RS OGH 1981/11/17 4Ob547/81 (4Ob548/81), 6Ob595/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1981
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Norm

KO §31 Abs1 Z2
KO §68
KO §69

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Kreditunternehmung von der Überschuldung und von der Zahlungsunfähigkeit einer anderen Kreditunternehmung Kenntnis haben mußte, ist ein strenger Maßstab anzulegen, da einer Bank in Bezug auf die wirtschaftliche Situation eines anderen Geldinstitutes ein größeres Maß an Beurteilungsfähigkeit als außenstehenden Personen zuzumuten ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 547/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 4 Ob 547/81
  • 6 Ob 595/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 6 Ob 595/86
    Auch; Beisatz: Hier: Partei, die ähnlich einem Kreditinstitut in weit größerem Umfang in der Lage war, ihre Geschäftspartner zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu veranlassen, ohne ihren eigenen Geschäftserfolg damit zu gefährden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064778

Dokumentnummer

JJR_19811117_OGH0002_0040OB00547_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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