TE Vwgh Beschluss 2014/7/29 Ra 2014/02/0048

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Veröffentlicht am 29.07.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Revision des G in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Mai 2014, Zl VGW- 032/009/4962/2014-2, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht; Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des § 24 Abs 3 lit b StVO gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 68,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 68,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.

Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen.Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen.

Wien, am 29. Juli 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020048.L00

Im RIS seit

30.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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