Norm: KO §30KO §31KO §68
Rechtssatz:
Die Tatsache, daß ein Betrieb sanierungsfähig und sanierungswürdig ist, ändert nichts an den rechtlichen Folgen einer vorliegenden Zahlungsunfähigkeit. War daher der gemeinschuldnerische Betrieb zum kritischen Zeitpunkt zahlungsunfähig, würde dies an der Anfechtbarkeit der Rechtshandlung auch dann nichts ändern, wenn diese Zahlungsunfähigkeit mit irgendwelchen Mitteln (zusätzliche Kredite, organisa... mehr lesen...
Norm: KO §31 Abs1 Z2KO §68KO §69
Rechtssatz:
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kreditunternehmung von der Überschuldung und von der Zahlungsunfähigkeit einer anderen Kreditunternehmung Kenntnis haben mußte, ist ein strenger Maßstab anzulegen, da einer Bank in Bezug auf die wirtschaftliche Situation eines anderen Geldinstitutes ein größeres Maß an Beurteilungsfähigkeit als außenstehenden Personen zuzumuten ist.
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Norm: KO §31 Abs1 Z2KO §68KWG 1979 §13
Rechtssatz:
Zahlungsunfähigkeit einer Kreditunternehmung. Der bankrechtliche Begriff der Liquidität (bzw Illiquidität) und der Begriff der Zahlungsfähigkeit (bzw Zahlungsunfähigkeit) im konkursrechtlichen decken sich nicht. Kreditunternehmungen führen ihre Bankgeschäfte hauptsächlich mit Fremdmitteln und können daher in vielen Fällen auf die Disposition ihrer Einleger keinen Einfluß nehmen. Selb... mehr lesen...
Norm: KO §31KO §68
Rechtssatz:
Nur ein Konkursantrag, der zur Eröffnung des Konkurses geführt hat, kann die Wirkung haben, daß es nicht mehr auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ankommt, sondern nur noch auf die Kenntnis des Konkursantrages. Allerdings muß die Einbringung eines Konkursantrages noch nicht absolut zwingend die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit dartun, dieser Antrag könnte auch wider besseres Wissen geradezu mißbräuch... mehr lesen...
Norm: KO §68 ZPO §503 Z4 E4c24 ZPO § 503 heute ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz: Die Beurteilung der Frage, ob Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist, bildet den Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §1 AußStrG §16 BIII2a AußStrG §74 KO §68KO §69 AO Art. 18 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 AußStrG § 16 heute AußStrG § 16 gültig ab 01.01.2005 AußStrG... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §271 KO §68 ZPO §503 E4c4 GewO 1973 § 271 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994 GewO 1973 § 271 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 ZPO § 503 heute ZPO § 503 gültig ab... mehr lesen...
Norm: KO §31KO §68
Rechtssatz:
Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet werden.
Entscheidungstexte 4 Ob 624/75 Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 624/75 Veröff: EvBl 1976/145 S 273 = JBl 1977,208 mit Anmerkung von Schumacher 5 Ob 304/80 Entscheidungstext OGH 25.03.1... mehr lesen...
Norm: KO §31KO §68
Rechtssatz:
Die Berücksichtigung nur solcher Gläubiger, welche die Hereinbringung ihrer Forderung gerichtlich betreiben oder die nur deswegen unterlassen, weil der Schuldner kein pfändbares Vermögen besitzt, erscheint zu eng; vielmehr müssen auch die Forderungen jener Gläubiger, die auf irgendeine Weise ihr Verlangen nach Zahlung der fälligen Forderung zum Ausdruck bringen, bei der Beurteilung, ob der Schuldner zahl... mehr lesen...
Norm: AO §1 KO §30KO §68 AO Art. 18 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
Die Zahlungsfähigkeit im Sinne des § 30 Abs 1 KO dauert trotz Bestätigung eines Ausgleiches fort, wenn schon die erste Ausgleichsrate nicht bezahlt werden konnte und in der Folge mangels Erfüllung des Ausgleiches die Konkurserö... mehr lesen...
Norm: KO §31KO §68
Rechtssatz:
Gemäß § 31 KO ist ein Geschäft als nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geschlossen nur anfechtbar, wenn zur Zeit seines Zustandekommens der Schuldner nicht die Möglichkeit hatte, die fälligen und weder rechtsverbindlich noch tatsächlich gestundeten Forderungen zu begleichen. Gemäß Paragraph 31, KO ist ein Geschäft als nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geschlossen nur anfechtbar, wenn zur Zeit sein... mehr lesen...
Norm: AO §1 IO §68 KO §68 AO Art. 18 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 68 heute IO § 68 gültig ab 26.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017 IO § 68 gültig von 01.07.... mehr lesen...
Norm: AO §1 KO §31KO §68 AO Art. 18 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz: Es ist in jedem Falle ein Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit, wenn ein Ausgleich - gerichtlich oder außergerichtlich - angeboten wird. Verhältnis Zahlungsunfähigkeit - Zahlungsstockung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §1 KO §68 AO Art. 18 § 1 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Rechtssatz:
"Andrängende Gläubiger". - Stundung.
Entscheidungstexte 1 Ob 425/57 Entscheidungstext OGH 03.09.1957 1 Ob 425/57 Veröff: EvBl 1958/85 S 131 ... mehr lesen...
Therese P. beantragte als Darlehensgläubigerin der noch nicht protokollierten Handelsgesellschaft B. & Co. die Eröffnung des Konkurses über die genannte Firma wegen deren Zahlungsunfähigkeit. Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung: ab, daß zwar die Zahlungsunfähigkeit bescheinigt sei, jedoch über eine nicht protokollierte Firma ein Konkurs nicht eröffnet werden könne, da dieser die Rechtspersönlichkeit fehle. Das Rekursgericht behob diesen Beschluß und trug dem Erst... mehr lesen...