Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Revisionssache des Dipl.-Ing. Dr. G in T, vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in 1150 Wien, Goldschlagstraße 64/26, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. September 2013, Zl. UVS-03/P/11/9107/2013-3, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Übertretung des FSG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Juni 2013 wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) für schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß § 37 Abs. 1 und 4 1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 19. Juni 2013 wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) für schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß Paragraph 37, Absatz eins, und 4
Z. 1 FSG (§ 37 Abs. 1 FSG sieht eine Strafdrohung bis EUR 2.180,-- vor; § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG bestimmt eine Mindeststrafe von EUR 726,-Ziffer eins, FSG (Paragraph 37, Absatz eins, FSG sieht eine Strafdrohung bis EUR 2.180,-- vor; Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG bestimmt eine Mindeststrafe von EUR 726,-
-) eine Geldstrafe von EUR 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 363 Stunden) verhängt.
Die belangte Behörde wies die vom Revisionswerber dagegen erhobene Berufung als verspätet zurück.
2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 4. Dezember 2013 zugestellt, sodass er dagegen gemäß § 4 Abs. 1 (erster Satz) VwGbk-ÜG in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG Revision erheben konnte, die am 16. Jänner 2014 beim Verwaltungsgerichtshof durch persönliche Überreichung einlangte. 2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber am 4. Dezember 2013 zugestellt, sodass er dagegen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, (erster Satz) VwGbk-ÜG in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision erheben konnte, die am 16. Jänner 2014 beim Verwaltungsgerichtshof durch persönliche Überreichung einlangte.
3. Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid (u.a.) einer unabhängigen Verwaltungsbehörde - wie im vorliegenden Fall eines unabhängigen Verwaltungssenates (vgl. § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG) - unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Ob eine solche Revision zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. 3. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid (u.a.) einer unabhängigen Verwaltungsbehörde - wie im vorliegenden Fall eines unabhängigen Verwaltungssenates vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG) - unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Ob eine solche Revision zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
4. Art. 133Abs. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 lautet: 4. Artikel 133 A, b, s, 4 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet:
"Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist."
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist in einer Verwaltungsstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z. 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Z. 2).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist in einer Verwaltungsstrafsache eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Ziffer eins,) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde (Ziffer 2,).
5. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020009.J00Im RIS seit
04.04.2014Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015