Norm
KO §66Rechtssatz
Der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt, braucht die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung in den Fällen des § 67 Abs 1 KO nicht glaubhaft zu machen.Der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt, braucht die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung in den Fällen des Paragraph 67, Absatz eins, KO nicht glaubhaft zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119683Im RIS seit
21.01.2005Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013