RS OGH 1977/9/14 1Ob576/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1977
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Norm

AO §1
AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §74
KO §68
KO §69

Rechtssatz

Was unter "Zahlungsunfähigkeit" bzw "Überschuldung" zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Wenn daher die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, daß die Verlassenschaft zahlungsunfähig war, kann darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 576/77
    Entscheidungstext OGH 14.09.1977 1 Ob 576/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099232

Dokumentnummer

JJR_19770914_OGH0002_0010OB00576_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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