Norm
GmbHG §74Rechtssatz
Die Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts setzt die Beteiligung des Kreditgebers am Gesellschaftsvermögen voraus; Einfluss auf die Geschäftsführung reicht nicht aus. Auf den am Gesellschaftsvermögen mittelbar beteiligten Treugeber ist das Eigenkapitalersatzrecht anzuwenden. Eine Nachrangabrede bezüglich eines Teiles der Forderung führt nicht zur Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts auf die restliche Forderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114337Dokumentnummer
JJR_20001123_OGH0002_0080OB00165_99V0000_001