RS OGH 1980/5/29 7Ob591/80, 10Ob46/05w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1980
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Norm

KO §31
KO §68

Rechtssatz

Nur ein Konkursantrag, der zur Eröffnung des Konkurses geführt hat, kann die Wirkung haben, daß es nicht mehr auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ankommt, sondern nur noch auf die Kenntnis des Konkursantrages. Allerdings muß die Einbringung eines Konkursantrages noch nicht absolut zwingend die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit dartun, dieser Antrag könnte auch wider besseres Wissen geradezu mißbräuchlich gestellt worden sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 591/80
    Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 591/80
  • 10 Ob 46/05w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 46/05w
    Vgl auch; Beisatz: Wird der Konkurs nicht aufgrund des vom Anfechtungsbeklagten gestellten Antrags, sondern aufgrund eines erst später gestellten Antrags eröffnet, wird durch den früheren Antrag der formale Stichtag, der den Masseverwalter für den Zeitraum zwischen Konkursantragstellung und Konkurseröffnung von der Beweislast für die materielle Insolvenz befreit, nicht ausgelöst. (T1); Veröff: SZ 2006/23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064760

Dokumentnummer

JJR_19800529_OGH0002_0070OB00591_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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