RS OGH 1983/5/3 5Ob304/83, 5Ob324/85, 8Ob13/92, 8Ob133/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1983
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Norm

KO §66
KO §69
KO aF §70
KO §173 Abs5

Rechtssatz

Stellt ein Schuldner Konkursantrag, so hat das Gericht grundsätzlich nur eine Zuständigkeit und die Antragsberechtigung des Schuldners (§ 70 Abs 1 bis 3 KO idF vor dem InsolvenzRÄG) zu prüfen. Das Vorliegen der anderen Konkursvoraussetzungen wird dabei ohne Erhebungen angenommen (Argument "sofort" in § 70 Abs 1 KO), sie müssen jedoch dann geprüft werden, wenn sich - etwa im Zuge der nach dem § 70 Abs 2 und 3 durchzuführenden Einvernehmungen - Bedenken dagegen ergeben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 304/83
    Entscheidungstext OGH 03.05.1983 5 Ob 304/83
  • 5 Ob 324/85
    Entscheidungstext OGH 14.01.1986 5 Ob 324/85
    Vgl auch; Veröff: SZ 59/3 = EvBl 1987/28 S 119 = JBl 1986,190
  • 8 Ob 13/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1993 8 Ob 13/92
    Auch
  • 8 Ob 133/08d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 133/08d
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich braucht der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt, die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, weil im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass kein Schuldner grundlos die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragen werde. Das Gericht ist allerdings gemäß § 173 Abs 5 KO, auch was das Vorliegen der Insolvenz des Schuldners betrifft, berechtigt und verpflichtet, seinen Zweifeln von Amts wegen nachzugehen, wenn es Anzeichen für eine missbräuchliche Konkursantragstellung durch einen solventen Schuldner gibt. Das Gericht hat daher, wenn sich - im Hinblick auf § 176 Abs 2 KO allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gemäß § 173 Abs 5 KO alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Diese Voraussetzungen gelten auch für das Schuldenregulierungsverfahren (§ 181 KO). (T1); Beisatz: Gerade im Schuldenregulierungsverfahren ist eine strenge Prüfung der Zahlungsunfähigkeit unerlässliches Korrektiv, wäre es doch andernfalls jedermann ermöglicht, seine Verbindlichkeiten innerhalb von 7 Jahren „los zu werden". Die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren soll aber nur ein „letztes Auffangnetz" darstellen. (T2); Veröff: SZ 2008/183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064982

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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