Norm: GmbHG §74IESG §1 Abs2 Z1
Rechtssatz: Werden zur Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft vom Gesellschafter-Arbeitnehmer Gehaltsansprüche teilweise nicht geltend gemacht und zur Finanzierung des Lebensunterhalts lediglich eine angemeldete und bezahlte Teilzeitbeschäftigung vereinbart, sind letztere Ansprüche gesichert. Entscheidungstexte 8 ObS 112/01f Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: GmbHG §74
Rechtssatz: Die Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts setzt die Beteiligung des Kreditgebers am Gesellschaftsvermögen voraus; Einfluss auf die Geschäftsführung reicht nicht aus. Auf den am Gesellschaftsvermögen mittelbar beteiligten Treugeber ist das Eigenkapitalersatzrecht anzuwenden. Eine Nachrangabrede bezüglich eines Teiles der Forderung führt nicht zur Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts auf die restliche Forderung. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §74
Rechtssatz: Für die Qualifizierung eines Darlehens als Eigenkapital ersetzend genügt es, dass der Gesellschafter den Eigenkapitalcharakter der Zuwendung kennen musste; hat er sich über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht hinreichend informiert, soll dies nicht zu Lasten der Gesellschaft gehen. Eine Mindestbeteiligung des Gesellschafters ist für die Qualifikation einer Leistun... mehr lesen...
Norm: GmbHG §74IESG §1
Rechtssatz: Die Trennung der Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis in einen Anteil, in dem er als Gesellschafter durch Stehenlassen seiner Entgeltforderungen ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen an die insolvente Arbeitgeberin gewährte, und in einen Teil, in dem er als Arbeitnehmer unter Zugrundelegung eines einem "Fremdvergleich" standhaltenden Verhaltens seinen fing... mehr lesen...
Norm: GmbHG §74
Rechtssatz: 1. Die Eigenkapitalersatzregeln gelten auch bei Dienstleistungen eines Gesellschafters (hier auf dem Gebiet Controlling, Rechnungswesen, EDV sowie Personalbereitstellung). 2. Durch die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wird deren Kreditunwürdigkeit beziehungsweise Überlassungsunwürdigkeit nicht beseitigt; danach vom Gesellschafter für die Gesellschaft erbrachte Leistungen verlier... mehr lesen...
Norm: ABGB §1203ABGB §1215ABGB §1235GmbHG §74KO §102
Rechtssatz: Das Eigenkapitalersatzrecht ist auf den persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht anzuwenden; ihm kommt für die Forderungen gegen die Gesellschaft in deren Konkurs schon aufgrund seiner unbeschränkten persönlichen Haftung und des daraus abzuleitenden Vorranges der (übrigen) Gesellschaftsgläubiger kein Konkursteilnahmeanspruch zu (hier: Kein Konkursteilnahmeanspruch ei... mehr lesen...
Norm: dGmbHG §32aGmbHG §74KO §93 Abs1
Rechtssatz: Sicherheiten aus dem Vermögen Dritter hindern den Gläubiger nicht an der vollen Geltendmachung der Forderung gegen den Gemeinschuldner, zumal unstrittig ist, daß lediglich die vom Gesellschafter gegebene Sicherheit als kapitalersetzend erfaßt werden soll. § 32a Abs 2 dGmbHG richtet sich nur gegen den Gesellschafter als Sicherungsgeber. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: dGmbHG §32aGmbHG §74
Rechtssatz: Mangels gesetzlicher Regelung läßt sich § 32a Abs 2 dGmbHG nicht auf den österreichischen Rechtsbereich übertragen. Der Drittkreditgeber kann daher im Konkurs der Gesellschaft den ihr gewährten, von Gesellschaftern besicherten Kredit zur Gänze unbedingt anmelden und ist nicht auf den Ausfall nach Realisierung der Sicherheiten verwiesen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §74
Rechtssatz: Die Qualifikation einer Leistung des Gesellschafters als Eigenkapitalersatz erfordert keine Mindestbeteiligung am Gesellschaftsvermögen. Hier: Stehenlassen von Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis durch einen Arbeitnehmer einer GmbH, der zugleich auch deren Gesellschafter, nicht aber Geschäftsführer ist. Entscheidungstexte 8 Ob 254/97d Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §74
Rechtssatz: Ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen setzt die (verpönte) Ausnutzung einer "Doppelrolle" (vergleiche Ostheim in Anm zu WBl 1991, 398) voraus. Hier: Beteiligung in Form einer stillen Gesellschaft mit zehnjähriger Bindungsfrist (§ 14 Abs 7 BetFG); die weitergehende Stundung der Abschichtungsforderung ist kein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...