RS OGH 1998/3/12 8Ob336/97p, 8Ob193/00s, 6Ob117/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1998
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Norm

dGmbHG §32a
GmbHG §74

Rechtssatz

Mangels gesetzlicher Regelung läßt sich § 32a Abs 2 dGmbHG nicht auf den österreichischen Rechtsbereich übertragen. Der Drittkreditgeber kann daher im Konkurs der Gesellschaft den ihr gewährten, von Gesellschaftern besicherten Kredit zur Gänze unbedingt anmelden und ist nicht auf den Ausfall nach Realisierung der Sicherheiten verwiesen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 336/97p
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 Ob 336/97p
  • 8 Ob 193/00s
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 193/00s
    Vgl; Beisatz: Kreditvertragstypische Einflussrechte und Informationsrechte können noch nicht zur Annahme einer atypischen Stellung und damit zur Anwendung des Kapitalersatzrechtes führen. Durchaus kreditvertragstypisch ist, dass der Kreditgeber bei Großkrediten häufig einen Vertrauensmann bei dem Kreditnehmer einsetzt, der seine Interessen vertritt. Um Eigenkapitalersatz anzunehmen, müssten Mitverwaltungsrechte der Kreditgeberin jedenfalls auch rechtlich abgesichert sein und dabei entscheidende und dauerhafte Befugnisse eingeräumt werden (Gesamtbetrachtung). (T1) Beisatz: Hier: Atypischer Pfandgläubiger. (T2)
  • 6 Ob 117/07k
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 117/07k
    Auch; Beisatz: Für das Eigenkapitalersatzrecht entscheidend ist nicht die wirtschaftliche Identität zwischen der Kreditgeberin und ihren Gesellschaftern, sondern ausschließlich Art und Ausmaß der Einflussmöglichkeiten Ersterer auf die Gemeinschuldnerin. (T3); Beisatz: Hier: Noch keine Anwendung des EKEG. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109456

Dokumentnummer

JJR_19980312_OGH0002_0080OB00336_97P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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