RS OGH 1975/11/4 4Ob624/75, 6Ob767/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1975
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Norm

KO §31
KO §68

Rechtssatz

Die Berücksichtigung nur solcher Gläubiger, welche die Hereinbringung ihrer Forderung gerichtlich betreiben oder die nur deswegen unterlassen, weil der Schuldner kein pfändbares Vermögen besitzt, erscheint zu eng; vielmehr müssen auch die Forderungen jener Gläubiger, die auf irgendeine Weise ihr Verlangen nach Zahlung der fälligen Forderung zum Ausdruck bringen, bei der Beurteilung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, mitberücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 624/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 624/75
    Veröff: EvBl 1976/145 S 273 = JBl 1977,208 mit Anmerkung von Schumacher
  • 6 Ob 767/80
    Entscheidungstext OGH 05.03.1981 6 Ob 767/80
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0064751

Dokumentnummer

JJR_19751104_OGH0002_0040OB00624_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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