Norm
dGmbHG §32aRechtssatz
Mangels gesetzlicher Regelung läßt sich § 32a Abs 2 dGmbHG nicht auf den österreichischen Rechtsbereich übertragen. Der Drittkreditgeber kann daher im Konkurs der Gesellschaft den ihr gewährten, von Gesellschaftern besicherten Kredit zur Gänze unbedingt anmelden und ist nicht auf den Ausfall nach Realisierung der Sicherheiten verwiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109456Dokumentnummer
JJR_19980312_OGH0002_0080OB00336_97P0000_001