Norm: KO §3 Abs2
Rechtssatz: Hat sich eine Bank eine - wie hier: zweckmäßige - Organisation geschaffen, die es ihr ermöglicht, sich unter Wahrung der Interessen ihrer Kunden Informationen darüber zu verschaffen, ob über einen ihrer Kunden ein Konkursverfahren eröffnet worden ist, muss sie in weiterer Folge noch dafür Sorge tragen, dass auch unverzüglich sämtliche auf Grund dieser Kenntnis erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, die e... mehr lesen...
Norm: KO §3 Abs2
Rechtssatz:
§ 3 Abs 2 KO schützt nur den Zahlenden vor der nochmaligen Inanspruchnahme, ändert aber nichts daran, daß der Empfänger nicht mehr zur Empfangnahme auf Rechnung des Anweisenden befugt ist. Der Empfänger muß den erhaltenen Betrag an die Masse herausgeben und kann seine Forderung nur als Konkursforderung geltend machen. Paragraph 3, Absatz 2, KO schützt nur den Zahlenden vor der nochmaligen Inanspruchnahme... mehr lesen...
Norm: ABGB §1026 IO §3 Abs2KO §3 Abs2 ABGB § 1026 heute ABGB § 1026 gültig ab 01.01.1812 IO § 3 heute IO § 3 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 ... mehr lesen...
Norm: KO §3 Abs2KO §26 Abs1
Rechtssatz:
War das Konto des Überweisenden passiv, lag also eine Anweisung auf Kredit vor, so ist § 3 Abs 2 KO nicht anwendbar, weil die Bank hier keine Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner beglich. Die Bank muß daher nochmals an die Masse zahlen; ihr steht ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger zu, weil keine wirksame Anweisung vorliegt. War das Konto des Überweisenden passiv, lag also eine Anweis... mehr lesen...
Norm: ABGB §1024 KO §3 Abs2KO §26 ABGB § 1024 heute ABGB § 1024 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 ABGB § 1024 gültig von 01.01.1812 bis 31.07.2010
Rechtssatz: Eine vom Gemeinschuldner vor Konku... mehr lesen...
Norm: KO §3 Abs2
Rechtssatz:
Die Beweislast dafür, daß die Leistung der Masse zugekommen ist, trägt der Verpflichtete.
Entscheidungstexte 1 Ob 535/93 Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 535/93 3 Ob 515/95 Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 515/95 Veröff: SZ 68/114 ... mehr lesen...
Die Firma A GesmbH führte gegen den Pensionisten Leopold K Gehaltsexekution durch Pfändung von ihm gegen den beklagten Sozialversicherungsträger zustehenden Pensionsansprüchen. Am 4. Mai 1977 wurde über ihr Vermögen zu S 54/77 des HG W der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. In der Klage wird vorgebracht, die beklagte Partei habe als Drittschuldner laufend die gepfändeten Pensionsansprüche des Leopold K an die nunmehrige Gemeinschuldnerin auch noch nach d... mehr lesen...
Norm: KO §3 Abs2
Rechtssatz:
Auch eine Pensionsversicherungsanstalt muß Vorkehrungen treffen, um Zahlungen an den Gemeinschuldner satt an die Masse zu vermeiden. Der Gesetzesauftrag, die Verwaltung mit sparsamsten Mitteln zu führen, entbindet sie keinesfalls von der Einhaltung auch der übrigen Normen der Rechtsordnung. Sie hat daher jedenfalls eine auf die Verlautbarungen in den Amtsblättern gestützte Konkursevidenz zu führen und darü... mehr lesen...
Norm: KO §3 Abs2
Rechtssatz:
Unter "Verpflichteter" ist nicht nur der persönlich leistende Schuldner, sondern auch derjenige, der in seinem Namen die Leistung erbringt, anzusehen, somit auch der Drittschuldner im Konkurse des betreibenden Gläubigers.
Entscheidungstexte 2 Ob 550/82 Entscheidungstext OGH 22.11.1983 2 Ob 550/82 Veröff: SZ 56/170 = EvBl 1984/63 S 24... mehr lesen...
Über das Vermögen des am 6.3. 1981 verstorbenen Fritz U wurde mit Beschluß des LG für ZRS Graz vom 26. 6. 1980 der Konkurs eröffnet. Eine Verständigung der beklagten Bank von der Konkurseröffnung iS des § 77 Abs. 3 KO ist nicht erfolgt. Über das Vermögen des am 6.3. 1981 verstorbenen Fritz U wurde mit Beschluß des LG für ZRS Graz vom 26. 6. 1980 der Konkurs eröffnet. Eine Verständigung der beklagten Bank von der Konkurseröffnung iS des Paragraph 77, Absatz 3, KO ist nicht erfolgt. ... mehr lesen...
Norm: HGB §347KO §3 Abs2
Rechtssatz: Eine Verfolgung der Veröffentlichungen im entsprechenden Amtsblatt ist als ausreichende Maßnahme zwecks Verschaffung der notwendigen Kenntnis und als Erfüllung der gehörigen Sorgfalt der Bank anzusehen. Entscheidungstexte 7 Ob 807/81 Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 807/81 Veröff: SZ 55/3 ... mehr lesen...
Norm: KO §3 Abs2
Rechtssatz:
"Der Konkursmasse zugewendet" im Sinne dieser Bestimmung wird eine Leistung nur dann, wenn durch sie der für die Verteilung an die Gläubiger bestimmte Aktivstand eine Erhöhung erfährt, zumindest aber keine Beeinträchtigung erleidet (also etwa dann, wenn ein Massegläubiger oder ein Absonderungsgläubiger befriedigt wird). Führt die Zahlung des Schuldners hingegen zur (teilweisen) Befriedigung eines Konkursgl... mehr lesen...
Norm: KO §3 Abs2
Rechtssatz:
Nach Konkurseröffnung einem betreibenden Gläubiger aufgrund vorhergegangener Drittschuldnerexekution geleistete Zahlungen des Schuldners des Gemeinschuldners sind keine Zuwendungen an die für alle Konkursgläubiger gleichmäßig bestimmte Masse.
Entscheidungstexte 1 Ob 299/75 Entscheidungstext OGH 14.01.1976 1 Ob 299/75 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1052 CHGB §347 Abs1KO §3 Abs2 ABGB § 1052 heute ABGB § 1052 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz: Der "Verpflichtete" muss beweisen, dass ihm oder der für ihn leistenden Person die Konkurseröffnung weder bekannt war noch bekannt sein musste. ... mehr lesen...
Norm: KO §3 Abs2
Rechtssatz:
Zur Sorgfaltspflicht nach § 3 Abs 2 KO beim Abschluß eines Dienstvertrages mit einem Gemeinschuldner. Zur Sorgfaltspflicht nach Paragraph 3, Absatz 2, KO beim Abschluß eines Dienstvertrages mit einem Gemeinschuldner.
Entscheidungstexte 4 Ob 154/61 Entscheidungstext OGH 19.12.1961 4 Ob 154/61 Veröff: JBl 1962,614 = Arb 7490 ... mehr lesen...
Über das Vermögen des Franz E, wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. September 1956 das Konkursverfahren eröffnet. Die Konkurseröffnung wurde in der "Wiener Zeitung" vom 23. Oktober 1956 und im Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister in der Republik Österreich vom 31. Oktober 1956 veröffentlicht. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1958 verständigte Dr. Walter K. in Küsnacht-Zürich das beklagte Bankhaus, daß ihm auf Grund seines Auftr... mehr lesen...
Norm: KO §3 Abs2
Rechtssatz: Nicht der Masseverwalter muss beweisen, dass dem Schuldner zur Zeit der Zahlung die Konkurseröffnung bekannt war oder bekannt sein musste, sondern der belangte Schuldner muss beweisen, dass ihm dies weder bekannt war, noch bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt bekannt sein musste. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, so muss er an die Masse neuerlich leisten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...