TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/19 92/07/0063

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. Februar 1992, Zl. 8W-Allg-153/7/90, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages (mitbeteiligte Partei: Manfred B in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 23. September 1987 teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) mit, daß sein Bringungsweg auf Parzelle 9/22, KG T., durch das durch Manfred B., die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP), seinerzeit errichtete Probeloch zur Wassersuche auf Parzelle 965, KG T., (Eigentümer: MP) stark beeinträchtigt werde. Bei starken Regenfällen schwemme das aus einem 20 m langen, abfallenden Rohr aus dieser Probegrube austretende Wasser den Bringungsweg so stark aus, daß dem Beschwerdeführer bei der Wiederherstellung sowohl Kosten als auch Arbeit erwüchsen. Der Beschwerdeführer ersuche die Wasserrechtsbehörde, ihm bei der Beseitigung der Mißstände Amtshilfe zu leisten und die MP zur Schadenersatzleistung zu verhalten.

Nach Einlangen eines Berichtes ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik über eine am 22. Jänner 1988 durchgeführte Ortsbesichtigung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Vornahme auch eines Ortsaugenscheins erließ die BH am 10. Mai 1988 einen Bescheid, mit dessen Spruch sie "die im wesentlichen auf die Handhabung der Bestimmungen des § 39 des Wasserrechtsgeseztes 1959 gerichtete Beschwerde des (Beschwerdeführers), in Ansehung der Bestimmungen der §§ 10, 12, 39, 107 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959" als unbegründet abwies. Es liege kein durch eine materiell-rechtliche Bestimmung geschütztes Recht des Beschwerdeführers vor, führte die BH begründend aus, welches den Beschwerdeführer nach § 138 WRG 1959 berechtige, eine behördliche Maßnahme zu verlangen. Einer Anwendbarkeit der Bestimmung des § 39 Abs. 1 WRG 1959 stehe der Umstand entgegen, daß die Liegenschaft des Beschwerdeführers mit einem Objekt bebaut sei und die Flächenwidmung "Bauland-Dorfgebiet" aufweise. Die genannte Bestimmung verbiete darüber hinaus lediglich die Vornahme von Vorrichtungen, welche geeignet seien, den natürlichen Abfluß zu ändern oder zu verhindern, nicht könne diese Bestimmung aber die Anlegung eines künstlichen, der Ableitung des Niederschlagswassers dienenden Gerinnes unterstellt werden. Das vom Beschwerdeführer gerügte Probeloch weise im Sinne des § 10 Abs. 2 WRG 1959 keine Wassernutzungsfunktion aus. Es bestehe demnach keine rechtliche Grundlage dafür, der MP nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes Vorschreibungen zur Beseitigung aufzuerlegen.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der MP ein und führte am 23. August 1989 eine Verhandlung an Ort und Stelle durch; schließlich ergänzte sie ihre Ermittlungen noch durch eine am 7. April 1990 nach mehrtägigen Niederschlägen vorgenommene Besichtigung der Örtlichkeit durch den Amtssachverständigen für Wasserbau.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Die belangte Behörde traf in der Begründung ihres Bescheides dabei im wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Auf dem im Eigentum der MP stehenden Grundstück Nr. 965, KG T., sei durch die seinerzeitige Wassergenossenschaft N. mit Zustimmung des Rechtsvorgängers der MP eine Grube zum Zwecke der Wassersuche ausgehoben worden. Die seinerzeit vorgenommene Grabung nehme eine Fläche von ca. 10 x 14 m in Anspruch und erreiche eine Tiefe von maximal 3 m. Das entnommene Erdmaterial sei talwärts aufgeschüttet worden. Aus dieser Grube führe eine 17 m lange Tonrohrleitung hangabwärts. Zwischen den oberhalb der Liegenschaften des Beschwerdeführers gelegenen Grundstücken 965 und 920/1, je KG T., befinde sich eine Geländefurche, welche zum Anwesen des Beschwerdeführers hin verlaufe. Bergwärts der Grube verlaufe ein Weg; ebenso befinde sich auf den Parzellen oberhalb der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein künstlich angelegtes Quergerinne, das durch den Überlauf eines oberhalb gelegenen Brunnens gespeist werde und in jene Geländefurche führe, die talwärts zum Anwesen des Beschwerdeführers hin verlaufe. Die ca. 20 Jahre zurückliegende Probegrabung befinde sich in einem Abstand von rund 170 m zum Haus des Beschwerdeführers und weise zu diesem Haus eine Höhendifferenz von ca. 30 m auf. Zum Zeitpunkt des bei trockener Witterung abgehaltenen Ortsaugenscheines sei am Ende der 17 m langen Tonrohrleitung geringfügiger Wasseraustritt festzustellen gewesen, welcher unmittelbar nach Austritt versickert sei und die vom Anwesen des Beschwerdeführers hin verlaufende Geländefurche nicht benetzt habe. In den Fahrspuren des oberhalb verlaufenden Weges seien Wasserlachen festzustellen gewesen. Die am 7. April 1990 nach mehrtägigen Niederschlägen vorgenommene Besichtigung habe am Weg einen Wasserandrang von ca. 1 l/s ergeben, der Überlauf des Brunnens in das Quergerinne habe ca. 0,2 l/s gespendet; beim Wohnhaus des Beschwerdeführers sei hingegen kein Wasserabfluß feststellbar gewesen.

Rechtlich gelangte die belangte Behörde auf der Basis ihrer Sachverhaltsfeststellungen zum Ergebnis, daß durch die vom Beschwerdeführer gerügte Maßnahme keine Änderung der ursprünglichen Abflußverhältnisse bewirkt worden sei, aus welcher dem Beschwerdeführer Nachteile erwüchsen. Angesichts der Geländeverhältnisse (Hanglage, ursprüngliche Geländerinne, Überlauf zweier Brunnen) müsse angenommen werden, daß bei extrem starken Niederschlägen die natürliche Schluckfähigkeit des Bodens ausgeschöpft sei und es in weiterer Folge zu einem oberflächlichen, konzentriert zum Hause des Beschwerdeführers führenden Wasserzufluß komme, was sich jedoch nur selten ereignen könne und damit als höhere Gewalt qualifiziert werden müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages bei Vorliegen des Tatbestandes des § 39 Abs. 1 WRG 1959 und in seinen Verfahrensrechten als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die MP hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Verlangt das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen oder das Nachholen unterlassener Arbeiten und kann der nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen Verpflichtete nicht dazu verhalten werden, dann kann nach § 138 Abs. 4 WRG 1959 an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung oder das Unterlassen der Arbeit ausdrücklich gestattet hat.

Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen die MP bedurfte im Beschwerdefall somit des gelungenen Nachweises, daß die MP es war, die eine als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu beurteilende Maßnahme gesetzt hatte. Dieser Nachweis ist im Verfahren nicht gelungen. Es tritt der Beschwerdeführer den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides darüber, daß die Grube von einer früheren Wassergenossenschaft mit Zustimmung des Rechtsvorgängers der MP im Eigentum der Liegenschaft gegraben worden war, nicht entgegen. Daß die von der Grube wegführende Rohrleitung schon im Zuge der Anlegung der Grube angelegt worden war, bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich vor. Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber entschieden. Steht nämlich fest, daß Manfred B. nicht derjenige war, welcher die Maßnahmen gesetzt hat, aus denen der Beschwerdeführer die behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf seine Liegenschaft ableitet, dann konnte dem Begehren des Beschwerdeführers auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen Manfred B. kein Erfolg beschieden sein. Eine Heranziehung der MP aus ihrer subsidiären Haftung als Liegenschaftseigentümer nach § 138 Abs. 4 WRG 1959 käme nämlich nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen in Betracht, ohne daß einem Betroffenen im Sinne des ersten Absatzes des § 138 WRG 1959 auf eine solche Inanspruchnahme des Liegenschaftseigentümers ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt wäre. Der Vollständigkeit halber sei lediglich klargestellt, daß auch die haftungsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 Abs. 4 WRG 1959 im Beschwerdefall nicht bejaht werden könnten.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge macht ausschließlich Mängel geltend, welche die behördlichen Feststellungen über das Ausmaß der die Liegenschaft des Beschwerdeführers treffenden Beeinträchtigungen und den Anteil ihrer Verursachung durch die gerügte Neuerung zum Gegenstand haben. Da dem Begehren des Beschwerdeführers aus den oben dargelegten Erwägungen rechtlich schon kein Erfolg beschieden sein konnte, erübrigt es sich daher, das Vorliegen der vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel zu untersuchen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070063.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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