RS OGH 2000/3/30 8ObS69/00f, 8ObS5/00v, 8ObS4/00x, 8ObS249/00a, 8ObS112/01f, 8ObS200/02y, 8ObS202/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2000
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Norm

GmbHG §74
IESG §1

Rechtssatz

Die Trennung der Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis in einen Anteil, in dem er als Gesellschafter durch Stehenlassen seiner Entgeltforderungen ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen an die insolvente Arbeitgeberin gewährte, und in einen Teil, in dem er als Arbeitnehmer unter Zugrundelegung eines einem "Fremdvergleich" standhaltenden Verhaltens seinen fingierten Austritt erklärt hätte, ist aus insolvenzrechtlicher Sicht nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 69/00f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 69/00f
  • 8 ObS 4/00x
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 4/00x
  • 8 ObS 5/00v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 8 ObS 5/00v
  • 8 ObS 249/00a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 249/00a
  • 8 ObS 112/01f
    Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 ObS 112/01f
    Vgl; Beisatz: Werden zur Stärkung des Eigenkapitals der Gesellschaft vom Gesellschafter-Arbeitnehmer Gehaltsansprüche teilweise nicht geltend gemacht und zur Finanzierung des Lebensunterhalts lediglich eine angemeldete und bezahlte Teilzeitbeschäftigung vereinbart, sind letztere Ansprüche gesichert. (T1)
  • 8 ObS 200/02y
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObS 200/02y
    Vgl; Beisatz: Von einen Arbeitnehmer-Gesellschafter kann nicht verlangt werden, nur wegen der Notwendigkeit, als Gesellschafter der Gesellschaft Kapital (im Wege des Stehenlassens der Abgeltung von Mehrleistungen) zuzuführen, den Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zu erklären, obwohl -von den Überstundenentgelten abgesehen - sämtliche daraus resultierenden Ansprüche laufend erfüllt werden. (T2); Beisatz: Hier: Da die Überstundenansprüche von den übrigen Ansprüchen der Kläger klar getrennt werden können, steht der Umstand, dass sie der Gesellschaft durch Stehenlassen der Überstundenabgeltung Eigenkapital ersetzende Darlehen gewährt haben, der Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld für das regelmäßig gezahlte laufende Entgelt sowie die daraus resultierenden Beendigungsansprüche nicht entgegen. (T3)
  • 8 ObS 202/02t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 ObS 202/02t
    Vgl; Beisatz: Kreditiert der Arbeitnehmer nur die Mehrleistungen, die er zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht benötigt, wird er dadurch nicht zum atypischen Arbeitnehmer. (T4); Beisatz: Hier: Klare Trennung zwischen dem laufend bezahlten Entgelt (im Hinblick auf Abfertigung für die Zeit vor Bestellung zum Geschäftsführer) und den kreditierten Mehrleistungen (Überstunden) ist möglich. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113330

Dokumentnummer

JJR_20000330_OGH0002_008OBS00069_00F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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