TE OGH 1986/7/10 6Ob595/86

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Veröffentlicht am 10.07.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Schobel, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ferdinand W***, Rechtsanwalt, Ringstraße 50, 3500 Krems an der Donau, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Franz W*** Gesellschaft m.b.H., Neuweidlinger-Straße 74, 3495 Rohrendorf an der Krems, wider die beklagte Partei Firma S*** Aktiengesellschaft, Grabenstraße 8, CH-8603 Schwarzenbach, Schweiz, vertreten durch Dr. Alfred Thewanger und Dr. Helmut Lenz, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 500.000,-- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 13. März 1986, GZ 3 R 7/86-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 25. September 1985, GZ 6 Cg 7/85-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.874,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.443,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Franz W*** Gesellschaft m.b.H. (im folgenden kurz Fa.W***) stand seit Juli 1975 mit der beklagten Partei in Geschäftsverbindung. Diese erbrachte für sie vor allem Transportleistungen in Libyen. Im Laufe des Jahres 1983 war die Forderung der beklagten Partei aus dieser Geschäftsverbindung auf S 1,000.000,-- angewachsen.

Gegen Jahresende 1981 begann die beklagte Partei ihre offenen Forderungen einzumahnen. Der Geschäftsführer der Fa.W***, Franz W***, vertröstete den Geschäftsführer der beklagten Partei, Burkhart G***, zunächst damit, daß das Geschäft in Libyen erst anlaufe, verwies in der Folge auf erst abzurechnende Provisionen und berief sich nach deren Verrechnung auf Schwierigkeiten mit der Firma F*** SpA in Italien, die sich weigere, die Verschiffung des Frachtgutes in italienischen Häfen vorzunehmen. Im Rechtsstreit über die Klage dieser Gesellschaft gegen die Fa.W*** auf Zahlung von S 1,674.718,-- trat schließlich Ruhen des Verfahrens ein, weil sich die Firma F*** in einem außergerichtlichen Vergleich zu Transportaufträgen an die Fa.W*** verpflichtet hatte und dabei jeweils 20 % der Rechnungsbeträge zur Abdeckung der von der Fa.W*** anerkannten Klagsforderung einbehalten sollte. Über die näheren Umstände dieses Verfahrens, aber auch über den schließlich zustande gekommenen Vergleich war die beklagte Partei im wesentlichen deshalb informiert, weil Franz W*** Burkhart G*** um Vermittlung in dieser Auseinandersetzung gebeten hatte.

In der weiteren Folge ersuchte Franz W*** Burkhart G*** immer wieder um Zahlungsaufschub, bis die Fa.W*** die Folgen des Vergleiches verkraftet haben würde bzw. die Angelegenheit überhaupt überblickt werden könne. Es war nicht vorherzusehen, welche Transportaufträge die Firma F***, die sich bei Abschluß des Vergleiches über die Uneinbringlichkeit der Klagsforderung bei der Fa.W*** im klaren war, überhaupt erteilen werde; tatsächlich erteilte sie der Fa.W*** auch nur ganz geringfügige Aufträge. Um den Jahreswechsel 1983/84 fanden zwischen Franz W*** und Burkhart G*** Gespräche über den Erwerb des Unternehmens der Fa.W*** statt. Dabei legte Franz W*** Burkhart G*** auch die Bilanz für das Jahr 1982 vor, die Verluste in Höhe von S 1,940.142,72 auswies. Daß die Fa.W*** wiederholt von Zahlungsschwierigkeiten betroffen war, kam bei diesen Verhandlungen gleichfalls zur Sprache. Die Gespräche führten allerdings zu keinem Ergebnis.

Am 8.8.1984 teilte die beklagte Partei der Fa.W*** fernschriftlich mit, sie werde die Geschäftsverbindung abbrechen, weil es nicht möglich gewesen sei, Zahlungen auf "sehr alte Guthaben" zu erhalten. Sie sei jedoch bereit, der Fa.W*** eine "allerletzte" Chance einzuräumen, sofern diese bis spätestens 9.8.1984 eine Zahlung von S 1,000.000,-- leisten werde. Erst danach könne über neue Geschäfte gesprochen werden. Die Fa.W*** antwortete darauf noch am selben Tag mit Fernschreiben, die Regelung ihrer Verbindlichkeiten sei wegen beträchtlicher Verluste nicht möglich gewesen und im Zuge der Erstellung der Bilanz für das Jahr 1983 müßten noch höhere Verluste befürchtet werden. Um aber die Zusammenarbeit mit der beklagten Partei nicht scheitern zu lassen, habe sie einen Betrag von S 500.000,-- überwiesen. Tatsächlich erfolgte diese Überweisung erst am 10.8.1984.

Am 19.7.1984 konnte die Fa.W*** gegenüber der Zollbehörde eine mittels Bescheides festgestellte Abgabenforderung von S 4,286.543,-- nicht abdecken. Die gesamte Schuld an die Zollverwaltung belief sich damals aber bereits auf etwa zehn Millionen Schilling. Hierüber war die beklagte Partei allerdings nicht informiert. Die Außenstände der Fa.W*** waren zur Deckung eines Rahmenkredites von drei Millionen Schilling an die L*** Aktiengesellschaft zediert. Die tatsächliche Kreditverbindlichkeit schwankte zuletzt zwischen zweieinhalb und drei Millionen Schilling.

Am 15.8.1984 erkannte der Geschäftsführer der Fa.W*** aus der Bilanz für das Jahr 1983 das wahre Ausmaß der Überschuldung und beantragte deshalb am 16. bzw. 17.8.1984 beim Kreisgericht Krems an der Donau die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der von ihm geleiteten Gesellschaft. Der Konkurs wurde am 20.8.1984 eröffnet. Der auf diesen Tag erstellte Status weist Aktiven von S 8,827.909,70 und Passiven von S 17,849.295,78 aus.

Der Masseverwalter erklärte in seiner Klage, die Zahlung vom "9.8.1984" anzufechten, und begehrte die Zurückzahlung des Betrages von S 500.000,-- s.A. Er brachte vor, der beklagten Partei sei die schlechte wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen. Ihr Geschäftsführer habe auch gewußt, daß diese schon 1983 außerstande gewesen sei, die Forderung eines italienischen Geschäftspartners von S 1,674.718,-- zu bezahlen. Die Gemeinschuldnerin habe der beklagten Partei den Inhalt des Vergleiches mitgeteilt. Die beklagte Partei habe auch beabsichtigt, das Unternehmen der Gemeinschuldnerin zu übernehmen. Außerdem habe die Gemeinschuldnerin mit Fernschreiben vom 9.8.1984 auf ihre Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich hingewiesen. Die beklagte Partei hätte wissen müssen, daß die Gemeinschuldnerin in der Absicht gehandelt habe, sie vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen. Die beklagte Partei wendete ein, ihr seien die Verluste der Gemeinschuldnerin nicht bekannt gewesen. Sie habe ihr vielmehr allein aus dem Libyengeschäft an Provisionen sfr 90.000,-- ausbezahlt. Sie habe auch den Erwerb des Unternehmens der Gemeinschuldnerin nicht beabsichtigt. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe die beklagte Partei über die wirtschaftliche Lage der von ihm geleiteten Gesellschaft nicht informiert. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin zum Leistungszeitpunkt habe sich schon aufgrund der aus der Bilanz 1983 ersichtlichen Überschuldung ergeben. Der Geschäftsführer der beklagten Partei hätte die Zahlungsunfähigkeit auch aufgrund seiner Wahrnehmungen im Verlaufe der Geschäftsverbindung erkennen müssen. Vor allem das stete Anwachsen der Forderung der beklagten Partei trotz wiederholter Mahnungen habe die laufende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin deutlich erkennen lassen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, im Urteilstenor werde der Ausspruch vorangestellt, daß die Zahlung der Gemeinschuldnerin von S 500.000,-- am 10.8.1984 den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werde. Es führte im übrigen aus, der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs1 Z 2 KO setze eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (bzw. Überschuldung, soweit es um juristische Personen gehe) vorgenommene Rechtshandlung voraus. Dabei müsse der Vermögensverfall bei Vornahme der Rechtshandlung bis zur Konkurseröffnung anhalten. Der subjektive Tatbestand verlange die Kenntnis oder zumindest schuldhafte Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) bzw. des Konkursantrages im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung, wobei leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners genüge. Die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nachgetragene Feststellung des Erstgerichtes, die Gemeinschuldnerin sei im Zahlungszeitpunkt bereits zahlungsunfähig gewesen (arg."sei auf eine Zahlungsunfähigkeit zu schließen"), bekämpfe die beklagte Partei nicht. Schon die Bilanz für das Jahr 1983 zeige eine Überschuldung. Im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung sei dem Hauptgläubiger der Gemeinschuldnerin, der R*** Ö***, eine Forderung von etwa S 10,000.000,-- zugestanden, die allein schon die Überschuldung bewirkt habe. Die objektiven Anfechtungsvoraussetzungen seien daher gegeben. Ob dem Anfechtungsgegner fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit zur Last falle, sei nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung zu Gebote gestandenen Informationen und deren zumutbarer Bewertung zu beurteilen. Der beklagten Partei sei schon im Jahre 1981 bekannt gewesen, daß die Gemeinschuldnerin ihre Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß erfülle. Ihr Geschäftsführer habe ferner 1983 erfahren, daß die Gemeinschuldnerin außerstande gewesen sei, die Forderung eines italienischen Geschäftspartners von S 1,674.718,-- zu bezahlen, und vorgesehen gewesen sei, diese aus künftigen Frachtansprüchen teilweise abzudecken. Die Forderung der beklagten Partei gegen die Gemeinschuldnerin sei laufend angewachsen. Auf ihre Mahnung zum Jahreswechsel 1983/84 habe sie der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin ersucht, bis auf weiteres Zahlungsaufschub zu gewähren; damals hätten auch Gespräche über die Übernahme des Unternehmens der Gemeinschuldnerin durch die beklagte Partei stattgefunden, in deren Verlauf diese Kenntnis von der Bilanz für das Jahr 1982 erhalten habe, die einen Verlust von "S 2,940.142,72" (sollte richtig S 1,940.142,72 heißen) ausgewiesen habe. Bei diesen Gesprächen sei auch auf die Zahlungsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin hingewiesen worden. Letztlich habe die Gemeinschuldnerin auch in ihrem Fernschreiben vom 8.8.1984 auf ihre Verluste hingewiesen und die Befürchtung geäußert, daß die Bilanz für 1983 ein weiteres Anwachsen derselben erwarten lasse. Aus diesem Schreiben gehe auch hervor, daß die Gemeinschuldnerin die angefochtene Zahlung deshalb geleistet habe, um die Zusammenarbeit nicht noch weiter zu gefährden. Der beklagten Partei seien somit Tatsachen über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin bekannt geworden, deren gehörige Beachtung Zweifel an deren Zahlungsfähigkeit hätten aufkommen lassen müssen. Eine zum Zeitpunkt der Zahlung eingeholte Bankauskunft hätte zumindest die Überschuldung der beklagten Partei ergeben. Daher sei auch der subjektive Anfechtungstatbestand des § 31 Abs1 Z 2 KO zu bejahen. Der Urteilsspruch sei durch Voranstellung des an sich gebotenen rechtsgestaltenden Ausspruches zu verdeutlichen gewesen, was deshalb möglich gewesen sei, weil der klagende Masseverwalter in der Klage deutlich zum Ausdruck gebracht habe, daß er die genannte Zahlung anfechte.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß die beklagte Partei in der Revision nun selbst von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der - wenige Tage vor dem von deren Geschäftsführer gestellten Konkursantrag - erfolgten Überweisung ausgeht, obschon das Erstgericht hierüber nur undeutliche Feststellungen getroffen hat. Die beklagte Partei bekämpft nur mehr die Annahme des subjektiven Tatbestandes durch die Vorinstanzen, indem sie nach wie vor auf dem Standpunkt beharrt, trotz der ihr zu Gebote gestandenen Indizien über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin habe ihr deren Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt sein müssen (§ 31 Abs1 Z 2 KO).

Die Annahme, daß dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners (bzw. bei den im § 67 KO genannten Gemeinschuldnern die Überschuldung) bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung bekannt gewesen sein müsse, ist dann gerechtfertigt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einem Sorgfaltsverstoß beruht, der schon bei leichter Fahrlässigkeit zu bejahen ist. Ob dem Anfechtungsgegner Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist nach den ihm im fraglichen Zeitpunkt zur Verfügung gestandenen Auskunftsmitteln, deren Heranziehung vernünftigerweise verlangt werden kann, nach Maßgabe ihrer ordnungsgemäßen Bewertung zu beurteilen (SZ 57/87; SZ 55/65; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 280). Zutreffend weist das Gericht zweiter Instanz auf die besonders enge Geschäftsverbindung zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin hin. Der Anfechtungsgegnerin war schon seit 1981 bekannt, daß die Gemeinschuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur unzureichend nachkam und auf Mahnungen zumeist mit Ausflüchten reagierte. 1983 konfrontierte sie der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin mit den Hintergründen eines Prozesses über die Klage eines italienischen Geschäftspartners der Fa.W***, der damit seine mit S 1,674.718,-- bezifferten Außenstände geltend machte; der Geschäftsführer der Anfechtungsgegnerin war auch über den wesentlichen Inhalt des außergerichtlichen Vergleiches informiert, nach dessen Abschluß das Verfahren zum Ruhen kam. Das Erstgericht hat festgestellt, daß der italienische Geschäftspartner bei Abschluß des Vergleiches von der Uneinbringlichkeit seiner Außenstände ausging und nur deshalb zu dem Vergleich, der die Aussichten der Fa.W*** auf eine wirtschaftliche Erholung kaum bessern konnte, bereit war: Zum einen hätten aus den Frachtlöhnen jeweils 20 % zur Abdeckung der alten Außenstände einbehalten werden sollen, so daß für die Fa.W*** kaum reinvestierbare Erträge zu erwarten gewesen wären, zum andern war es in das Belieben des italienischen Geschäftspartners gestellt, ob und welche Aufträge er der Fa.W*** erteilte, tatsächlich hat er dieser auch in der Folge nur geringfügige Aufträge erteilt. Als Franz W*** zum Jahreswechsel 1983/84 erneut um Zahlungsaufschub ersucht hatte, kam es zwischen den beiden Geschäftsführern zu Gesprächen über die Übernahme des Unternehmens durch die Anfechtungsgegnerin. Dabei wies Franz W*** Burkhart G*** die Bilanz für das Jahr 1982 vor, die damals bereits Verluste von nahezu zwei Millionen Schilling auswies. In ihrem der angefochtenen Zahlung vorausgegangenen Fernschreiben vom 8.8.1984 verwies die Gemeinschuldnerin noch ganz besonders auf ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten und vor allem darauf, daß für das Jahr 1983 noch wesentlich größere Verluste als bisher angenommen, zu befürchten seien. Die Überweisung erfolge auch nur, um die Geschäftsverbindung nicht endgültig abreißen zu lassen. Der beklagten Partei standen somit im Zeitpunkt der Überweisung Informationen über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Fa.W*** zu Gebote, die über den üblicherweise bei Geschäftspartnern vorhandenen Wissenstand weit hinaus gingen. Nach der Rechtsprechung (vgl. auch JBl 1983, 654) ist der Beurteilung der Frage, ob der Anfechtungsgegner von der Zahlungsunfähigkeit (bzw. Überschuldung) Kenntnis haben mußte, dann ein strengerer Maßstab zugrundezulegen, wenn es sich dabei um ein Kreditinstitut handelt. Einem solchen wird ein höheres Maß an Beurteilungsfähigkeit in bezug auf die wahre Lage des Geschäftspartners unterstellt als sonst Außenstehenden. Dieser strengeren Beurteilung des Kennenmüssens bei Kreditunternehmen liegt aber wohl auch die Erwägung zugrunde, daß diese - von ihrer gesetzlichen und wirtschaftlichen Position aus - in weit größerem Umfang in der Lage sind, ihre Geschäftspartner zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu veranlassen, ohne ihren eigenen Geschäftserfolg damit zu gefährden. In einer ähnlichen Lage befand sich die beklagte Partei, die von Franz W*** über die wesentlichen geschäftlichen Belange stets informiert und deren Geschäftsführer sogar Einsicht in die Buchhaltung gewährt worden war. Der Textierung des Fernschreibens vom 8.8.1984 konnte die beklagte Partei bei ihrem Wissenstand ohne weiteres entnehmen, daß die Fa.W*** die Überweisung nur aus der Zwangslage, die für sie so wichtige Geschäftsverbindung unter allen Umständen aufrechtzuerhalten, tätigte und sich im übrigen in einer offenbar aussichtslosen wirtschaftlichen Lage befand. Da der beklagten Partei somit eine Reihe von Indizien vorlag, die auf die Zahlungsunfähigkeit (bzw. Überschuldung) der Fa.W*** schließen ließen, hätte sie - sofern ihr diese Anhaltspunkte nicht ohnehin zu den ihr gebotenen Schlußfolgerungen genügten - jedenfalls weitere Erkundigungen (zB. durch Einholung einer Bankauskunft), durch die sie über den Vermögensverfall der Fa.W*** Gewißheit erlangt hätte, einziehen müssen; zutreffend hat ihr das Berufungsgericht diese Unterlassung als Sorgfaltsverstoß im Sinne des § 31 Abs1 Z 2 KO zur Last gelegt. Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E08576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00595.86.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19860710_OGH0002_0060OB00595_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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