Norm
AO §1Rechtssatz
Es ist in jedem Falle ein Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit, wenn ein Ausgleich - gerichtlich oder außergerichtlich - angeboten wird. Verhältnis Zahlungsunfähigkeit - Zahlungsstockung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0051660Im RIS seit
03.12.1958Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023