Norm
KO §66Rechtssatz
Stellt ein Schuldner Konkursantrag, so hat das Gericht grundsätzlich nur eine Zuständigkeit und die Antragsberechtigung des Schuldners (§ 70 Abs 1 bis 3 KO idF vor dem InsolvenzRÄG) zu prüfen. Das Vorliegen der anderen Konkursvoraussetzungen wird dabei ohne Erhebungen angenommen (Argument "sofort" in § 70 Abs 1 KO), sie müssen jedoch dann geprüft werden, wenn sich - etwa im Zuge der nach dem § 70 Abs 2 und 3 durchzuführenden Einvernehmungen - Bedenken dagegen ergeben.Stellt ein Schuldner Konkursantrag, so hat das Gericht grundsätzlich nur eine Zuständigkeit und die Antragsberechtigung des Schuldners (Paragraph 70, Absatz eins bis 3 KO in der Fassung vor dem InsolvenzRÄG) zu prüfen. Das Vorliegen der anderen Konkursvoraussetzungen wird dabei ohne Erhebungen angenommen (Argument "sofort" in Paragraph 70, Absatz eins, KO), sie müssen jedoch dann geprüft werden, wenn sich - etwa im Zuge der nach dem Paragraph 70, Absatz 2 und 3 durchzuführenden Einvernehmungen - Bedenken dagegen ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064982Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013