In der am 7. August 1990 zur Post gegebenen Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Juni 1990, Zl. Ve-550-1036/24, gab die Beschwerdeführerin als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 23. Juni 1990 an. Bezogen auf diesen Tag hätte die Beschwerde spätestens am 6. August 1990 eingebracht werden müssen. Mit Beschluß vom 20. September 1990 wies der Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 90/06/0111, AW 90/06/0038, die Beschwerde wegen Verspätung zurück.... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;VwGG §45 Abs1 litb;VwGG §46 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/06/0168 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/03/0066 B 20. Mai 1981 VwSlg 10456 A/1981 RS 1 Stammrechtssatz Führt die irrtümlich unrichtige Anführung des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH) vom 2. Mai 1989 wurde der Mitbeteiligte als verantwortlicher Beauftragter der A. Hotelbetriebsgesellschaft mbH im Standort in V. schuldig erkannt, jugendliche Arbeitnehmer zu ungesetzlichen Arbeitsleistungen herangezogen zu haben, und zwar "1) H. N. geb. 7. 3. 1970, wurde zwischen 25. August und 23. Oktober 1988 an insgesamt 24 Tagen jeweils bis 24,00 Uhr beschäftigt; 2) A. Z. geb. 8. 4. 1970, hatte vom 19. zum 20. und 22. zu... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (BH) vom 2. Mai 1989 wurde der Mitbeteiligte als verantwortlicher Beauftragter der A. Hotelbetriebsgesellschaft mbH im Standort in V. schuldig erkannt, jugendliche Arbeitnehmer zu ungesetzlichen Arbeitsleistungen herangezogen zu haben, und zwar "1) H. N. geb. 7. 3. 1970, wurde zwischen 25. August und 23. Oktober 1988 an insgesamt 24 Tagen jeweils bis 24,00 Uhr beschäftigt; 2) A. Z. geb. 8. 4. 1970, hatte vom 19. zum 20. und 22. zu... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ArbIG 1974 §9 Abs2;AVG §56;AVG §62 Abs1;B-VG Art131 Abs1 Z2 impl;B-VG Art131 Abs2;VwGG §26 Abs1 Z4;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Daß der angefochtene Bescheid dem Mitbeteiligten bisher nicht zugestellt werden konnte und ihm gegenüber daher keine Rechtswirkung entfaltet, ist für die Beschwer... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: ArbIG 1974 §9 Abs2;AVG §56;AVG §62 Abs1;B-VG Art131 Abs1 Z2 impl;B-VG Art131 Abs2;VwGG §26 Abs1 Z4;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Daß der angefochtene Bescheid dem Mitbeteiligten bisher nicht zugestellt werden konnte und ihm gegenüber daher keine Rechtswirkung entfaltet, ist für die Beschwer... mehr lesen...
Die vorliegende, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. September 1990 gerichtete Beschwerde ist mit 29. Oktober 1990 datiert und wurde laut dem auf dem Eingabenkuvert befindlichen postamtlichen Stempelvermerk am 31. Oktober 1990 zur Post gegeben. Sie enthält im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG die Erklärung, der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin am 17. September 1990 zugestellt worden. Unter Bedachtnahme auf den von der Bes... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §28 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof darf sich zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung allein auf die Angabe in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen (Hinweis E 21.5.1969, 1718/67, VwSlg 7572 A/1969) Schlagworte Versäumung der Einbringu... mehr lesen...
Die vorliegende, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. September 1990 gerichtete Beschwerde ist mit 29. Oktober 1990 datiert und wurde laut dem auf dem Eingabenkuvert befindlichen postamtlichen Stempelvermerk am 31. Oktober 1990 zur Post gegeben. Sie enthält im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG die Erklärung, der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin am 17. September 1990 zugestellt worden. Unter Bedachtnahme auf den von der Bes... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §28 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof darf sich zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung allein auf die Angabe in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen (Hinweis E 21.5.1969, 1718/67, VwSlg 7572 A/1969) Schlagworte Versäumung der Einbringu... mehr lesen...
Mit Bescheid des Gesamtkollegiums der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz vom 7. Juni 1990 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nostrifizierung seines in der Bundesrepublik Deutschland an der Akademie der Bildenden Künste in Nürnberg erworbenen Diploms nicht stattgegeben. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn eine Berufung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zulässig sei. Die vom Antragsteller gegen... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §61 Abs1;VwGG §26 Abs1;VwGG §46 Abs2;
Rechtssatz: Ist die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den letztinstanzlichen Bescheid dadurch herbeigeführt worden, daß in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides fälschlich auf die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung hingewiesen worden war und der ASt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma R-GmbH und demnach als gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, daß der jugoslawische Staatsangehörige Z vom 1. August bis 24. Oktober 1988 in diesem Betrieb beschäftigt worden sei, ohne daß eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befrei... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Bei der sechswöchigen Beschwerdefrist des § 26 Abs 1 VwGG handelt es sich um eine gesetzlich normierte unerstreckbare Frist. Schlagworte Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990090007.X02 ... mehr lesen...
Die mit "24.10.1990" datierte Beschwerde gegen den im Spruch: dieses Beschlusses näher bezeichneten Bescheid wurde laut Briefumschlag - auf dem der Poststempel hinsichtlich des TAGES des Aufgabedatums unleserlich ist - als bescheinigte Sendung "R 242" beim Postamt R, aufgegeben, und zwar nach Auskunft des genannten Postamtes vom 7. November 1990 am 24. Oktober 1990, und ist am 29. Oktober 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. In Übereinstimmung mit dem Eingangsvermerk auf de... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1;VwGG §34 Abs1;VwGG §34 Abs2;VwGG §62 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte Frist European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990160198.X01 Im RIS seit 15.11.1990 mehr lesen...
Die angefochtene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. August 1990 wurde - wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ergibt - dem Mitbeteiligten am 3. September 1990 zugestellt. Die mit sechs Wochen bemessene Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (§ 26 Abs. 1 VwGG) endete daher am 15. Oktober 1990; dies war weder ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, noch der Karfreitag. Die ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
90/13/0215 E 13. Februar 1991
90/13/0216 E 13. Februar 1991
90/13/0217 E 13. Februar 1991
90/13/0218 E 13. Februar 1991
90/13/0219 E 13. Februar 1991
90/13/0220 E 13. Februar 1991
90/13/0223 E 13. Februar 1991
90/13/0225 E 13. Februar 1991
90/13/0227 E 13. Februar 1991
Rechtssatz: Ke... mehr lesen...
Die angefochtene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. August 1990 wurde - wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ergibt - dem Mitbeteiligten am 3. September 1990 zugestellt. Die mit sechs Wochen bemessene Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (§ 26 Abs. 1 VwGG) endete daher am 15. Oktober 1990; dies war weder ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, noch der Karfreitag. Die ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
90/13/0215 E 13. Februar 1991
90/13/0216 E 13. Februar 1991
90/13/0217 E 13. Februar 1991
90/13/0218 E 13. Februar 1991
90/13/0219 E 13. Februar 1991
90/13/0220 E 13. Februar 1991
90/13/0223 E 13. Februar 1991
90/13/0225 E 13. Februar 1991
90/13/0227 E 13. Februar 1991
Rechtssatz: Ke... mehr lesen...
Die Beschwerde enthielt u.a. nicht die Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG), weshalb dem anwaltlich nicht vertretenen) Beschwerdeführer die Beschwerde auch aus diesem Grunde mit Verfügung vom 17. September 1990 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Setzung einer Frist von vier Wochen zurückgestellt wurde. Ungeachtet des Umstandes, daß diese Angabe auch im ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1990 fehlt und nach dies... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990020141.X01 Im RIS seit 31.10.1990 mehr lesen...
Die Beschwerde enthielt u.a. nicht die Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG), weshalb dem anwaltlich nicht vertretenen) Beschwerdeführer die Beschwerde auch aus diesem Grunde mit Verfügung vom 17. September 1990 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Setzung einer Frist von vier Wochen zurückgestellt wurde. Ungeachtet des Umstandes, daß diese Angabe auch im ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1990 fehlt und nach dies... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990020141.X01 Im RIS seit 31.10.1990 mehr lesen...
In der Beschwerde wird der Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer mit 6. März 1990 angegeben. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof endete daher am Dienstag dem 17. April 1990. Dieser Tag war kein Feiertag. Da die vorliegende Beschwerde gemäß dem Postaufgabestempel erst am 18. April 1990 zur Post gegeben wurde, war sie wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in n... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990140082.X01 Im RIS seit 23.10.1990 mehr lesen...
In der Beschwerde wird der Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer mit 6. März 1990 angegeben. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof endete daher am Dienstag dem 17. April 1990. Dieser Tag war kein Feiertag. Da die vorliegende Beschwerde gemäß dem Postaufgabestempel erst am 18. April 1990 zur Post gegeben wurde, war sie wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in n... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990140082.X01 Im RIS seit 23.10.1990 mehr lesen...
Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich im Zusammenhalt mit der Mitteilung der belangten Behörde vom 14. September 1990, daß der Bescheid, den der Beschwerdeführer bekämpft, ihm bereits am 24. Juli 1990 zugestellt wurde. Die Beschwerde, selbst datiert vom 13. September 1990, langte bei der belangten Behörde am 14. September 1990 ein und wurde von dieser mit Post vom 18. September 1990 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet. Die gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG maßgebliche B... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §26 Abs1 Z1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1990150147.X01 Im RIS seit 08.10.1990 mehr lesen...