RS OGH 2007/5/23 3Ob59/07h

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Norm

GmbHG §20 Abs1
GmbHG §35 Abs1
  1. GmbHG § 20 heute
  2. GmbHG § 20 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 35 heute
  2. GmbHG § 35 gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  3. GmbHG § 35 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  4. GmbHG § 35 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Vor Maßnahmen iSd § 35 Abs 1 GmbHG hat der Geschäftsführer der GmbH die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch außergewöhnliche Geschäfte.Vor Maßnahmen iSd Paragraph 35, Absatz eins, GmbHG hat der Geschäftsführer der GmbH die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch außergewöhnliche Geschäfte.

Entscheidungstexte

  • RS0122187">3 Ob 59/07h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 59/07h
    Beisatz: Die Formulierung und Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik obliegt jedenfalls dann den Geschäftsführern, wenn und soweit sich die Gesellschafter nicht äußern. (T1); Beisatz: Frage, ob und in welchem Ausmaß Jahresgewinne (samt Gewinnvorträgen aus Vorjahren) ausgeschüttet oder Rücklagen gebildet werden sollen. (T2); Veröff: SZ 2007/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122187

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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