RS OGH 2008/11/6 6Ob186/08h

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Veröffentlicht am 06.11.2008
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Norm

GmbHG §35 Abs1 Z6 letzter Satz
GmbHG §42 Abs1

Rechtssatz

Tritt der Geschäftsführer einer GmbH im Verfahren auf Nichtigerklärung eines Beschlusses ihrer Gesellschafter als Kläger auf, so kommt eine unechte Gesamtvertretung der Gesellschaft durch einen weiteren Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 186/08h
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 186/08h
    Beisatz: In einem solchen Fall kann die Gesellschaft nur durch weitere (nicht auf Klagsseite einschreitende) Geschäftsführer in vertretungsbefugter Zahl, durch den Aufsichtsrat, einen von den Gesellschaftern bestellten Vertreter zur Prozessführung (§35 Abs 1 Z6 letzter Satz GmbHG) oder durch einen vom Gericht bestellten Kurator oder einen Notgeschäftsführer vertreten werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124324

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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