Norm: KO §30KO §31KO §66
Rechtssatz: Im Anfechtungsprozess gelingt dem Masseverwalter der Beweis der Zahlungsunfähigkeit durch den Nachweis, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bzw des angefochtenen Rechtsgeschäfts mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht zahlen konnte. Dem Anfechtungsgegner steht bei einer bestehenden 5 % übersteigenden Liquiditätslücke der Gegenbeweis über das Vorliegen bzw die Wahrsche... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31KO §66
Rechtssatz: Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn eine ex-ante-Prüfung ergibt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass der Schuldner in einer kurzen, für die Beschaffung der benötigten Geldmittel erforderlichen, im Durchschnittsfall (wenn Umschuldungen vorzunehmen sind; Vermögensobjekte verkauft werden sollen, Gesellschafterdarlehen vereinbart werden sollen uä) drei Monate nicht übersteigenden Fris... mehr lesen...
Norm: KO §30 Abs1 Z3KO §31KO §66
Rechtssatz: Sozialversicherungsträger haben bei Vorliegen von Insolvenzindikatoren die Behauptung einer bloßen Zahlungsstockung zu überprüfen. Wird mangels zumutbarer Prüfungsschritte die Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht erkannt, ist auch das fahrlässige Nichterkennen der Begünstigungsabsicht vorwerfbar. Entscheidungstexte 3 Ob 99/10w Entsche... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31KO §66
Rechtssatz: Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Von Zahlungsfähigkeit darf ein Zahlungsempfänger ausgehen, wenn der Schuldner 95 % oder mehr aller fälligen Schulden begleichen kann. Zahlungsunfähigkeit iSd Paragraph 66, KO liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 5 % aller fälligen Schulden nicht begleichen kann. Von Zahlungsfäh... mehr lesen...
Norm: KO §66KO §181
Rechtssatz: In der Regel wird eine Kreditfälligstellung bei Liquiditätsproblemen des Schuldners Zahlungsunfähigkeit auslösen. Allerdings kann sowohl eine Umschuldungsmöglichkeit als auch die Möglichkeit, mit den Gläubigern eine Ratenvereinbarung zu schließen, auch eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit beseitigen, wenn der Schuldner dadurch in die Lage versetzt wird, dass das Gesamtobligo in einer für Beträge ... mehr lesen...
Norm: KO §66KO §67 Abs1KO §69 Abs1KO §173 Abs5
Rechtssatz: Der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt, braucht die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung in den Fällen des § 67 Abs 1 KO nicht glaubhaft zu machen. Der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt, braucht die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung in den Fällen des Paragraph 67, Absatz eins, KO nicht gla... mehr lesen...
Norm: KO §66KO §69
Rechtssatz:
Der Schuldner hat die Zahlungsunfähigkeit nicht zu bescheinigen; amtliche Erhebungen über die Zahlungsunfähigkeit sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei Bedenken des Gerichtes hat dieses jedoch das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, um einem Missbrauch des Insolvenzverfahrens zur Erlangung einer Schuldenbefreiung (zB im Zwangsausgleich, Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren) d... mehr lesen...
Norm: KO §30KO §31KO §66
Rechtssatz:
Wird über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei starker Überschuldung das Ausgleichsverfahren (und in der Folge der Anschlußkonkurs eröffnet), so ist ab der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens auch die Zahlungsunfähigkeit des einzigen Gesellschafters (und Geschäftsführers) der Gesellschaft anzunehmen, wenn er für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit einem Vermögen, das d... mehr lesen...
Norm: KO §66KO §69KO §70KO §173 Abs5KO §176 Abs2 H
Rechtssatz: Das Gericht hat, wenn sich - im Hinblick auf § 176 Abs 2 KO allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen, der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gemäß § 173 Abs 5 KO alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen... mehr lesen...
Norm: IO §66 KO §30KO §31KO §66KO aF §68KO §69 IO § 66 heute IO § 66 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 IO § 66 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 IO § 66 gültig von 01.10.1... mehr lesen...
Norm: KO §66KO §69KO aF §70KO §173 Abs5
Rechtssatz: Stellt ein Schuldner Konkursantrag, so hat das Gericht grundsätzlich nur eine Zuständigkeit und die Antragsberechtigung des Schuldners (§ 70 Abs 1 bis 3 KO idF vor dem InsolvenzRÄG) zu prüfen. Das Vorliegen der anderen Konkursvoraussetzungen wird dabei ohne Erhebungen angenommen (Argument "sofort" in § 70 Abs 1 KO), sie müssen jedoch dann geprüft werden, wenn sich - etwa im Zuge der n... mehr lesen...