RS OGH 1999/8/26 8Ob54/99w, 8Ob72/00x, 9ObA263/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1999
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Norm

ABGB §1203
ABGB §1215
ABGB §1235
GmbHG §74
KO §102

Rechtssatz

Das Eigenkapitalersatzrecht ist auf den persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht anzuwenden; ihm kommt für die Forderungen gegen die Gesellschaft in deren Konkurs schon aufgrund seiner unbeschränkten persönlichen Haftung und des daraus abzuleitenden Vorranges der (übrigen) Gesellschaftsgläubiger kein Konkursteilnahmeanspruch zu (hier: Kein Konkursteilnahmeanspruch eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Forderungen gegen die GesbR im Konkurs des weiteren Gesellschafters).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 54/99w
    Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 54/99w
  • 8 Ob 72/00x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 Ob 72/00x
    Vgl aber; Beisatz: Dies gilt aber nur für Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sich nach außen auftretende - und haftende - Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligen. Hingegen besteht kein gerechtfertigter Grund, dem nach außen hin nicht auftretenden Gesellschafter einer bloßen Innengesellschaft im Konkurs des nach außen hin allein auftretenden und handelnden Mitgesellschafters für das aus der Beteiligung Geschuldete einen Konkursteilnahmeanspruch zu verweigern. (T1)
  • 9 ObA 263/02w
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 ObA 263/02w
    nur: Das Eigenkapitalersatzrecht ist auf den persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht anzuwenden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112373

Dokumentnummer

JJR_19990826_OGH0002_0080OB00054_99W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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