Norm: GmbHG §35 Abs1
Rechtssatz: Die Gesellschafter sind einem gesellschaftsfremden Dritten gegenüber grundsätzlich nicht zur Ausübung der Kontrollbefugnis nach § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG verpflichtet. Es besteht auch keine besondere Prüfungspflicht der Gesellschafter in Bezug auf den Jahresabschluss. Die Anteilseigner können sich grundsätzlich auf die Richtigkeit des von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses verlassen. Dies gilt umso ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 16. 8. 1995 bis 31. 12. 1996 angestellter Geschäftsführer der Beklagten. Ihre Gesellschafter waren die A***** GmbH (99 %) und die E***** GmbH (1 %). Geschäftsführer der A***** GmbH war vom 9. 1. 1997 bis 9. 7. 1997 der Beklagtenvertreter. Geschäftsführer der E***** GmbH war vom 8. 1. 1997 bis 27. 4. 1997 Dkfm. A***** F*****; in der Folge handelte dieser im Vollmachtsnamen der E***** GmbH. In der zweiten Jahreshälfte 1996 bis 22. 1. 1997 war der Kläg... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war vom 15. 12. 1999 bis 21. 11. 2000 Geschäftsführer der Klägerin, die damals noch die Firma „L***** GmbH" führte. Am 13. 4. 2000 waren Adriano R***** und Michael O***** Gesellschafter der Klägerin. Michael O***** war darüber hinaus noch an einer Reihe weiterer Gesellschaften, so auch der O***** V***** GmbH, deren Geschäftsführer er auch war, maßgeblich beteiligt. Am 13. 4. 2000 ersuchte Michael O***** seinen Mitgesellschafter und - neben dem Beklagten - ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z6 letzter SatzGmbHG §42 Abs1
Rechtssatz: Tritt der Geschäftsführer einer GmbH im Verfahren auf Nichtigerklärung eines Beschlusses ihrer Gesellschafter als Kläger auf, so kommt eine unechte Gesamtvertretung der Gesellschaft durch einen weiteren Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen nicht in Betracht. Entscheidungstexte 6 Ob 186/08h Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z6 letzter SatzGmbHG §42 Abs1
Rechtssatz: Der Ausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers von der Vertretung der Beklagten im Anfechtungsverfahren gilt auch für seinen Vertreter. Das kann auch nicht durch die Bestellung eines Rechtsvertreters umgangen werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Vertreter hinsichtlich der Ausübung seiner Vertretungsmacht instruiert wurde (ähnlich zum Stimmrechtsausschluss gemäß §§ 114, 118 A... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z6 letzter SatzGmbHG §42 Abs1
Rechtssatz: Tritt der Geschäftsführer einer GmbH im Verfahren auf Nichtigerklärung eines Beschlusses ihrer Gesellschafter als Kläger auf, so kommt eine unechte Gesamtvertretung der Gesellschaft durch einen weiteren Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen nicht in Betracht. Entscheidungstexte 6 Ob 186/08h Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z6 letzter SatzGmbHG §42 Abs1
Rechtssatz: Der Ausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers von der Vertretung der Beklagten im Anfechtungsverfahren gilt auch für seinen Vertreter. Das kann auch nicht durch die Bestellung eines Rechtsvertreters umgangen werden. Es kommt nicht darauf an, ob der Vertreter hinsichtlich der Ausübung seiner Vertretungsmacht instruiert wurde (ähnlich zum Stimmrechtsausschluss gemäß §§ 114, 118 A... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z1GmbHG §39GmbHG §41
Rechtssatz: Ein Stimmverbot eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei der Abstimmung über die Entlastung eines anderen Gesellschafter-Geschäftsführers liegt jedenfalls dann vor, wenn beiden Geschäftsführern eine gemeinschaftliche Pflichtverletzung vorgeworfen wird oder sich eine potentielle Solidarhaftung ergeben könnte. Entscheidungstexte 1 R... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z1GmbHG §39GmbHG §41
Rechtssatz: Ein Stimmverbot eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei der Abstimmung über die Entlastung eines anderen Gesellschafter-Geschäftsführers liegt jedenfalls dann vor, wenn beiden Geschäftsführern eine gemeinschaftliche Pflichtverletzung vorgeworfen wird oder sich eine potentielle Solidarhaftung ergeben könnte. Entscheidungstexte 1 R... mehr lesen...
Norm: GmbHG §20 Abs1GmbHG §35 Abs1
Rechtssatz: Vor Maßnahmen iSd § 35 Abs 1 GmbHG hat der Geschäftsführer der GmbH die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch außergewöhnliche Geschäfte. Entscheidungstexte 3 Ob 59/07h Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 59/07h Beisatz: Die Formulierung und Festlegung der Grundsätze der Geschäftspoli... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z7
Rechtssatz: Unter „Anlagen" iSd § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG sind auch (bewegliche) Maschinen und maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung und dergleichen zu verstehen. Entscheidungstexte 10 Ob 32/07i Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 Ob 32/07i Veröff: SZ 2007/71 9 ObA 58/15t Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z7
Rechtssatz: § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG gilt auch nach dem Ablauf von zweiJahren ab Gründung weiter, wenn er im Gesellschaftsvertrag nicht (ausdrücklich) abbedungen wird. Entscheidungstexte 10 Ob 32/07i Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 Ob 32/07i Veröff: SZ 2007/71 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z7
Rechtssatz: Der Schutzzweck des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG reicht über den einer reinen Nachgründungsvorschrift hinaus. § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG erfasst auch Geschäfte mit Dritten und dient dem Schutz der Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen. Die in § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG genannten Großinvestitionen sollen der Gesellschafterkompetenz, unabhängig wer Vertragspartner der Gesellschaft wird, vorbehalten bleiben. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z7
Rechtssatz: Unter „Anlagen" iSd § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG sind auch (bewegliche) Maschinen und maschinelle Anlagen, Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung und dergleichen zu verstehen. Entscheidungstexte 10 Ob 32/07i Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 Ob 32/07i Veröff: SZ 2007/71 9 ObA 58/15t Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z7
Rechtssatz: § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG gilt auch nach dem Ablauf von zweiJahren ab Gründung weiter, wenn er im Gesellschaftsvertrag nicht (ausdrücklich) abbedungen wird. Entscheidungstexte 10 Ob 32/07i Entscheidungstext OGH 11.05.2007 10 Ob 32/07i Veröff: SZ 2007/71 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z7
Rechtssatz: Der Schutzzweck des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG reicht über den einer reinen Nachgründungsvorschrift hinaus. § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG erfasst auch Geschäfte mit Dritten und dient dem Schutz der Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen. Die in § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG genannten Großinvestitionen sollen der Gesellschafterkompetenz, unabhängig wer Vertragspartner der Gesellschaft wird, vorbehalten bleiben. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein klagbarer Anspruch auf zustimmende Beteiligung an der Feststellung des Jahresabschlusses besteht nicht. Entscheidungstexte 6 Ob 130/05v Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120598 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein klagbarer Anspruch auf zustimmende Beteiligung an der Feststellung des Jahresabschlusses besteht nicht. Entscheidungstexte 6 Ob 130/05v Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 130/05v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120598 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z7
Rechtssatz: Auch der Erwerb von Beteiligungen bedarf einer 3/4-Mehrheit, wenn die Gegenleistung der Gesellschaft mehr als 20 % ihres Stammkapitals beträgt und die Beteiligung dazu führt, dass die Gesellschaft eine dauernd zu ihrem Geschäftsbetrieb bestimmte Anlage erwirbt. Entscheidungstexte 4 Ob 241/03z Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 241/03z Ver... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z7
Rechtssatz: §35 Abs 1 Z 7 GmbHG erfasst, anders als die vergleichbare Bestimmung des §45 AktG, nicht nur Rechtsgeschäfte mit Gründern und ihnen gleichgestellten Personen. Es handelt sich aber ebenfalls um eine Nachgründungsvorschrift, wie durch die zeitliche Begrenzung unterstrichen wird. Erfasst werden alle Erwerbsvorgänge, die ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nach eine starke Beeinträchtigung der Gesellschafterinte... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z7
Rechtssatz: Auch der Erwerb von Beteiligungen bedarf einer 3/4-Mehrheit, wenn die Gegenleistung der Gesellschaft mehr als 20 % ihres Stammkapitals beträgt und die Beteiligung dazu führt, dass die Gesellschaft eine dauernd zu ihrem Geschäftsbetrieb bestimmte Anlage erwirbt. Entscheidungstexte 4 Ob 241/03z Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 241/03z Ver... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Abs1 Z7
Rechtssatz: §35 Abs 1 Z 7 GmbHG erfasst, anders als die vergleichbare Bestimmung des §45 AktG, nicht nur Rechtsgeschäfte mit Gründern und ihnen gleichgestellten Personen. Es handelt sich aber ebenfalls um eine Nachgründungsvorschrift, wie durch die zeitliche Begrenzung unterstrichen wird. Erfasst werden alle Erwerbsvorgänge, die ihren wirtschaftlichen Auswirkungen nach eine starke Beeinträchtigung der Gesellschafterinte... mehr lesen...