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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Revision des G in G, vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IV/17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. Mai 2014, Zl. LVwG 30.24-2941/2014-6, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des § 23 Abs 2 StVO gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 13. August 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020075.L00Im RIS seit
30.10.2014Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018