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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Revision des W in K, vertreten durch Großmann und Wagner Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 34/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15. April 2014, Zl. 1824- 1826/10/2013, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis aus dem Straferkenntnis vom 11. Juni 2013 übernommenen Spruchpunkten wurde der Revisionswerber wegen Übertretungen des § 11 Abs. 1 StVO (Spruchpunkt 1.), § 4 Abs. 1 lit a StVO (Spruchpunkt 2.) und § 4 Abs. 5 StVO (Spruchpunkt 3.) bestraft, wofür über ihn Geldstrafen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO von EUR 70,-- (Spruchpunkt 1.), gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO von EUR 200,-- (Spruchpunkt 2.) und gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO von EUR 150,-- (Spruchpunkt 3.) verhängt wurden.Nach den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis aus dem Straferkenntnis vom 11. Juni 2013 übernommenen Spruchpunkten wurde der Revisionswerber wegen Übertretungen des Paragraph 11, Absatz eins, StVO (Spruchpunkt 1.), Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO (Spruchpunkt 2.) und Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Spruchpunkt 3.) bestraft, wofür über ihn Geldstrafen gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO von EUR 70,-- (Spruchpunkt 1.), gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO von EUR 200,-- (Spruchpunkt 2.) und gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO von EUR 150,-- (Spruchpunkt 3.) verhängt wurden.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a und lit b StVO darf für Übertretungen von § 11 Abs. 1 StVO und § 4 Abs. 5 StVO nur eine Geldstrafe bis zu EUR 726,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a und Litera b, StVO darf für Übertretungen von Paragraph 11, Absatz eins, StVO und Paragraph 4, Absatz 5, StVO nur eine Geldstrafe bis zu EUR 726,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde (Z 2).Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Ziffer eins,) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde (Ziffer 2,).
Die Revision gegen die gesondert anfechtbaren Spruchpunkte 1. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
In der Revision werden zu Spruchpunkt 2. keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insgesamt zurückzuweisen.In der Revision werden zu Spruchpunkt 2. keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insgesamt zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020038.L00Im RIS seit
30.10.2014Zuletzt aktualisiert am
29.01.2015