RS OGH 2004/12/22 8Ob99/04y, 8Ob133/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
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Norm

KO §66
KO §67 Abs1
KO §69 Abs1
KO §173 Abs5

Rechtssatz

Der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt, braucht die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung in den Fällen des § 67 Abs 1 KO nicht glaubhaft zu machen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 99/04y
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 Ob 99/04y
  • 8 Ob 133/08d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 133/08d
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich braucht der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt, die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen, weil im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass kein Schuldner grundlos die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragen werde. Das Gericht ist allerdings gemäß § 173 Abs 5 KO, auch was das Vorliegen der Insolvenz des Schuldners betrifft, berechtigt und verpflichtet, seinen Zweifeln von Amts wegen nachzugehen, wenn es Anzeichen für eine missbräuchliche Konkursantragstellung durch einen solventen Schuldner gibt. Das Gericht hat daher, wenn sich - im Hinblick auf § 176 Abs 2 KO allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gemäß § 173 Abs 5 KO alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Diese Voraussetzungen gelten auch für das Schuldenregulierungsverfahren (§ 181 KO). (T1); Veröff: SZ 2008/183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119683

Im RIS seit

21.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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