RS OGH 2014/2/20 6Ob183/13z

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Veröffentlicht am 20.02.2014
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Norm

GmbHG §35 Abs1

Rechtssatz

Die Gesellschafter sind einem gesellschaftsfremden Dritten gegenüber grundsätzlich nicht zur Ausübung der Kontrollbefugnis nach § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG verpflichtet. Es besteht auch keine besondere Prüfungspflicht der Gesellschafter in Bezug auf den Jahresabschluss. Die Anteilseigner können sich grundsätzlich auf die Richtigkeit des von den Geschäftsführern aufgestellten Jahresabschlusses verlassen. Dies gilt umso mehr, wenn bei Aufstellung des Jahresabschlusses ein Wirtschaftstreuhänder als Berater herangezogen wird oder wenn der Jahresabschluss sogar von einem Abschlussprüfer geprüft wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 183/13z
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 183/13z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129330

Im RIS seit

10.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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