RS OGH 2004/6/22 13R155/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2004
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Norm

KO §66
KO §69

Rechtssatz

Der Schuldner hat die Zahlungsunfähigkeit nicht zu bescheinigen; amtliche Erhebungen über die Zahlungsunfähigkeit sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei Bedenken des Gerichtes hat dieses jedoch das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen, um einem Missbrauch des Insolvenzverfahrens zur Erlangung einer Schuldenbefreiung (zB im Zwangsausgleich, Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren) durch einen in Wahrheit solventen Schuldner vorzubeugen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zahlungsunfähigkeit; Schuldenregulierungsverfahren; amtswegige Erhebungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000032

Dokumentnummer

JJR_20040622_LG00309_01300R00155_04Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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