Entscheidungen zu § 25a Abs. 4 VwGG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 631-645 von 645

RS Vwgh 2014/8/13 Ra 2014/02/0075

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051; VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033; VwGG §25a Abs4 Z1 idF 2013/I/033; VwGG §25a Abs4 Z2 idF 2013/I/033; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.08.2014

RS Vwgh 2014/8/13 Ra 2014/02/0075

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051; VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033; VwGG §25a Abs4 Z1 idF 2013/I/033; VwGG §25a Abs4 Z2 idF 2013/I/033; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.08.2014

TE Vwgh Beschluss 2014/8/13 Ra 2014/02/0075

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 13.08.2014

TE Vwgh Beschluss 2014/8/13 Ra 2014/02/0075

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 13.08.2014

TE Vwgh Beschluss 2014/8/13 Ra 2014/02/0075

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 13.08.2014

TE Vwgh Beschluss 2014/8/12 Ra 2014/10/0016

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z. 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z. 2). Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltun... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 12.08.2014

TE Vwgh Beschluss 2014/8/12 Ra 2014/10/0018

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z. 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z. 2). Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltun... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 12.08.2014

RS Vwgh 2014/7/29 Ra 2014/02/0048

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051; VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.20... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.07.2014

TE Vwgh Beschluss 2014/7/29 Ra 2014/02/0048

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 29.07.2014

TE Vwgh Beschluss 2014/6/27 Ra 2014/02/0038

Nach den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis aus dem Straferkenntnis vom 11. Juni 2013 übernommenen Spruchpunkten wurde der Revisionswerber wegen Übertretungen des § 11 Abs. 1 StVO (Spruchpunkt 1.), § 4 Abs. 1 lit a StVO (Spruchpunkt 2.) und § 4 Abs. 5 StVO (Spruchpunkt 3.) bestraft, wofür über ihn Geldstrafen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO von EUR 70,-- (Spruchpunkt 1.), gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO von EUR 200,-- (Spruchpunkt 2.) und gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO von... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 27.06.2014

TE Vwgh Beschluss 2014/6/27 Ra 2014/02/0041

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z 2). Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungss... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 27.06.2014

TE Vwgh Beschluss 2014/2/26 Ro 2014/02/0023

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Entscheidung | Vwgh Beschluss | 26.02.2014

TE Vwgh Beschluss 2014/1/31 2013/02/0293

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Entscheidung | Vwgh Beschluss | 31.01.2014

TE Vwgh Beschluss 2014/1/31 Ro 2014/02/0001

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 1 Z 3 lit a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) für schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W. GmbH, welche Zulassungsbesitzerin eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges sei, zu verantworten, dass diese das Lenken ihres Kraftfahrzeuges einer Person überlassen habe, die nicht die erforderliche Lenkbe... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 31.01.2014

TE Vwgh Beschluss 2014/1/31 Ro 2014/02/0009

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Juni 2013 wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) für schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß § 37 Abs. 1 und 4 1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Juni 2013 wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) für schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß Paragra... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 31.01.2014

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