Norm: GmbHG §74ZPO §502 Abs1 HIII2
Rechtssatz: Der Gesellschafter hat, um eine „Umqualifizierung" in Eigenkapitalersatz zu vermeiden, das stehengelassene Kapital abzuziehen bzw die Forderung ernsthaft und aktiv gleich einem Fremdgläubiger zu betreiben. Welche Maßnahme aber als aktives Betreiben gleich einem Fremdgläubiger anzusehen ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §272 DGmbHG §74
Rechtssatz: Grundsätzlich trifft den die Darlehensforderung bekämpfenden Masseverwalter die Behauptungs- und Beweislast für die "Gesellschafterstellung" des Darlehengebers. Gerade bei Treuhandkonstruktionen stößt dies aber typischerweise auf Schwierigkeiten, da diese häufig deshalb gewählt werden, um den wahren wirtschaftlichen Eigentümer, den Treugeber, geheim zu halten. Daher kann sich der Masseverwalter als "Dritter... mehr lesen...
Norm: GmbHG §74
Rechtssatz: Die Grundsätze über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gelangen auch vor Schaffung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes nicht auf bloß mit Kleinstanteilen beteiligte Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft haben, zur Anwendung. (Hier: Anteil des Klägers an der Stammeinlage von 4,5%.) Entscheidungstexte 8 ObS... mehr lesen...