Norm
GmbHG §35 Abs1 Z7Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG reicht über den einer reinen Nachgründungsvorschrift hinaus. § 35 Abs 1 Z 7 GmbHG erfasst auch Geschäfte mit Dritten und dient dem Schutz der Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen. Die in § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG genannten Großinvestitionen sollen der Gesellschafterkompetenz, unabhängig wer Vertragspartner der Gesellschaft wird, vorbehalten bleiben.Der Schutzzweck des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG reicht über den einer reinen Nachgründungsvorschrift hinaus. Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 7, GmbHG erfasst auch Geschäfte mit Dritten und dient dem Schutz der Gesellschafter vor großen und daher riskanten Investitionen. Die in Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG genannten Großinvestitionen sollen der Gesellschafterkompetenz, unabhängig wer Vertragspartner der Gesellschaft wird, vorbehalten bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122061Im RIS seit
10.06.2007Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016