermenge das Wasser auf die unter Punkt 2 beschriebene Ausleitungsstrecke leitet.
4. Im Bereich des sog. Wurzstockes ca. 80 m unterhalb der Zufahrtsstraße zur Hütte beschreibt das Gerinne einen Rechtsknick von der Parzelle 74 auf 76/2. Festgehalten wird, dass direkt unterhalb des Wurzstockes auf der Parz. 77/1 derzeit lediglich marginal Wasser fließt. Im Gerinnebereich konnten diverse Betonteile beobachtet werden. Die topografischen Verhältnisse lassen darauf schließen, dass in der Vergangenheit dieser Wurzstock auch entlang des bestehenden Zaunes zwischen den Parz. 77/1 und 76/2 um- bzw. unterspült wurde. Laut Aussage der Antragsteller resultiert dieser Rechtsknick aus einer künstlich hergestellten Dammschüttung. Aus wasserfachlicher Sicht lässt sich jedoch nicht mehr feststellen, wie viel Wasser diesen Wurzstock einmal um- bzw. unterflossen hat.
Direkt unterhalb dieses Wurzstockes auf der Parz. 77/1 befindet sich ein Wasserfassungstrog, ca. 3 m südöstlich davon besteht ein Wassersammelbehälter aus Kunststoff, welcher laut Aussage der Mitbeteiligten zum Betrieb des Hausbrunnens dient. Desweiteren bestehen im vorgenannten Bereich Ausleitungen mittels alter Dachrinnen in einen Trog 6 m bachabwärts des Wurzstocks und diese Anlage dient laut Aussage der Familie des Beschwerdeführers als Pferdetränke."
Ob der Rechtsknick durch ein natürliches Abflussverhalten des Gerinnes gebildet oder künstlich hergestellt worden sei, könne nicht festgestellt werden . Die topografischen Verhältnisse ließen darauf schließen, dass der Wurzstock in der Vergangenheit vom Gerinne um- und unterspült worden sei, was natürlich bedeute, dass auch am Ende des Rechtsknickes ein natürlicher Gerinneverlauf erkennbar sei. Angemerkt werde, dass auf Grund der Art des Gerinnes das Gerinnebett im betreffenden Bereich oberhalb des Wurzstockes eine Breite von ca. 3 - 5 m aufweise und sich das Wasser in dieser Breite zum Teil flächig verströme. Das Bachwasser, das durch die beiden Querrinnen ca. 50 m und ca. 70 m unterhalb des Zufahrtsweges abgelenkt werde, rinne flussabwärts des Rechtsknickes in das ursprüngliche Gerinne zurück.
Warum jetzt kein Wasser durch den Wurzstock fließe bzw. warum der Wurzstock nicht mehr unterspült werde, könne nicht mehr beurteilt werden, da das ursprüngliche Abflussverhalten des Gerinnes sowohl natürlich als auch künstlich verändert worden sein könnte. Da der Wurzstock eine Einengungsstelle darstelle, müsse das anfallende Wasser in einen schmäleren Bereich fließen. Die örtlichen Gegebenheiten seien für so eine Einengungsstelle keineswegs außergewöhnlich. Ob frische Grabungsarbeiten durchgeführt worden seien, könne nicht festgestellt werden. Ob sich bemooste Bachsteine in diesem Bachabschnitt befinden, könne nicht mehr gesagt werden. Angemerkt werde, dass durch hohe Fließgeschwindigkeiten Auskolkungen von Gerinnen entstehen können.
Herbert P. sen. gab anlässlich der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er im Jahr 1999 das Grundstück Nr. 76/2 gekauft habe. Nach 1999 habe er im Zuge einer Kontrolle festgestellt, dass im Bereich des Rechtsknicks Steinschlichtungen errichtet worden seien, die die Ursache für die Wasserknappheit für seine Rinder darstellten. Immer wieder habe er in den vergangenen Jahren in wasserknappen Zeiten Steinschlichtungen in diesem Bereich vorgefunden.
Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vom 28. September 2005 an, dass er am 23. Juli 2005 die Mitbeteiligten bei Vornahme der von ihm gerügten Maßnahmen beobachtet habe.
Die Mitbeteiligten gaben zu Protokoll, die beiden in der Natur besichtigten Rinnen 50 bzw. 70 m unterhalb des Zufahrtsweges gebe es bereits seit mehr als 30 Jahren. Seit Menschengedenken gebe es bereits den besichtigten Rechtsknick, über den der natürliche Abfluss von Grundstück Nr. 74 in das Grundstück Nr. 76/2 erfolge. Unterhalb dieses Rechtsknickes bzw. Wurzstockes sei vom Beschwerdeführer bzw. von seinem Rechtsvorgänger ein Auffangbehälter aus Holz eingebaut worden, mit dem Wasser aufgefangen werde, das bei wasserstarken Zeiten möglicherweise unter dem Wurzstock durchsickern habe können. Die Funktion dieses Behälters sei jedoch in der Form speziell seit 2000 verstärkt worden, indem man mit Rammstangen und anderem Werkzeug versucht habe, Löcher in den Wurzstock zu treiben und zwar in die Talsohle des Gerinnes im Bereich des gegenständlichen Rechtsknickes. Diese Maßnahme habe dazu geführt, dass der natürliche Ablauf des Gerinnes in der Form gestört worden sei, dass in der wasserarmen Zeit kein Wasser mehr auf das Grundstück Nr. 76/2 gelangen habe können. Außerdem sei der Effekt des Ableitens noch dadurch verstärkt worden, dass quer zum Gerinne ein kleiner Damm mit einer Steinschlichtung errichtet worden sei. Es sei verständlich, dass sowohl die Mitbeteiligten als auch Herbert P. diese widerrechtlichen Maßnahmen kurzerhand beseitigt hätten, indem der Damm entfernt worden sei und die Löcher geschlossen worden seien.
Die Schwester des Beschwerdeführers sagte aus, dass Herbert P. im Jahr 2001 unmittelbar oberhalb des Wurzstockes Wasser zu seinem Fischteich abgeleitet habe. Nach einer Rücksprache mit den Mitbeteiligten sei diese Ableitung entfernt worden. Seit diesem Zeitpunkt wirkten offensichtlich die Mitbeteiligten und Herbert P. zusammen, um den Durchfluss durch den Wurzstock mit Steinen zu verlegen. Ab 2004 habe sie festgestellt, dass der Durchfluss durch den Wurzstock verengt gewesen sei. Sie habe dies auf starke Regengüsse zurückgeführt. Nachdem jedoch der gesamte Wurzstock mit Steinen zugeschlichtet und sogar zweimal zubetoniert gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, dass diese Maßnahmen nicht ursprünglichen Zustandes seien. Jedoch habe sie nicht gewusst, wer diese Maßnahmen gesetzt habe. Der Durchfluss sei von ihr bzw. ihrem Vater jeweils wieder geöffnet worden.
Zeitgleich mit dem wasserrechtlichen Verfahren fand vor dem BG P/Drau (BG) über Klage des Beschwerdeführers betreffend die von ihm gerügten Änderungen des Gerinneverlaufes ein Besitzstörungsverfahren statt. Im Zuge dieses Verfahrens wurden bei einer mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2005 neben dem Beschwerdeführer und der Erstmitbeteiligten auch die Zeugen Herbert P. jun. und sen. sowie Emanuel S., Mag. Barbara G. (Schwester des Beschwerdeführers) und Simon G. (Vater des Beschwerdeführers) einvernommen.
Mit Endbeschluss des BG vom 3. November 2005 wurde die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen. Das BG folgte dabei den Aussagen der Erstmitbeteiligten und der Zeugen Herbert P. sen. und jun. und begründete seine Entscheidung damit, dass damals, als Herbert P. sen. das Grundstück Nr. 76/2 im Jahr 1999 gekauft habe, der Wurzstock im Bereich des Rechtsknickes noch nicht untertunnelt gewesen und lediglich Sickerwasser zur Wasserfassung des Beschwerdeführers unterhalb des Wurzstockes geflossen sei, das im Staubecken unter dem Wurzstock gesammelt und von dort aus zum Bassin bzw. zu seiner Hütte geleitet worden sei. Die Untertunnelung habe der Beschwerdeführer erst in den folgenden Jahren errichtet und auf diese Art immer mehr Wasser vom Bach abgeleitet. Zu diesem Zweck habe er auch Steinschlichtungen im Bachbett errichtet. Die Querrinnen 50 m bzw. 70 m unterhalb des Almaufschließungsweges gebe es schon lange, sie seien - allerdings nicht so deutlich ausgeprägt wie zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines - schon vorhanden gewesen, als Herbert P. sen. das Grundstück Nr. 76/2 gekauft habe. Die Steinschlichtungen im Bachbett im Bereich des Rechtsknickes, die ein Weiterfließen des Wassers im natürlichen Bachbett verhinderten, seien insbesondere dann, wenn die Familie P. Wasser zur Viehtränke gebraucht habe, wieder entfernt worden. Auch die Mitbeteiligten hätten diese Steinschlichtungen fallweise entfernt. Der Beschwerdeführer habe sie in der Folge wieder errichtet. Im Jahr 2004 sei der Tunnel unter dem Wurzstock auch zubetoniert worden; der Beschwerdeführer habe diese Barriere wieder geöffnet. Die Mitbeteiligten hätten den Tunnel unterhalb des Wurzstockes am 23. Juli 2005 nicht verschlossen. An diesem Tag hätten sie den Holzwassertrog unmittelbar unterhalb des Almaufschließungsweges ausgeräumt und der Zweitmitbeteiligte hätte das Bachgerinne etwas gesäubert, ohne allerdings in die Ausgestaltung der Querrinnen einzugreifen. Er habe diese Quergerinne weder vertieft noch sonst wie vergrößert. Es habe nicht festgestellt werden können, wer diese Querrinnen errichtet habe. Der Plastikbehälter auf dem Grundstück Nr. 76/2 und die Zu- und Ableitung zu und von diesem Behälter sei von Herbert P. jun. im Frühjahr dieses Jahres errichtet worden.
In seiner Beweiswürdigung führte das BG aus, dass Herbert P. sen. glaubwürdig und überzeugend dargestellt habe, dass ursprünglich lediglich Sickerwasser unter dem Wurzstock abgeleitet worden sei. Im Rahmen des Ortsaugenscheines habe darüber hinaus festgestellt werden können, dass der Rechtsknick im Bereich des Wurzstockes auf Grund des deutlich ausgeprägten Bachbettes - wie auch auf näher bezeichneten Lichtbildern ersichtlich sei - den natürlichen Wasserlauf darstelle. Schon daraus erhelle, dass die Tunnelführung nicht schon seit 1949 bestehen könne. Da der Beschwerdeführer die Störungshandlungen der Mitbeteiligten am 23. Juli 2005 im Bereich des Wurzstockes nicht selbst gesehen habe, andererseits die Verklausungen des Tunnels in den vorangehenden Monaten und Jahren auch durch Herbert P. sen. und jun. erfolgt seien und weiters die Erstmitbeteiligte glaubwürdig ausgesagt habe, dass sie bzw. der Zweitmitbeteiligte am 23. Juli 2005 im Bereich des Tunnels unterhalb des Wurzstockes keine Verklausungen durchgeführt hätten, hätten derartige Störungshandlungen der Mitbeteiligten im dortigen Bereich am 23. Juli 2005 nicht festgestellt werden können. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe am 23. Juli 2005 beobachtet, dass die Mitbeteiligten Querrinnen errichtet hätten, sei nicht überzeugend. Diese Querrinnen seien zu diesem Zeitpunkt schon jahrelang vorhanden gewesen. Möglicherweise seien diese Querrinnen von den Eigentümern der Grundstücke Nr. 76/1 bzw. 76/2 bzw. deren Rechtsvorgängern errichtet worden. Die Mitbeteiligten könnten wohl kein Interesse haben, am 23. Juli 2005 das Wasser auf deren Grundstücke zu leiten. Aus den vorgelegten Lichtbildern des Beschwerdeführers seien derartige Arbeiten auch nicht mit eindeutiger Klarheit erkennbar. Es sei in diesem Zusammenhang die Version der Erstmitbeteiligten glaubwürdig, wonach die Mitbeteiligten in erster Linie den Holztrog auf ihrem Grundstück von Steinen gesäubert und im Übrigen Ausräumarbeiten im Bachbett vorgenommen hätten.
Ein Rekurs des Beschwerdeführers gegen diesen Endbeschluss blieb erfolglos.
Am 25. November 2005 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor der BH statt. In dieser gaben Herbert P. jun. und Herbert P. sen. an, dass ihres Wissens nach die Wasserabflussverhältnisse am Wurzstock durch die Familie des Beschwerdeführers in Form von Durchlöcherungen des Wurzstockes und Steinschlichtungen verändert worden seien.
Emanuel S. sagte aus, der Sommer 1943 sei ein sehr trockener gewesen und es sei unter dem Wurzstock immer Wasser geronnen. Das Wasser sei offensichtlich auch durch die Trockenheit versickert. Emanuel Sitzung sagte aus, der Sommer 1943 sei ein sehr trockener gewesen und es sei unter dem Wurzstock immer Wasser geronnen. Das Wasser sei offensichtlich auch durch die Trockenheit versickert.
Der Vater des Beschwerdeführers führte aus, das Wasser sei bereits 1976, als er das Grundstück erworben habe, durch den Wurzstock geronnen. Seines Wissens nach seien die Abflussverhältnisse beim Wurzstock durch die Mitbeteiligten oder durch Herbert P. verändert worden. Das Loch im Wurzstock habe er zum ersten Mal 2004 mittels einer Rammstange geöffnet. Vorher habe er niemals ein Loch durch den Wurzstock mittels einer Rammstange gestoßen. Hinsichtlich der Querrinnen gab er an, dass er glaube, dass diese im Jahr 2005 errichtet worden seien.
Mit Bescheid der BH vom 31. Jänner 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gegenüber den Mitbeteiligten abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt habe werden können, wer die Änderungen im Bachverlauf vorgenommen habe. Überdies sei auch im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht eindeutig geklärt worden, ob die Mitbeteiligten den Wasserabfluss auf dem Grundstück Nr. 74 verändert hätten. Mit Bescheid der BH vom 31. Jänner 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gegenüber den Mitbeteiligten abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt habe werden können, wer die Änderungen im Bachverlauf vorgenommen habe. Überdies sei auch im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht eindeutig geklärt worden, ob die Mitbeteiligten den Wasserabfluss auf dem Grundstück Nr. 74 verändert hätten.
Der Beschwerdeführer berief und legte mit seiner Berufung eine Bestätigung des DI Gerolf U., wonach am Brunnen des Beschwerdeführers am 17. Juli 1997 eine Wassermenge von 0,42 l/s gemessen worden sei, sowie Lichtbilder aus den Jahren 1978, 1979, 1992 und 2004, die jeweils den Wasserzufluss seines Hüttenbrunnens zeigen, vor.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - abgesehen von hier nicht wesentlichen Abänderungen in Spruch und Begründung - die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe des Sachverhaltes, der insbesondere auch eine ausführliche Darstellung des Inhaltes des bezirksgerichtlichen Endbeschlusses vom 3. November 2005 enthält, gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass in den vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2005 beschriebenen Bereichen 1 bis 3 Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse im Sinne des § 39 WRG gesetzt worden seien. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes, der insbesondere auch eine ausführliche Darstellung des Inhaltes des bezirksgerichtlichen Endbeschlusses vom 3. November 2005 enthält, gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass in den vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2005 beschriebenen Bereichen 1 bis 3 Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse im Sinne des Paragraph 39, WRG gesetzt worden seien.
Die Änderung im Bereich 1 (Errichtung eines Plastikbehälters auf dem Grundstück Nr. 76/2, sowie die Zu- und Ableitung zu und von diesem Behälter) sei von Herbert P. jun. - entsprechend seiner Einvernahme vor dem BG am 14. Oktober 2005 - im Mai/Juni 2005 errichtet worden.
Die Änderungen in den Bereichen 2 und 3 (Querrinnen 50 m bzw. 70 m unterhalb des Almaufschließungweges) seien schon vorhanden gewesen, als Herbert P. sen. das Grundstück Nr. 76/2 gekauft habe. Sie seien damals allerdings noch nicht so deutlich ausgeprägt gewesen wie jetzt. Diese seien von den Mitbeteiligten am 23. Juli 2005 nicht vergrößert oder vertieft worden.
Diese Feststellungen stützten sich auf die Aussage des Herbert P. sen. und auf die gleich lautenden Angaben der Erstmitbeteiligten, wonach es eine Querrinne im Bereich 2 und 3 "immer schon" - allerdings nur ganz leicht - gegeben habe. Diese seien vom Zweitmitbeteiligten am 23. Juli 2005 nicht vergrößert oder vertieft worden (Niederschrift des BG vom 14. Oktober 2005, Seite 14 - Erstmitbeteiligte, und Seite 20 - Herbert P. sen.; Niederschrift Erstbehörde vom 28. September 2005, Seite 7).
Aus dem vorgelegten Lichtbild, auf dem der Zweitmitbeteiligte mit einer Haue in der Hand zu sehen sei, könne nicht entnommen werden, welche Arbeiten er zu diesem Zeitpunkt genau vorgenommen habe. Die Angaben der Erstmitbeteiligten vor dem BG am 14. Oktober 2005 (Seite 20 der Niederschrift des BG), dass sie und der Zweitmitbeteiligte am Tag der Aufnahme (23. Juli 2005) in erster Linie den Holztrog auf ihrem Grundstück von Steinen gesäubert und im Übrigen Aufräumarbeiten im Bachbett vorgenommen hätten, seien jedoch äußerst glaubwürdig, da nicht anzunehmen sei, dass die Mitbeteiligten Störungshandlungen genau dann vornähmen, wenn sie dabei beobachtet und fotografiert würden, und auch dann nicht, wenn der Beschwerdeführer, der nicht ständig auf seiner Hütte lebe und seinen Hauptwohnsitz in Wien habe, anwesend sei. Die Erstmitbeteiligte habe in ihrer Einvernahme vor Gericht am 14. Oktober 2005 auch glaubwürdig angegeben, dass sie den Beschwerdeführer beobachtet habe, als er sie fotografiert habe, und dass sie schon deshalb keinerlei Tätigkeiten entfaltet hätten, die der Beschwerdeführer ihnen allenfalls anlasten könnte.
Da die vom Beschwerdeführer, seinem Vater und seiner Schwester getätigten Aussagen, wonach die betreffenden Querrinnen erst im Jahr 2005, genauer am 23. Juli 2005, durch die Mitbeteiligten errichtet worden seien, äußerst glaubwürdig von Herbert P. sen. und den Mitbeteiligten widerlegt worden seien, sei festzuhalten, dass die Mitbeteiligten die Querrinnen (Steinschlichtung) in den Bereichen 2 und 3 nicht errichtet hätten. Es könne vielmehr nicht festgestellt werden, wer diese Rinnen errichtet bzw. auf das derzeit bestehende tiefere Niveau vertieft habe. Die Zeugen Emanuel S. und Herbert P. jun. hätten dazu ebenfalls keine Angaben machen können. Da die vom Beschwerdeführer, seinem Vater und seiner Schwester getätigten Aussagen, wonach die betreffenden Querrinnen erst im Jahr 2005, genauer am 23. Juli 2005, durch die Mitbeteiligten errichtet worden seien, äußerst glaubwürdig von Herbert P. sen. und den Mitbeteiligten widerlegt worden seien, sei festzuhalten, dass die Mitbeteiligten die Querrinnen (Steinschlichtung) in den Bereichen 2 und 3 nicht errichtet hätten. Es könne vielmehr nicht festgestellt werden, wer diese Rinnen errichtet bzw. auf das derzeit bestehende tiefere Niveau vertieft habe. Die Zeugen Emanuel Sitzung und Herbert P. jun. hätten dazu ebenfalls keine Angaben machen können.
Hinsichtlich des Bereiches 4 (Wurzstock) führte die belangte Behörde aus, dass laut Angabe des Beschwerdeführers der Rechtsknick aus einer künstlich hergestellten Dammschüttung resultiere. Die Oberseite der Untertunnelung sei zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines durch das BG am 14. Oktober 2005 mit Steinen verlegt gewesen (siehe Niederschrift des BG vom 14. Oktober 2005, Seite 3).
Der wasserfachliche Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 28. September 2005 ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, ob sich der Rechtsknick durch ein natürliches Abflussverhalten des Gerinnes gebildet habe oder künstlich hergestellt worden sei. Er habe weiters ausgeführt, dass die topografischen Verhältnisse darauf schließen ließen, dass dieser Wurzstock in der Vergangenheit vom Gerinne um- und unterspült worden sei, was bedeute, dass auch am Ende des Rechtsknickes ein natürlicher Gerinneverlauf erkennbar sei. Angemerkt worden sei, dass auf Grund der Art des Gerinnes das Gerinnebett im betreffenden Bereich oberhalb des Wurzstockes eine Breite von ca. 3 - 5 m aufweise und sich in dieser Breite das Wasser zum Teil flächig verströme. Da der Wurzstock eine Einengungsstelle darstelle, müsse das anfallende Wasser in einem schmäleren Bereich fließen. Die örtlichen Gegebenheiten seien für so eine Einengungsstelle keineswegs außergewöhnlich. Die örtlichen Gegebenheiten im Bereich des Rechtsknickes seien ortsüblich.
Als Herbert P. sen. im Jahr 1999 das Grundstück Nr. 76/2 gekauft habe, sei der Wurzstock im Bereich des Rechtsknickes noch nicht untertunnelt gewesen, es sei lediglich Sickerwasser zur Wasserfassung des Beschwerdeführers unterhalb des Wurzstockes geflossen. Die Untertunnelung habe der Beschwerdeführer erst in den folgenden Jahren errichtet und auf diese Art immer mehr Bachwasser abgeleitet. Zu diesem Zweck habe er auch Steinschlichtungen im Bachbett errichtet, um auf diese Art noch mehr Wasser in die Untertunnelung zu leiten. Die Steinschlichtungen im Bachbett im Bereich des Rechtsknickes, die ein Weiterfließen des Wassers im natürlichen Bachbett verhinderten, seien dann, wenn die Familie P. Wasser für die Viehtränke benötigt hätte, wieder entfernt worden. Auch die Mitbeteiligten hätten diese Steinschlichtung fallweise entfernt. Der Beschwerdeführer habe sie in der Folge wieder errichtet. Auch sei der Tunnel unter dem Wurzstock im Jahr 2004 zubetoniert worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin den Wurzstock wieder durchbohrt. Am 23. Juli 2005 hätten die Mitbeteiligten den Tunnel unterhalb des Wurzstockes nicht verschlossen. Wer den Wurzstock am 23. Juli 2005 verschlossen habe, könne nicht festgestellt werden. Überdies stelle der "verschlossene" Wurzstock das natürliche Abflussverhalten dar. In diesem Bereich sei daher am 23. Juli 2005 keine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse im Sinne des § 39 WRG 1959 gesetzt worden. Als Herbert P. sen. im Jahr 1999 das Grundstück Nr. 76/2 gekauft habe, sei der Wurzstock im Bereich des Rechtsknickes noch nicht untertunnelt gewesen, es sei lediglich Sickerwasser zur Wasserfassung des Beschwerdeführers unterhalb des Wurzstockes geflossen. Die Untertunnelung habe der Beschwerdeführer erst in den folgenden Jahren errichtet und auf diese Art immer mehr Bachwasser abgeleitet. Zu diesem Zweck habe er auch Steinschlichtungen im Bachbett errichtet, um auf diese Art noch mehr Wasser in die Untertunnelung zu leiten. Die Steinschlichtungen im Bachbett im Bereich des Rechtsknickes, die ein Weiterfließen des Wassers im natürlichen Bachbett verhinderten, seien dann, wenn die Familie P. Wasser für die Viehtränke benötigt hätte, wieder entfernt worden. Auch die Mitbeteiligten hätten diese Steinschlichtung fallweise entfernt. Der Beschwerdeführer habe sie in der Folge wieder errichtet. Auch sei der Tunnel unter dem Wurzstock im Jahr 2004 zubetoniert worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin den Wurzstock wieder durchbohrt. Am 23. Juli 2005 hätten die Mitbeteiligten den Tunnel unterhalb des Wurzstockes nicht verschlossen. Wer den Wurzstock am 23. Juli 2005 verschlossen habe, könne nicht festgestellt werden. Überdies stelle der "verschlossene" Wurzstock das natürliche Abflussverhalten dar. In diesem Bereich sei daher am 23. Juli 2005 keine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse im Sinne des Paragraph 39, WRG 1959 gesetzt worden.
Diese Feststellungen stützten sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Herbert P. sen. und der Mitbeteiligten sowie auf das Gutachten des wasserfachlichen Amtssachverständigen Ing. W. vom 28. September 2005.
Die Aussagen von Herbert P. sen. und den Mitbeteiligten stünden auch nicht zu der vorgelegten Schüttungsmessung des DI Gerolf U. vom 17. Juli 1997 und den Lichtbildern in Widerspruch. Erst durch die vorgenommene Vertiefung der im Bereich 2 und 3 genannten Querrinnen und durch die seit 2005 bestehende Ausleitung im Bereich 1 werde das Wasser des Gerinnes fast zur Gänze ausgeleitet und erst - abgesehen von der Ausleitung im Bereich 1 - unmittelbar unterhalb des Rechtsknickes wieder ins natürliche Gerinnebett eingeleitet; daher sei - wie auch der Amtssachverständige Ing. W. in seiner Stellungnahme vom 28. September 2005 ausgeführt habe - der Wurzstock auch entlang des bestehenden Zaunes zwischen den Parzellen Nr. 77/1 und 76/2 um- bzw. unterspült worden und daher ausreichend (Sicker)wasser für die Wasserfassung auf der Parzelle 77/1 unterhalb des Wurzstockes vorhanden gewesen. Vermutlich sei es auf Grund der Ausleitungen (Bereiche 1-3) erst notwendig geworden, den Wurzstock zu durchstoßen, um zu mehr Wasser zu gelangen. Auch habe die Erstmitbeteiligte glaubwürdig dargetan, dass es die Querrinnen in leichter Ausformung "immer schon" gegeben habe, was bedeute, dass nicht immer die derzeit ausgeleitete Wassermenge ausgeleitet worden sei, sodass genug Wasser den Wurzstock umspülen und in weiterer Folge auch versickern habe können.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 lit. a i.V.m. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, i.V.m.
§ 39 WRG 1959 gegen die Mitbeteiligten gehe ins Leere, da vom Beschwerdeführer kein Beweis erbracht worden sei und auch nicht festgestellt habe werden können, dass die Mitbeteiligten als Eigentümer des Grundstückes Nr. 74 den natürlichen Abfluss des sich darauf befindlichen namenlosen Gerinnes zum Nachteil des unteren Grundstückes Nr. 77/1 willkürlich geändert hätten. Es gebe auch keinerlei Hinweise im Verfahren (sowohl vor der Wasserrechtsbehörde als auch vor dem BG), dass die Mitbeteiligten eine dritte Person mit der Vornahme der eigenmächtigen Neuerung beauftragt hätten oder dass die eigenmächtige Neuerung durch eine Person erfolgt sei, deren Verhalten den Mitbeteiligten zuzurechnen sei.Paragraph 39, WRG 1959 gegen die Mitbeteiligten gehe ins Leere, da vom Beschwerdeführer kein Beweis erbracht worden sei und auch nicht festgestellt habe werden können, dass die Mitbeteiligten als Eigentümer des Grundstückes Nr. 74 den natürlichen Abfluss des sich darauf befindlichen namenlosen Gerinnes zum Nachteil des unteren Grundstückes Nr. 77/1 willkürlich geändert hätten. Es gebe auch keinerlei Hinweise im Verfahren (sowohl vor der Wasserrechtsbehörde als auch vor dem BG), dass die Mitbeteiligten eine dritte Person mit der Vornahme der eigenmächtigen Neuerung beauftragt hätten oder dass die eigenmächtige Neuerung durch eine Person erfolgt sei, deren Verhalten den Mitbeteiligten zuzurechnen sei.
Für die Anwendung des § 138 Abs. 4 i.V.m. § 39 WRG 1959 fehle schon die Grundvoraussetzung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung. Die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung liege ausschließlich im Privatinteresse des Beschwerdeführers. Auf Grund eines Urteiles des BG vom 17. Juni 1988 sei überdies sichergestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Wasserbezugsrecht an einer Quelle von 500 Litern pro Tag zukomme. Seine Trinkwasserversorgung sei somit gesichert. Für die Anwendung des Paragraph 138, Absatz 4, i.V.m. Paragraph 39, WRG 1959 fehle schon die Grundvoraussetzung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung. Die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung liege ausschließlich im Privatinteresse des Beschwerdeführers. Auf Grund eines Urteiles des BG vom 17. Juni 1988 sei überdies sichergestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Wasserbezugsrecht an einer Quelle von 500 Litern pro Tag zukomme. Seine Trinkwasserversorgung sei somit gesichert.
Es könne auch nicht nachvollzogen werden, warum die Mitbeteiligten die Ableitungen zum Nachteil des Beschwerdeführers in diesem Bereich ausgeführt haben sollten, habe doch der Beschwerdeführer die Möglichkeit, Wasser aus einer Ableitungsrinne aus dem Gerinne 6 m bachabwärts des Wurzstockes zu entnehmen und stehe ihm damit ausreichend Wasser aus dem Gerinne direkt für seine Viehtränke und für Nutzwasserzwecke zur Verfügung.
Da Herbert P. jun. und sen. sowohl im Verfahren vor dem BG als auch im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde I. Instanz ihre Aussagen getätigt hätten und diese nicht widersprüchlich seien, könne auch die belangte Behörde keinen Sinn darin erblicken, diese Personen entsprechend dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nochmals zu befragen. Auch aus einer Ladung und Befragung des Helmut P. sei kein neues Beweisergebnis zu erwarten, zumal vom Beschwerdeführer nicht angegeben worden sei, warum Helmut P. Angaben dazu machen könnte, dass die Änderungen am Bachverlauf von den Mitbeteiligten gesetzt worden seien. Da Herbert P. jun. und sen. sowohl im Verfahren vor dem BG als auch im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz ihre Aussagen getätigt hätten und diese nicht widersprüchlich seien, könne auch die belangte Behörde keinen Sinn darin erblicken, diese Personen entsprechend dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nochmals zu befragen. Auch aus einer Ladung und Befragung des Helmut P. sei kein neues Beweisergebnis zu erwarten, zumal vom Beschwerdeführer nicht angegeben worden sei, warum Helmut P. Angaben dazu machen könnte, dass die Änderungen am Bachverlauf von den Mitbeteiligten gesetzt worden seien.
Zur Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, wonach ihm das Verhandlungsprotokoll vom 25. November 2005 nicht zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters zugestellt worden sei, sei auszuführen, dass die Verletzung des Parteiengehörs als Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung führen könne, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Die Behörde I. Instanz hätte bei Vermeidung dieses Mangels nicht zu einem anderen Ergebnis kommen können, zumal nunmehr in der Berufung kein weiteres Vorbringen erstattet worden sei, auf Grund dessen die Berufungsbehörde zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können als die Wasserrechtsbehörde I. Instanz. Zur Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, wonach ihm das Verhandlungsprotokoll vom 25. November 2005 nicht zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters zugestellt worden sei, sei auszuführen, dass die Verletzung des Parteiengehörs als Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung führen könne, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Die Behörde römisch eins. Instanz hätte bei Vermeidung dieses Mangels nicht zu einem anderen Ergebnis kommen können, zumal nunmehr in der Berufung kein weiteres Vorbringen erstattet worden sei, auf Grund dessen die Berufungsbehörde zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können als die Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz.
Zum Vorwurf, dass der Verhandlungsleiter den Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit der selbstständigen Vornahme eines Augenscheines betraut habe, sei auszuführen, dass die Parteien und die Parteienvertreter mit dem Sachverständigen vor Ort gewesen seien und es bis dato keinen Einwand gegen die fachliche Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 28. September 2005 gebe. Es sei auch der Berufungsbehörde auf Grund dieser Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen möglich, die Störungsbereiche und die Art der Störungshandlung nachzuvollziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien brachten jeweils eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 39 und 138 WRG 1959 lauten (auszugsweise): 1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Paragraphen 39 und 138 WRG 1959 lauten (auszugsweise):
"Änderung der natürli