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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Revisionssache des Mag. Dr. H in Z, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 6. November 2013, Zl. UVS-104/534/11-2013, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs 1 Z 3 lit a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) für schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W. GmbH, welche Zulassungsbesitzerin eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges sei, zu verantworten, dass diese das Lenken ihres Kraftfahrzeuges einer Person überlassen habe, die nicht die erforderliche Lenkberechtigung besessen habe. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) für schuldig erkannt, er habe es als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W. GmbH, welche Zulassungsbesitzerin eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges sei, zu verantworten, dass diese das Lenken ihres Kraftfahrzeuges einer Person überlassen habe, die nicht die erforderliche Lenkberechtigung besessen habe.
Über ihn wurden gemäß § 134 Abs 1 KFG (der eine Strafdrohung bis EUR 5.000,- vorsieht) eine Geldstrafe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Stunden) verhängt.Über ihn wurden gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG (der eine Strafdrohung bis EUR 5.000,- vorsieht) eine Geldstrafe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Stunden) verhängt.
Die belangte Behörde stellte - auf das Wesentlichste zusammengefasst - fest, dass die W. GmbH den in ihrem Zulassungsbesitz stehenden Personenkraftwagen zum Lenken dem S.W., der bei ihr seit 2007 jeweils in der Wintersaison beschäftigt sei, überlassen habe, obwohl dieser seit 2. Juni 2002 nicht mehr im Besitz einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen sei. Der Besitz einer Lenkberechtigung sei seitens der W. GmbH beim Einstellungsgespräch durch den Betriebsleiter unüberprüft geblieben. Auch anlässlich der Neubeschäftigungen in den Folgejahren und vor dem Überlassen des Fahrzeugs zur Beförderung von Mitarbeitern sei jeweils eine Überprüfung unterblieben, ob S.W. die zum Lenken des Fahrzeugs erforderliche Lenkberechtigung besitze.
2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 21. November 2013 zugestellt. Die dagegen erhobene, am 27. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde gilt gemäß § 4 Abs 1 (letzter Satz) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr 33/2013, als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG. 2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 21. November 2013 zugestellt. Die dagegen erhobene, am 27. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde gilt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, (letzter Satz) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
3. Gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid (ua) einer unabhängigen Verwaltungsbehörde - wie im vorliegenden Fall eines unabhängigen Verwaltungssenates (vgl § 2 Abs 1 VwGbk-ÜG) - unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen. Ob eine solche Revision zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl Nr 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. 3. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid (ua) einer unabhängigen Verwaltungsbehörde - wie im vorliegenden Fall eines unabhängigen Verwaltungssenates vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG) - unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Ob eine solche Revision zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
4. Art 133 Abs 4 B-VG in der Fassung BGBl I Nr 51/2012 lautet: 4. Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, lautet:
"Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist."
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist in einer Verwaltungsstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z 2).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist in einer Verwaltungsstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Ziffer eins,) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Ziffer 2,).
5. Die Revision macht geltend, die belangte Behörde sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das "Überlassen" des "Lenkens" nach § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen müsse, abgewichen. 5. Die Revision macht geltend, die belangte Behörde sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das "Überlassen" des "Lenkens" nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen müsse, abgewichen.
6. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist die belangte Behörde jedoch - wie sich aus Seite 10 des angefochtenen Bescheides ergibt - zum Ergebnis gekommen, dass der Revisionswerber die ihm vorgeworfene Tathandlung "zumindest mit bedingtem Vorsatz" verwirklicht hat, was im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht als Fehlbeurteilung anzusehen ist. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Überlassen eines Firmenfahrzeugs an einen Dienstnehmer der GmbH zur Beförderung von Firmenmitarbeitern, ohne dass - sei es bei der Einstellung des Dienstnehmers oder vor der erstmaligen Überlassung des Kraftfahrzeuges - das Vorliegen der Lenkberechtigung überprüft worden wäre, als bedingten Vorsatz beurteilt hat.
Die belangte Behörde ist damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl das auch in der Revision zitierte hg Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl 2003/02/0055, Slg Nr 16.088 A/2003, sowie das Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2006/02/0211; zum Erfordernis der Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems vgl das hg Erkenntnis vom 24. August 2001, Zl 2001/02/0146).Die belangte Behörde ist damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , das auch in der Revision zitierte hg Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl 2003/02/0055, Slg Nr 16.088 A/2003, sowie das Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2006/02/0211; zum Erfordernis der Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems vergleiche , das hg Erkenntnis vom 24. August 2001, Zl 2001/02/0146).
7. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. 7. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020001.J00Im RIS seit
21.03.2014Zuletzt aktualisiert am
16.07.2014